Privates Veräußerungsgeschäft aus Erbschaft

2. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
Tim82
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Privates Veräußerungsgeschäft aus Erbschaft

Hallo!

Ich habe vor zwei Jahren ein Waldstück geerbt. Dieses Grundstück habe ich im letzten Jahr für rund 5.000 Euro verkauft. Nun bereite ich meine Steuererklärung für 2013 vor und stelle fest, dass ich lt. WISO für diesen Verkauf rund 50% vom Verkaufswert an Steuern nachzahlen muss (= ein privates Veräußerungsgeschäft, das meinen Freibetrag von 600 Euro für Veräußerungsgeschäfte deutlich übersteigt).

Da ich das Waldstück wie gesagt geerbt habe, sind für mich damals bis auf ein paar Euro für die Notarkosten keine weiteren Kosten angefallen, die ich dem Verkaufspreis gegenüber stellen kann.

Ist das tatsächlich so oder wird der Verkauf aus der Masse einer Erbschaft steuerlich "günstiger" behandelt als ein normales privates Veräußerungsgeschäft?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Maßgeblich ist die Anschaffung des Erblassers (Fußstapfentheorie). Wenn diese innerhalb von 10 Jahren vor dem Verkauf war, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Aber auch hier wären die Anschaffungskosten des Erblassers gewinnmindernd zu berücksichtigen. Wann wurde das Grundstück vom Erblasser denn angeschafft?

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#2
 Von 
Tim82
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Dieses Grundstück befand sich seit mehreren Jahrzehnten im Familienbesitz. Wann genau, kann ich nicht sagen - aber es müssten mindestens 30 oder 40 Jahre sein.

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#3
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Dann sollte es eigentlich als Veräußerung von Privatvermögen nicht steuerpflichtig sein, außer der Erblasser hätte eine Forstwirtschaft dort betrieben.

Wenn dem nicht so ist, würde ich in der Steuererklärung auf den Verkauf hinweisen jedoch anmerken, dass er meiner Meinung nach steuerfrei ist, da nicht innerhalb der 10 Jahres Frist.

Durch die Erbschaft trittst Du was die Haltezeit für das Grundstück angeht in die Rechtsstellung des Erblassers ein, d.h. die Frist berechnet sich nach seinem Erwerb.

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#4
 Von 
Tim82
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Deine hilfreichen Kommentare! So werde ich es machen. :-)

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