Hallo,
Erst einmal hoffe ich, dass ich im Richtigen Bereich gelandet bin und es sich bei meiner Frage ums Steuerrecht handelt.
Ich bin zum 30.04.23 aus meinem angemieteten Wg-Zimmer ausgezogen. Eine Klausel im Mietvertrag besagt, dass bei Auszug 40€ Reinigungspauschale von der Kaution abgezogen werden. Ich gehe jedoch stark davon aus, dass nie eine Reinigung stattgefunden hat und habe mit einer Frist von 2 Wochen um eine Quittung gebeten. Diese Frist ist am 28.07.23 abgelaufen. Der Vermieter hat lediglich folgendes geantwortet:
"Als Quittung für Ihre Unterlagen können Sie die Kautionsbestätigung nehmen oder alternativ ist es auch in Ihrem Mietvertrag hinterlegt."
Streng genommen handelt es sich bei der Reinigung doch um eine Dienstleistung, für die mir eine Quittung zusteht?
Wie wäre hier mein weiteres Vorgehen?
Quittung für Reinigungspauschale bei Auszug wird nicht ausgestellt
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?



Für das Finanzamt sollten die vorhandenen Unterlagen in der Regel ausreichen.
ZitatIch gehe jedoch stark davon aus, dass nie eine Reinigung stattgefunden hat :
das müsste man im Zweifel dann beweisen
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Zitatdas müsste man im Zweifel dann beweisen :
Korrekt.
Nur wäre dieser Beweis halt völlig wertlos ...
1. Abgesehen von §14 Abs.2 UStG -der hier m.E.n nicht einschlägig ist- gibt es aus steuerlicher Sicht keine Verpflichtung eine Quittung oder Rechnung auszustellen.
2. Selbst wenn man §14 Abs. 2 UStG für einschlägig halten würde, wäre der Mietvertrag die Rechnung im Sinne §14 Abs.1 UStG.
3. Ggf. einschlägig wäre §368 BGB. Aber das würde grundsätzlich die gesamte Kaution betreffen, nicht nur die Reinigubg.
4. Es wurde offenbar eine ReinigungsPAUSCHALE vereinbart. Diese fällt immer in genau der vereinbarten Höhe an, egal ob die der Reinigung niedriger (also ggf. auch Null), aber eben auch deutlich höher ausgefallen sind.
5. Der einzige steuerlich relevante Aspekt wäre ein Ansatz der Reinigungspauschale im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne §35a EStG.
taxpert
Zitat1. Abgesehen von §14 Abs.2 UStG -der hier m.E.n nicht einschlägig ist- gibt es aus steuerlicher Sicht keine Verpflichtung eine Quittung oder Rechnung auszustellen. :
Der dürfte nicht einschlägig sein, sofern es keine Nebenleistung zu einer steuerfreien Vermietung wäre.
Zitat5. Der einzige steuerlich relevante Aspekt wäre ein Ansatz der Reinigungspauschale im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne §35a EStG. :
Wäre ein Ansatz nicht auch im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung denkbar?
Da hast Du natürlich Recht!
Wenn ich mir die anderen Threads des TS anschaue, glaube ich aber sowieso nicht, dass es um den steuerlichen Ansatz der 40 € geht!!
taxpert
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