Rechnung für einmalige Dienstleistung

23. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
melons92
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechnung für einmalige Dienstleistung

Ich wollte fragen ob ich als Privatperson eine Rechnung für eine einmalige Tätigkeit ausstellen kann.
Ich möchte für eine Fahrschule eine Internetseite erstellen.
Kann ich dafür einfach eine Rechnung ohne MwSt. ausstellen?
Wie sieht es mit einer Gewerbeanmeldung aus. Ist dies notwendig? Ist wiegesagt nur eine einmalige Sache. Gibt es da irgendein Limit für die Höhe der Rechnung?
Bin zur Zeit Student und arbeite nebenbei in einem 450€ Job.

-- Editier von melons92 am 23.05.2016 14:28

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Kann ich dafür einfach eine Rechnung ohne MwSt. ausstellen? Ja.
Wie sieht es mit einer Gewerbeanmeldung aus. Ist dies notwendig? Nicht für eine einmalige Tätigkeit. Erfahrungsgemäß haben hier manche User aber einen sehr weiten Begriff von Einmaligkeit...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

14x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12331.05.2016 15:25:27
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 527x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Kann ich dafür einfach eine Rechnung ohne MwSt. ausstellen? Ja.


Der Grund für den fehlenden Ausweis muss allerdings draufstehen (Kleinunternehmerreglung z.B.)

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Man schreibt also z. B. "Umsatzsteuerbefreit gemäß § 19(1) UStG ".

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
melons92
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Einmalig wäre es tatsächlich :)
Also gibt es kein Limit für so eine Rechnung?

Welche Möglichkeit gäbe es noch das ganze legal zu machen?
Eigentlich mache ich bei der Fahrschule als Gegenleistnug dann kostenlos einen Führerschein. Ist da dieser Weg über Rechnung schreiben die einzige Möglichkeit oder gibt es da noch andere Möglichkeiten?

0x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Erfahrungsgemäß haben hier manche User aber einen sehr weiten Begriff von Einmaligkeit...
??? Versteh ich nicht???

Solange es sich um eine einmalige Tätigkeit handelt und keine Wiederholungsabsicht besteht (z.B. weil die Homepage "gewartet" wird!) handelt es sich um Einkünfte im Sinne §23 Nr.3 EStG . Weder eine Gewerbeanmeldung noch eine Meldung an das FA nach §138 AO ist notwendig. In der Steuererklärung, die dann notwendig ist, wird das Ganze auf der Anlage SO erklärt.

Zitat (von Retels):
Ja.
Der Grund für den fehlenden Ausweis muss allerdings draufstehen (Kleinunternehmerreglung z.B.)
Zitat (von muemmel):
Man schreibt also z. B. "Umsatzsteuerbefreit gemäß § 19(1) UStG ".
Auf der Rechnung/dem Beleg muss Garnichts drauf stehen, den auch im USt-Recht wird amn durch eine einmalige Handlung noch nicht zum Unternehmer im Sinne des UStG. Genau wie bei der ESt und GewSt fehlt es hier an der Nachhaltigkeit.

Ein kleiner Hinweis sei noch erlaubt: Die Umsätze eines Kleinunternehmers sind eben NICHT steuerfrei, den dann wäre das in §4 UStG geregelt! Die anfallende USt wird nur nicht erhoben! Kleiner, aber feiner Unterschied!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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