Rechnung vom Privat, wie am besten vorgehen.

28. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
af_bln
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechnung vom Privat, wie am besten vorgehen.

Hallo Leute,

ich wurde von meinem ehemaligen Arbeitgeber gebeten eine Aufgabe von geschätzten 40h in meiner Freizeit zu erledigen. Der angebotene Stundensatz war atraktiv und ich habe zugesagt. Die erste Hälfte von 20h ist erledigt. Die restlichen 20h werden aber eher im Januar 2020 anfallen, da bis dahin noch am Produkt viel gemacht werden muss. Der ex. Arbeitgeber ist da recht locker und meinte eine Einmalzahlung am Ende oder zwei Zahlungen, kann ich mir aussuchen. Die erste Hälfte bestand aus Anfahrt, Gesprächen, Recherche, Analyse und Beratung, die zweite Hälfte ist dann die eigentliche Entwicklunsarbeit.

Die Firma war bereit 70€ die Stunde zu bezahlen. Also wären das 1400€/20h. und am Ende 2800€.

Da ich mich steuerlich nicht auskenne, brauche ich eure Hilfe.
Folgendes habe ich im Internet als Info gefunden:
Privatrechnungen können in unbegrenzter Höhe ausgestellt werden. Steuerfrei bleiben Privatleistungen allerdings nur, wenn der Gewinn weniger als 730 Euro beträgt. Eine Pflicht zur Versteuerung besteht dann nur, wenn es sich um wiederkehrende Einnahmen handelt. Dies kann in § 23 EStG nachgelesen werden.

Ist es sinnvoll, die Bezahlung aufzuteilen? Da die 1400€ die 730€ Grenze überschreiten, wird mein Gehalt mit diesen 1400€ zusammen gerechnet und ich zahle meinen ~50% Steuersatz drauf?

lohnt sich es gleich dem Arbeitgeber eine Rechnung von 700€ zu stellen? Nach Steuer hätte ich sowieso eine ähnliche Summe. Uns anfengt des nächsten Jares noch mal 700€ von privat? Aber ist es dann im Sinne vom Finanzamt eine wiederkehrende Einnahme?

Oder soll ich den Quatsch lassen mir die 2800€ auszahlen lassen und mit der Steuererklärung dem FA ~1400€ schenken?

Vielen Dank

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2362 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von af_bln):
Folgendes habe ich im Internet als Info gefunden:
Privatrechnungen können in unbegrenzter Höhe ausgestellt werden. Steuerfrei bleiben Privatleistungen allerdings nur, wenn der Gewinn weniger als 730 Euro beträgt. Eine Pflicht zur Versteuerung besteht dann nur, wenn es sich um wiederkehrende Einnahmen handelt. Dies kann in § 23 EStG nachgelesen werden.
Und das ist schlicht Müll!

Vorausgesetzt, es handelt sich um eine einmalige Tätigkeit, bist Du hier nicht im §23 EStG , sondern im §22 Nr. 3 EStG ! Dort gibt es nur eine Freigrenze von 256 €. Bei Überschreiten der Grenze ist alles steuerpflichtig! Von daher dürfte der Unterschied zwischen einer einmaligen Zahlung und einer Verteilung auf zwei Jahre gering sein.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16827x hilfreich)

Zitat:
Privatrechnungen können in unbegrenzter Höhe ausgestellt werden. Steuerfrei bleiben Privatleistungen allerdings nur, wenn der Gewinn weniger als 730 Euro beträgt. Eine Pflicht zur Versteuerung besteht dann nur, wenn es sich um wiederkehrende Einnahmen handelt. Dies kann in § 23 EStG nachgelesen werden.


Wenn sich das Ganze in Österreich abspielt, dann könnte das stimmen. Das solltest Du dann aber in einem österreichischen Forum hinterfragen.

Sollte sich das Ganze in Deutschland abspielen, so gelten die österreichischen Steuergesetze natürlich nicht. In dem Fall verweise ich auf die Antwort von @taxpert.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2362 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn sich das Ganze in Österreich abspielt, dann könnte das stimmen.
Auch so rum wird kein Schuh draus!

Zum einen stammt der Text wohl von einer deutschen Seite (www.arbeitstipps.de), wenn deren andere Tipps eine ähnliche "Qualität" wie der Artikel, aus dem das Zitat stammt, na dann Gute Nacht Deutschland!

Die Seite verlinkt auch auf den deutschen §23 EStG bei Juris (nicht, das der hier irgendeine Bedeutung hätte!)

Bei Österreichern wäre der §23 ESTG unser §15 EStG , unsere §§22,23 EStG sind dort §§29 - 31 ESTG und kennen auch alle keinen "Freibetrag" von 730 €.

Und bei den Schweizern wäre zwar Art.23 DBG die "übrigen Einkünfte", würde aber trotzdem nicht passen und hat auch im DBG gibt es nirgends einen Freibetrag von 730 CHF.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16827x hilfreich)

Zitat:
kennen auch alle keinen "Freibetrag" von 730 €.


Dann schaue mal in den § 41 EStG Österreich.

Zitat:
Bei Österreichern wäre der §23 ESTG unser §15 EStG


Passt doch auch.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2362 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von hh):
Dann schaue mal in den § 41 EStG Österreich.
Touché!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.801 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.