Guten Tag,
ich bin freiberuflich tätig und arbeite seit vielen Jahren für Agenturen. Eine von diesen Agenturen hat mir in den letzten Jahrzehnten viele Aufträge vermittelt, unter anderen von einem Endkunden, der 4 x im Jahr einen größeren Auftrag schickt.
Normalerweise läuft ein solcher Auftrag so ab, dass der Freiberufler eine Rechnung an die Agentur schickt, diese eine Marge für die Vermittlung hinzurechnet und der Endkunde also eine Rechnung bekommt, die beides enthält, Wenn der Endkunde bezahlt hat, bekommt der Freiberufler seinen Anteil entsprechend seiner an die Agentur geschickten Rechnung bezahlt, die Agentur behält den Rest als Marge.
Nun wurde vor etlichen Monaten aber bei dieser Agentur eine Kontopfändung wegen Steuerschulden veranlasst. Als Ausnahmeregelung wurde also vereinbart, dass die Freiberufler, damit sie diese wichtigen Großaufträge nicht verlieren und auch sicher bezahlt werden, direkt mit dem Endkunden in Höhe des vollen Betrags abrechnen (also Freiberufleranteil + Marge) und die Agentur eine Rechnung in Höhe ihrer Marge an die Freiberufler schickt. Das ist ja auch so gemacht worden.
Das Problem: Jetzt kommt der nächste Auftrag für diesen Endkunden, aber die Agentur existiert im Grunde nicht mehr, sie ist zum 1. August abgemeldet worden. Die Inhaberin leitet zwar die Aufträge an die beteiligten Freiberufler weiter, damit der Endkunde sich nicht an neue Adressen und Ansprechpartner gewöhnen muss und nur einen einzigen Ansprechpartner hat, der auch die Rückfragen verwaltet, aber die Agentur ist an sich geschlossen. Abrechnen sollen wir wieder mit dem Endkunden, die Marge aber wieder nach Rechnung durch die Dame oder Gutschrift durch die Freiberufler überweisen.
Meine Frage: Kann überhaupt eine nicht mehr existierende Firma eine rechtsgültige/buchhaltungsgültige/ absetzbare Rechnung schreiben? Wäre eine Gutschrift überhaupt für mich von der Steuer absetzbar, wenn es die Firma nicht mehr gibt? Es war eine e.K., und sie ist wie gesagt abgemeldet worden.
Ich habe Bedenken, dass ich dann bezahle, aber das Geld nicht absetzen kann (die Marge dieser Firma beträgt mehr, als ich selbst bekomme, daher wäre es fatal, wenn ich mehr als den doppelten Betrag versteuern müsste, als den, den ich behalte).
Vielen Dank im Voraus an alle und
viele Grüße
Rechnungen von /Gutschriften an nicht mehr existierende Firma
30. September 2024
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Frage vom 30. September 2024 | 11:53
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechnungen von /Gutschriften an nicht mehr existierende Firma
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#1
Antwort vom 30. September 2024 | 13:39
Von
Status: Schüler (445 Beiträge, 45x hilfreich)
wozu brauch man dann noch die Agentur?ZitatDas Problem: Jetzt kommt der nächste Auftrag für diesen Endkunden, aber die Agentur existiert :
das kann man sich wohl selber beantworten. Möglicherweise ist es jetzt ja eine andere Gesellschaft der ehem. Inhaberin.ZitatMeine Frage: Kann überhaupt eine nicht mehr existierende Firma eine rechtsgültige/buchhaltungsgültige/ absetzbare Rechnung schreiben? :
#2
Antwort vom 30. September 2024 | 16:04
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitatdas kann man sich wohl selber beantworten. :
In der Tat, aber die Dame scheint das anders zu sehen, deshalb wollte ich wissen, ob ich das vielleicht flasch sehe.
ZitatMöglicherweise ist es jetzt ja eine andere Gesellschaft der ehem. Inhaberin. :
Nein, es war ein 1-Person-Betrieb, bei dem das Finanzamt eine Kontopfändung veranlasst hat, die Firma ist jetzt abgemeldet und die Dame ist arbeitssuchend.
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#3
Antwort vom 1. Oktober 2024 | 07:38
Von
Status: Student (2140 Beiträge, 1217x hilfreich)
Ist die Vermittlungsleistung der Agentur, über die abzurechnen ist, vor der Abmeldung erbracht worden? Wenn ja, sehe ich darin kein Problem. Der Zahlungsempfänger ist offensichtlich eindeutig bekannt (§ 160 AO). Durch die Abmeldung endet auch nicht automatisch die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft (A 2.6 Abs. 6 UStAE).
#4
Antwort vom 1. Oktober 2024 | 14:57
Von
Status: Student (2483 Beiträge, 658x hilfreich)
Das gilt nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft und auch …Zitat:Ist die Vermittlungsleistung der Agentur, über die abzurechnen ist, vor der Abmeldung erbracht worden?
… nicht nur für die Umsatz- sondern auch für die Ertragssteuer!Zitat:Durch die Abmeldung endet auch nicht automatisch die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft
Genau so wie die Gewerbeanmeldung wirkt auch die Gewerbeabmeldung nur deklaratirisch und nicht konstitutiv. Soweit die Dame also weiter tätig wird und Geld dafür haben möchte, ist sie weiterhin Gewerbetreibender im Sinne des §15 UStG und Unternehmer im Sinne §2 UStG. Daran würde noch nicht einmal ein vom FA wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit angeregtes Gewerbeimtersagungsverfahren etwas ändern, denn das Steuerrecht orientiert sich ausschließlich am tatsächlich verwirklichten Sachverhalt, selbst wenn dieses Gesetzes- oder Sittenwidrig ist, §40 AO.
Von daher sehe aus steuerlicher Sicht kein Problem.
Ob das …
… aus zivilrechtlicher Sicht zu einem Problem mit den möglichen Gläubigern führen kann, sollte man in einem entsprechenden Forum abklären.Zitat:Als Ausnahmeregelung wurde also vereinbart, dass die Freiberufler, damit sie diese wichtigen Großaufträge nicht verlieren und auch sicher bezahlt werden, direkt mit dem Endkunden in Höhe des vollen Betrags abrechnen (also Freiberufleranteil + Marge) und die Agentur eine Rechnung in Höhe ihrer Marge an die Freiberufler schickt.
taxpert
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