Liebes Forum,
ich nutze als Unternehmer das Zuflussprinzip und habe mit meinem Steuerberater besprochen, dass ich eine Rechnung über Leistungen aus 2022 erst am 31.12. stelle, so dass mir das Geld in 2023 zugeht und für 2023 als Einnahme gilt.
Nun habe ich einen anderen Kunden mit einem Standardzahlungsziel von 90 Tagen, dessen Zahlung für eine Leistung im Oktober mir dann voraussichtlich auch erst im Januar zugeht. Diese muss ich dann auch für 2023 als Einnahme verrechnen? Oder kann ich mich hier auf die Leistung in 2023 beziehen?
Inwieweit habe ich Wahlfreiheit in den ersten 10 Tagen im Januar?
Danke für eure Antworten!
Schöne Grüße
Rechnungen zwischen den Jahren
17. Dezember 2022
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Frage vom 17. Dezember 2022 | 13:29
Von
Status: Schüler (313 Beiträge, 7x hilfreich)
Rechnungen zwischen den Jahren
#1
Antwort vom 17. Dezember 2022 | 13:49
Von
Status: Schüler (456 Beiträge, 84x hilfreich)
Zitat :Oder kann ich mich hier auf die Leistung in 2023 beziehen?
Nein. Es gilt das Zuflussprinzip, das kann man sich nicht aussuchen. Man kann den Kunden bitten, dieses Jahr noch zu bezahlen, ggf. gegen Skontoeinräumung.
Zitat :Inwieweit habe ich Wahlfreiheit in den ersten 10 Tagen im Januar?
Gar nicht. § 11 EStG räumt keinerlei Wahlfreiheit ein, bezieht sich allerdings nur auf regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben wie z.B. Mieten.
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