Ehepaar A arbeitet und betreibt nebenbei eine Vermietung. Die Ehefrau von A bewirbt sich recht oft im Ausland und hat demnach sehr hohe Bewerbungskosten. Die Bewerbungslage wurde dem Steuerberater mitgeteilt und dieser hat über die letzten Jahre diese bei der Steuer angegeben. Die letzten drei Jahre erfolgte der Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung. Wie es natürlich kommen musste erkennt das Finanzamt auf einmal die Bewerbungskosten nicht mehr an. Dadurch resultierend muss die Familie eine Steuernachzahlung von mehreren 1000 € leisten. Plus Zinsen wohl gemerkt. Die Familie ist stinksauer zum einen auf den Steuerberater der wissen müsste das Bewerbungskosten nur für Stellen im Inland anerkannt werden und zum zweiten auf das Finanzamt welches diesen Fehler ebenfalls hätte sehen müssen. Die Steuernachzahlung beträgt über 3000 €+ circa 1500 € Zinsen. Die Familie möchte nun entweder das Finanzamt oder den Steuerberater in Regress nehmen. Welche Chancen gibt es hier da es unseres Erachtens ein Beratungsfehler ist.
Hinzu kommen noch mal eine Nachzahlung da der Steuerberater die Abschreibung des gewerblichen Teil des Hauses falsch angegeben hat.
Regress gegen Steuerberater oder Finanzamt?
Haben Sie sich versteuert?
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Ein Beratungsfehler seitens des StB liegt dann vor, wenn die Steuer zu hoch festgesetzt wurde und nicht mehr geändert werden kann.
Hier wurde die Steuer bisher zu niedrig festgesetzt und jetzt in richtiger Höhe berichtigt! Es ist also in Bezug auf die Steuer kein Schaden entstanden, den man von irgend jemand einklagen könnte!
Das FA darf nach Ansicht des BFH zunächst darauf vertrauen, dass die Angaben des Stpfl. zutreffend und vollständig sind. Es ist daher nicht verpflichtet, jede Angabe unverzüglich zu hinterfragen, sondern kann eine intensive Prüfung auch in die Zukunft verschieben (Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, §164 AO
).
Man kann natürlich versuchen, den StB für die Zinsen in Haftung zu nehmen. Dabei sollte man sich natürlich über zwei Punkte im Klaren sein!
1. Da das Geld der bisher Zuwenig entrichteten Steuer ja tatsächlich zur Verfügung stand, wird man sich den -ggf. fiktiven- eigenen Zinsvorteil gegenrechnen lassen müssen, so dass der Schaden bereits deutlich niedriger ausfällt.
2. Seit Mai diesen Jahres sind alle Zinsfestsetzungen auf Grund der anhängigen Verfassungsbeschwerden zum Zinssatz vorläufig. Soweit das BVerfG zugunsten der Beschwerdeführer entscheidet, wird diese Zinsfestsetzung von Amts wegen geändert. Unter Berücksichtigung von 1. kann es also sein, dass gar kein Schaden eingetreten ist und man damit auf den Kosten für einen bereits angeleierten Rechtsstreit sitzen bleibt!
taxpert
Zitat:Da das Geld der bisher Zuwenig entrichteten Steuer ja tatsächlich zur Verfügung stand, wird man sich den -ggf. fiktiven- eigenen Zinsvorteil gegenrechnen lassen müssen, so dass der Schaden bereits deutlich niedriger ausfällt
In welcher Höhe würde denn die Gegegenrechnung erfolgen? Ausgehend vom Leitzins kann ich mir kaum vorstellen, dass dies deutlich mehr als 1 % wäre, sodass es nicht zu einem deutlich niedrigeren Schaden käme.
Unabhängig davon sehe ich aber natürlich ebenfalls weder ein Verschulden des FA, noch eine Möglichkeit, die Zinsen anzufechten, abgesehen vom anhängigen Verfahren.
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