Reisekosten absetzen. FInanzamt will Einzelnachweise sehen?

7. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Misanthropic
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Reisekosten absetzen. FInanzamt will Einzelnachweise sehen?

Hallo,

ich habe meine Steuererklärung für die Jahre 2015-2018 von meinem Steuerberater anfertigen lassen. Die Fahrtkosten zur Universität sowie die Verpflegungsmehraufwendungen hat mein Steuerberater pauschal angerechnet. Laut meinem Steuerberater möchte das Finanzamt aber diese Kosten nicht berücksichtigen. Es werden Einzelnachweise verlangt, d.h. ich solle jede Fahrt von 2015-2018 schriftlich angeben.

Meine Frage ist, ob das Finanzamt dies tatsächlich so verlangen darf? Immerhin ist die pauschale Kostenberechnung doch genau dazu da um solche Berechnungen zu vereinfachen. Hinzu kommt, dass es viel Arbeit und Nachforschungen bedarf um jede Fahrt aufzulisten, die bereits mehr als 3 Jahre her ist! Kann man nichts dagegen tun?

Danke




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34339 Beiträge, 17769x hilfreich)

Meine Frage ist, ob das Finanzamt dies tatsächlich so verlangen darf? Ja.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5388 Beiträge, 1285x hilfreich)

Zitat (von Misanthropic):
Meine Frage ist, ob das Finanzamt dies tatsächlich so verlangen darf?

Gegenfrage: Warum sollte es das nicht dürfen?

Denn...
Zitat (von Misanthropic):
Immerhin ist die pauschale Kostenberechnung doch genau dazu da um solche Berechnungen zu vereinfachen.

Es gibt keine "pauschale Kostenrechnung" bei Reisekosten.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#3
 Von 
Misanthropic
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

"Es gibt keine "pauschale Kostenrechnung" bei Reisekosten."

Doch gibt es. Es sind doch diese 30 cent pro gefahrenem km. Mein Steuerberater hat diese pauschal berechnet. Daher wundere ich mich, wieso es diese Nachfrage gibt.

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#4
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5388 Beiträge, 1285x hilfreich)

Zitat (von Misanthropic):
Es sind doch diese 30 cent pro gefahrenem km.

Insoweit stimmt es, betrifft aber nur den Kostensatz je km,
Bei Dienstreisen aber nur für mit eigenem PKW gefahrene Kilometer, bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte für besuchte Tage.
Aber für die Anzahl der besuchten Tage gibt es keine Pauschale. Und bei Dienstreisen ist die Menge der Km ebenfalls nicht "pauschal" ansetzbar.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#5
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 198x hilfreich)

Zitat (von Misanthropic):
Die Fahrtkosten zur Universität sowie die Verpflegungsmehraufwendungen hat mein Steuerberater pauschal angerechnet.

Handelte es sich dabei um Werbungskosten oder um Sonderausgaben?

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#6
 Von 
Misanthropic
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
Zitat (von Misanthropic):
Die Fahrtkosten zur Universität sowie die Verpflegungsmehraufwendungen hat mein Steuerberater pauschal angerechnet.

Handelte es sich dabei um Werbungskosten oder um Sonderausgaben?


Das kann ich leider nicht so genau sagen. Die Kosten sind in der "Anlage zu Aus- und Fortbildungskosten" unter "Reisekosten" und weiter unter "Fahrtkosten" und "Verpflegungsmehraufwendungen" gelistet. Ich denke es gehört zu den Werbungskosten.

Ich habe ja prinzipiell nichts dagegen die Einzelnachweise anzugeben nur wird sich das zum Teil als recht schwierig erweisen, da es bereits bis zu 3 Jahre zurück liegt. Vorher konnte ich die Kosten nicht absetzen, da ich noch nicht genug Einkommen hatte. Es liegt also kein Verschulden auf meiner Seite vor und ich sehe das Ganze daher nur als eine unnötige Erschwerung der Sache. Daher habe ich auch die Frage gestellt ob ich nicht direkt gegen die Einzelnachweise einen Widerspruch schreiben kann. Ich habe auch zum Teil genau wegen solcher Sachen einen Steuerberater in Auftrag gegeben, da ich davon ausging, dass er die Pauschalkosten angemessen anrechnen kann. Ich kann daher das Vorgehen des Finanzamts wirklich nicht nachvollziehen.

-- Editiert von Misanthropic am 08.08.2019 02:45

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#7
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9029 Beiträge, 4894x hilfreich)

Zitat (von Misanthropic):
Ich habe ja prinzipiell nichts dagegen die Einzelnachweise anzugeben nur wird sich das zum Teil als recht schwierig erweisen, da es bereits bis zu 3 Jahre zurück liegt.
Prinzipiell ist das doch ganz einfach. Man hatte doch bestimmt feste Tage / einen festen Rhythmus. Den sucht man sich anhand des Kalenders raus, zieht die Ferien ab und bämm, hat man die Tage wie oft man da war. Dies multipliziert man mit den Kilometern und tadaaaa. Lösung

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50001 Beiträge, 17519x hilfreich)

Zitat:
Es liegt also kein Verschulden auf meiner Seite vor und ich sehe das Ganze daher nur als eine unnötige Erschwerung der Sache.


Ich verstehe jetzt auch nicht, was daran so schwer ist, die Rückfrage des Finanzamtes zu beantworten.

Zitat:
Daher habe ich auch die Frage gestellt ob ich nicht direkt gegen die Einzelnachweise einen Widerspruch schreiben kann.


Wenn Du die Rückfrage nicht glaubhaft beantworten kannst, dann werden die Fahrtkosten komplett gestrichen. Dagegen kannst Du dann Einspruch einlegen, musst als Begründung für den Einspruch aber genau die jetzt geforderten Nachweise vorbringen.

Zitat:
Ich habe auch zum Teil genau wegen solcher Sachen einen Steuerberater in Auftrag gegeben, da ich davon ausging, dass er die Pauschalkosten angemessen anrechnen kann.


Da es im Hinblick auf die Anzahl der Fahrten und die gefahrenen Kilometer keine Pauschalkosten gibt, kann auch ein Steuerberater diese nicht anrechnen.

Zitat:
Ich kann daher das Vorgehen des Finanzamts wirklich nicht nachvollziehen.


Und ich kann jetzt nicht wirklich nachvollziehen, welches Problem Du damit hast, die Rückfragen des Finanzamtes zu beantworten.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5388 Beiträge, 1285x hilfreich)

Zitat (von Misanthropic):
Ich habe ja prinzipiell nichts dagegen die Einzelnachweise anzugeben nur wird sich das zum Teil als recht schwierig erweisen, da es bereits bis zu 3 Jahre zurück liegt. Vorher konnte ich die Kosten nicht absetzen, da ich noch nicht genug Einkommen hatte. Es liegt also kein Verschulden auf meiner Seite vor und ich sehe das Ganze daher nur als eine unnötige Erschwerung der Sache.

Da die Kosten nur in dem jeweiligen Jahr abgesetzt werden können, erschließt sich mir nicht die Begründung, warum nicht zeitnah eine Erklärung abgegeben wurde.

Wenn erst später erkennbar wurde, dass sich ein Verlustvortrag auswirken würde, ist das ebenfalls nicht ganz nachvollziehbar, weil Sie sicher die Absicht gehavt haben werden, irgendwann steuerpflichtige Einkünfte zu haben!?

Dass Sie dem FA eine "unnötige Erschwerung" vorwerfen, ist daher nicht verständlich.
Sollte man nur die "bestrafen", die zeitnah abgeben und bei allen Anderen alle geltend gemachten Aufwendungen ungeprüft akzeptieren?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#10
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2671 Beiträge, 735x hilfreich)

Einfach nochmal zusammenfassend und objektiv:

1. Darf das FA das?
Kurz und knapp: JA! §88 AO , Untersuchungsgrundsatz.

2. Warum prüft das FA grade bei mir?
Erste Möglichkeit: Zufallsauswahl! Jedes Jahr wird ein bestimmter Prozentsatz der Erklärung nach dem Zufallsprinzip vom Computer zur intensiven Prüfung ausgewählt!
Zweite Möglichkeit (die ich hier für wahrscheinlicher halte!): Der "pauschale" Ansatz hat dazu geführt, dass im FA im Rahmen des RMS "die rote Lampe" anging!

3. Kann man gegen die Aufforderung, Belege einzureichen, Einspruch einlegen?
Ja, den die Aufforderung stellt einen Verwaltungsakt im Sinne §118 AO dar, der mit Einspruch angegriffen werden kann.

Zitat (von Misanthropic):
nur wird sich das zum Teil als recht schwierig erweisen, da es bereits bis zu 3 Jahre zurück liegt.
Das ist allerdings keine geeignete Begründung für den Einspruch! Es war Ihnen weder verwehrt, die Erklärungen zeitnah einzureichen, so dass die Beibringung der Unterlegen einfacher gewesen wäre. Noch waren Sie gehindert geeignete Beweisvorsorge zu treffen, um bei späterer Abgabe diese Probleme eben nicht zu haben. Der Beweisverderber darf rechtlich nicht besser gestellt werden, wie der Stpfl., der alle Unterlagen aufbewahrt (auch ohne Aufbewahrungspflicht!).

Die einzige mögliche Begründung wäre, dass die Aufforderung des FA ermessensfehlerhaft sie. Hierfür erkenne ich jedoch keinerlei Anzeichen.

4. Bei Nichtvorlage werden die Ausgaben komplett gestrichen!
Kommt darauf an! Zwar liegt die Nachweispflicht bei Werbungskosten als steuermindernde Tatsache ausschließlich beim Stpfl., jedoch befinden wir uns natürlich grundsätzlich im Bereich der Schätzung. Kann der Stpfl. glaubhaft machen, dass die Fahrten dem Grunde nach tatsächlich angefallen sind und ihm dadurch Kosten entstanden sind, wäre es sicherlich ermessensfehlerhaft keinerlei Kosten anzusetzen. Das Risiko der Schätzungsunschärfe liegt dabei natürlich beim Stpfl.!

5. Wie sollte man weiter machen?
Zunächst sollte man überprüfen, ob bzw. welcher Aufwand sich für die Jahre 2015-2017 lohnt. Auf Grund der bisherigen Angaben gehe ich davon aus, dass das Studium in 2018 beendet wurde und in 2018 eine Tätigkeit aufgenommen wurde. Soweit die Tätigkeit erst im September/Oktober 2018 aufgenommen wurde, besteht eine große Wahrscheinlichkeit, dass die steuerliche Auswirkung der Jahre 2015 - 2017 auf 2018 ff. sehr gering ist oder sich vielleicht sogar gar nicht auswirkt!

Ansonsten empfiehlt es sich (selber!) Kontakt mit dem FA aufzunehmen, die Beleglage erklären und sich ggf. mit dem FA zu einigen, in welcher Höhe Kosten ohne aufwändige Belegnachsuche anerkannt werden würden.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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