Guten Morgen,
ich bin frischgebackener Existenzgründer und habe eine vielleicht naive Frage, auf die ich nicht wirklich eine Antwort finde.
Ich arbeite freiberuflich bei einem Kunden. Anreise erfolgt mit privatem PKW oder ÖPNV. Ich bin i.d.R. 3 Tage vor Ort, habe also Übernachtungen. Nun stelle ich meinem Kunden Anreise (Kilometerpauschale) und alles Weitere was im Rahmen der Reise anfällt in Rechnung und bekomme dies erstattet.
Meine Frage: Darf ich zusätzlich meine Reisekosten (Kilometerpauschale) und vor allem die Abwesenheitspauschalen beim Jahressteuer-Ausgleich geltend machen? Oder wäre das sozusagen Steuerbetrug, weil ich dies bereits in Rechnung gestellt habe? Vor allem für die Abwesenheitspauschalen komme ich auf keine Antwort. Der Kunde zahlt zwar alles (Übernachtungen, Bewirtungen usw.) aber im eigentlichen Sinne ist das ja keine Abwesenheitspauschale.
Vielen Dank für eine Aufklärung im Voraus.
Freundliche Grüße
Caspar
Reisekosten im Jahressteuer-Ausgleich geltend machen, trotzt Erstattung?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
ZitatNun stelle ich meinem Kunden Anreise (Kilometerpauschale) und alles Weitere was im Rahmen der Reise anfällt in Rechnung und bekomme dies erstattet. :
Kommt drauf an.
https://www.gulp.de/knowledge-base/recht-und-steuern/spesenabrechnung-und-auslagenersatz-teil-1-abrechnungsmodelle.html
Grundsätzlich sind die Kosten, die Ihnen ein Anderer erstattet Betriebseinnahme und Ihre Kosten Betriebsausgaben. Ist beides gleichhoch, ergibt sich i.E. ein ausgeglichener Betrag.
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Danke für die Antworten bis hierhin.
Ja, ich bin Umsatzsteuerpflichtig und mache monatliche Voranmeldungen.
Mir ist jetzt noch nicht ganz klar:
1. Wenn ich meine gefahrenen KM ja dem Kunden in RE stelle und dieser mir die erstattet, darf ich die dennoch im Rahmen des JAHRES-Einkommenssteuerausgleich nochmal geltend machen?
und
2. Die Tagessätze Mehraufwand - erfasse ich die schon unterjährig in meiner Buchhaltung, quasi als Betriebsausgabe nach jeder Reise oder mache ich das nur einmal zum Jahresende beim Jahres-Einkommenssteuerausgleich?
Danke Eugenie. Das bringt Licht ins Dunkel!
Interessant ist für den Fragesteller sicher noch, inwieweit VMA geltend gemacht werden dürfen, wenn die tatsächlichen Bewirtungsaufwendungen erstattet werden und er deshalb unentgeltlich verpflegt wird.
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