Seit 2005 sind von den Rentnern ebenfalls Steuererklärungen an das Finanzamt zu reichen.
Wir gehören zu den Schlumpi’s, die das bisher noch versäumt haben. Doch nun soll’s werden…
Vorher wollte ich hier noch einen Rat einholen:
Gehören neben eigenen Renten aus der gesetzlichen Versicherung auch die Kriegswitwenrenten in die Versteuerung? Sie werden als Versorgungsleistungen vom Landesversorgungsamt Referat SER gezahlt.
Kann hier einer eine verbindliche Information geben?
Danke im Voraus und freundliche Grüße
Renten versteuern...
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?



Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für Rentner besteht nur dann, wenn auch eine Steuerpflicht besteht.
Für die weit überwiegende Anzahl an Rentnern ist das aber gar nicht der Fall.
*Gehören neben eigenen Renten aus der gesetzlichen Versicherung auch die Kriegswitwenrenten in die Versteuerung? Sie werden als Versorgungsleistungen vom Landesversorgungsamt Referat SER gezahlt.
Kann hier einer eine verbindliche Information geben?*
Die fallen wohl unter § 3 Nr. 6 EStG
und sind somit steuerfrei.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ich bedanke mich für die Antworten!
Also muss man erst einmal ein bissel rechnen und dazu wissen womit.
*Die fallen wohl unter § 3 Nr. 6 EStG
und sind somit steuerfrei.*
Kann es sein, dass § 3 Nr. 8 EStG
gemeint war?
Haach, dass man da nicht von selbst drauf kommen kann, dort nachzulesen...
Na da haben wir vielleicht doch auch mal Glück gehabt!
Einen trotz des ollen Novemberwetters guten Tag wüscht allen Bedürftigen
Gabrille
Kann es sein, dass § 3 Nr. 8 EStG
gemeint war?
Nein, beckgold hat schon den § 3 Nr. 6 EstG gemeint:
6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene
und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden;
Die Bezüge nach § 3 Nr. 6 EStG sind steuerfrei.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
5 Antworten
-
11 Antworten
-
2 Antworten
-
5 Antworten
-
5 Antworten