Reparaturen bei WEG mit Rechnung aber ohne Gewerbe

6. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12322.08.2021 19:06:24
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 8x hilfreich)
Reparaturen bei WEG mit Rechnung aber ohne Gewerbe

Hi,

wir wohnen in einer WEG und einige der Eigentümer würden gerne helfen einiges im Haus selber zu reparieren.

Das Problem ist dass die Verwaltung nun eine Rechnung will für die Arbeitsstunden.

Grundsätzlich ist das kein Problem. Wir sind alles Angestellte und dann würden wir das gerne unter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verbuchen.

Im Jahr ist das sicher nicht viel mehr als 500€.

Was wir nicht wollen ist extra dafür ein Gewerbe anmelden. Dann würden sicher auch ca. 150€ p.a.an die IHK fällig und das muss ja nicht sein.

MWST müssen wir eh nicht zahlen da unter 17500€ pa. Das wäre also kein Problem.

Eine Quittung kann man ja für Arbeitsstunden nicht ausstellen oder? Das geht bei privatleuten nur für Gegenstände wie z.B. ein verkauftes TV Gerät.

Wenn ihr aber meint das Geht auch so, dann brauchen wir auch keine Rechnung und die vielen Bedingungen wie z.B. Steuernummer.

Können wir das so machen? Also Zwar Rechnung aber dann einfach in der Steuererklärung die Rechnungen beipacken und unter nichtselbständiger Arbeit verbuchen.

Außerdem ist man dann auch noch Scheinselbständig da wir ja nur für unsere eigene Verwaltung arbeiten würden. Was bedeutet dass die Rechtneversicherung geld sehen will.

Das lohnt sich dann vorne und hinten nicht.

Wie kann da eine Lösung sein?

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""

-- Editiert cadillac am 06.05.2014 16:49

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119581 Beiträge, 39744x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie kann da eine Lösung sein? <hr size=1 noshade>

Die Lösung wäre sich nicht mit zusammengegoogelten Halbwahrheiten zu befassen, sondern einen Experten zu fragen.
Gibt es für kleines Geld gleich nebenann bei frag-einen-anwalt.de



Rechnungen/Zahlungsaufstellungen können auch Privatleute schreiben die kein Gewerbe angemeldet haben.

Ob Arbeitsstunden oder TV Gerät, beides wäre eine "Leistung" (z.B. aufgelistet in einer Rechnung/Zahlungsaufstellung) für die eine "Gegenleistung" verlangt werden darf.
Die Leistung der Gegenleistung ist auf Verlangen zu quittieren.



Und Anzeichen für eine Scheinselbständigkeit sehe ich da auch keine (siehe auch http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/scheinselbstaendigkeit/)





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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