Hallo zusammen,
folgender Fall: Selbstständiger Leistungssportler, mit Wohnsitz in Deutschland, bestreitet internationale Wettkämpfe und bekommt dafür eine Vergütung von seinem Team bzw. Sponsor (Selbstständigkeit liegt vor, wurde bereits geprüft) das im EU-Ausland sitzt.
Die Vergütung erfolgt nur nach Rechnungsstellung. Muss hierbei die deutsche Umsatzsteuer auf der Rechnung angegeben werden, oder muss das reverse-charge-Verfahren angewendet werden?
Danke schon mal für eure Antworten
Gruß Jon
Reverse Charge, Leistungsort EU Ausland
8. April 2020
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Frage vom 8. April 2020 | 12:05
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Reverse Charge, Leistungsort EU Ausland
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#1
Antwort vom 8. April 2020 | 12:52
Von
Status: Master (4840 Beiträge, 1171x hilfreich)
Da § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG wohl nicht greift, ist der Ort dort, wo der Empfänger seinen Sitz hat.
Im Gemeinschaftsgebiet würde dann m.E. das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden sein.
Und jetzt?
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