Hallo,
Ich brauche dringend Hilfe in Folgendem Fall.
2013 bekam ich vom Finanzamt 4413 Euro überwiesen ohne einen Bescheid dazu. Rund ein halbes Jahr habe ich das Geld beiseite gelegt, für schlechte Zeiten und später davon mein dispo ausgeglichen und meinen Umzug bezahlt.
Jetzt habe ich vom Finanzamt einen Brief bekommen das ich das Geld zurück zahlen soll, da das Finanzamt die Summe irrtümlich Weise auf mein Konto überwiesen hat und ich gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabeordnung dazu verpflichtet sei.
Der Vorfall liegt wie gesagt fast zwei Jahre zurück und ich habe keine 4000 Euro irgendwo herum liegen. Bin ich tatsächlich zur Zahlung verpflichtet, wenn der Fehler beim Finanzamt liegt?
Danke schonmal im voraus!
Rückforderung erstatteter Beiträge.
1. Juli 2015
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Frage vom 1. Juli 2015 | 08:21
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
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#1
Antwort vom 1. Juli 2015 | 08:50
Von
Status: Student (2133 Beiträge, 1214x hilfreich)
Sie haben die Rechtsgrundlage (§ 37 Abs. 2 AO ) doch selbst zutreffend genannt und sicherlich nachgelesen. Was ist noch unklar?
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 1. Juli 2015 | 11:32
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Den Verdacht hatte ich auch, danke für die Bestätigung, dann werde ich mich an einen fachanwalt wenden.
#4
Antwort vom 1. Juli 2015 | 12:03
Von
Status: Student (2133 Beiträge, 1214x hilfreich)
Ach Eugenie, ich hatte immer so eine hohe Meinung von Ihnen. Der vorliegende Fall ist doch genau der, der im § 37 Abs. 2 geregelt ist:
Zitat:Ist eine Steuer...ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige (das Finanzamt), auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger (Threadersteller) einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags.
Im AEAO zu § 37 steht es genau so:
Zitat:Ungeachtet des Willens des Finanzamts, an den Rechtsinhaber der Erstattungsforderung eine Leistung zu erbringen, ist aber der tatsächliche Empfänger der Zahlung des Finanzamts in folgenden Fällen Leistungsempfänger und Schuldner des Rückforderungsanspruchs, weil insoweit keine Leistung mit befreiender Wirkung gegenüber dem Erstattungsberechtigten erfolgt ist...: Das Finanzamt leistet ohne rechtlichen Grund an einen Dritten...
Jedes FG und der BFH sehen das seit gefühlten tausend Jahren ebenso. Vielleicht wollen Sie sich in die Materie etwas einlesen und ihre Antwort überdenken.
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