Rückfrage des Finanzamtes, warum?

23. September 2025 Thema abonnieren
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19079 Beiträge, 10288x hilfreich)
Rückfrage des Finanzamtes, warum?

Guten Tag,

Ich bitte um hilfreiche Kommentare zu folgender Situation:

Herr und Frau A wohnen mit ihren drei Kindern in einer eigenen Eigentumswohnung. Das älteste Kind ist bereits erwachsen und es ist Zeit für einen Auszug - zumal die bisherige Wohnung für 5 Personen beengt ist.
Herr und Frau A erwerben nun eine kleine Eigentumswohnung im Nachbarort, um diese dem ältesten Kind mietfrei zur Verfügung zu stellen. Das älteste Kind zieht dort auch ein und ist ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt angemeldet.

In der Steuererklärung machen Herr und Frau A keinerlei Kosten in Zusammenhang mit der neu gekauften Wohnung geltend. Es werden natürlich auch keine Einnahmen angegeben (weil es keine Einnahmen gibt - das Kind wohnt dort mietfrei). Die neu gekaufte Wohnung taucht in der Steuererklärung des Ehepaars A überhaupt nicht auf.

Trotzdem erhalten Herr und Frau A nun einen Brief vom Wohnsitz-Finanzamt mit dem sinngemäßen Inhalt "Sie haben vor kurzem die Wohnung in X-Stadt, Y-Straße gekauft. Bitte machen Sie Angaben zur Nutzung der Wohnung."

Warum?

Sind Nachteile zu befürchten, wenn Herr und Frau A wahrheitsmäßig antworten "Wir haben die Wohnung gekauft, um Sie unserem ältesten, volljährigen Kind mietfrei zur Verfügung zu stellen. Das volljährige Kind wohnt selbst in der Wohnung."?
Falls es wichtig sein sollte: Das volljährige Kind studiert und bezieht Kindergeld. D.h. es gibt auch eine Anlage "Kind" dazu in der Steuererklärung des Ehepaars A.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2280 Beiträge, 1266x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Warum?
Weil der amtseigene Hellseher im Urlaub ist. Dem FA ist bekannt, dass eine ETW gekauft wurde. Dem FA ist nicht bekannt, dass das Kind dort mietfrei wohnt. Woher auch?
Zitat (von drkabo):
Sind Nachteile zu befürchten, wenn Herr und Frau A wahrheitsmäßig antworten
Nein.

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9765 Beiträge, 2063x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Warum?


Weil das FA wissen möchte, wie die Wohnung genutzt wird und ob man eben Einnahmen hat, die zu versteuern sind

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2415 Beiträge, 830x hilfreich)

In der Regel reicht in diesem Fall ein Zweizeiler ans FA.
Um ganz sicher zu gehen kann man noch die Meldebescheinigung des Kindes beilegen.
Nachteile sind nicht zu befürchten.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19079 Beiträge, 10288x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten. Familie A hatte sich das schon so gedacht.

Es ergeben sich zwei Folgefragen:

1) Kann Ehepaar A in der Anlage "Kind" den Freibetrag für "Auswärtige Unterbringung eines Kindes während der Ausbildung" nutzen, wenn das Kind mietfrei in einer Wohnung wohnt, die den Eltern gehört?

2) Angenommen das volljährige Kind möchte einen Mitbewohner (nicht Lebenspartner) aufnehmen und die Wohnung zu einer 2er-WG machen. Der Mitbewohner würde Miete an das volljährige Kind zahlen (nicht an das Ehepaar A). Das Kind würde aus der Mietzahlung des Mitbewohners und dem Kindergeld seinen Lebensunterhalt bestreiten.
Hätte das steuerliche Auswirkungen auf das Ehepaar A? (Die Miete fließt nicht an Ehepaar A, sondern an das volljährige Kind von Ehepaar A).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2415 Beiträge, 830x hilfreich)

1. Ja. Es ist unerheblich, ob die Wohnung den Eltern gehört und auch, ob Miete gezahlt wird. Hauptsache, das Kind ist nicht mehr im Haushalt der Eltern eingegliedert.

2. Wer ist Vermieter, Eltern oder Kind? Man muss nicht zwingend Eigentümer sein, um vermieten zu können.

Wenn das Kind Vermieter ist, dann muss dieses auch die Einnahmen versteuern.
Wenn keine anderen Einkünfte vorliegen fällt bei Einnahmen unterhalb des Grundfreibetrags beim Kind keine Steuer an.

Wenn die Eltern vermieten, dann müssen die Eltern die Mieteinnahmen versteuern, können im Gegenzug dafür natürlich auch AfA und sonstige Kosten absetzen, was bei einer Vermietung durch das Kind "verloren" gehen würde.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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