Rückzahlung Studiengebühren Arbeitgeberwechsel

28. Februar 2021 Thema abonnieren
 Von 
NeleS
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückzahlung Studiengebühren Arbeitgeberwechsel

Hallo an alle,

ich habe folgende Situation: ich mache derzeit einen berufsbegleiteten MBA. Mein alter Arbeitgeber hat sich mit der Hälfte der Kosten (knapp 15.000 €) an den Studiengebühren beteiligt, jedoch mit der Auflage, dass ich nach Abschluss des Studiums noch 3 Jahre weiter dort arbeite oder den Betrag zurückzahlen muss. Nun wechsel ich den Arbeitgeber, der die Kosten auch übernimmt. Nach aktueller Rechtslage sieht es wohl so aus, als würde die Rückzahlung von meinem neuen Arbeitgeber als Teil des Arbeitslohns gewertet werden, die voll versteuert werden. Das hieße für mich wohl aber, dass ich knapp 7.000 € doch selber tragen muss, da ich meinem alten Arbeitgeber ja 15.000 € zahlen muss, mir nach Steuern aber nur knapp 8.000 € von der Rückzahlung meines neuen Arbeitgebers bleiben.

Hat hier jemand eine Idee, wie man es für mich vorteilhafter gestalten könnte? Z.B. dass mein alter Arbeitgeber dem neuen für die Rückzahlung eine Rechnung für erbrachte Leistungen o.ä. stellt (hier besteht sowieso ein Dienstleistungsverhältnis, so dass solche Rechnungen sowieso regelmäßig gestellt werden)?

Herzlichen Dank für jegliche Ideen oder Tipps im Voraus!
Nele

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat:
Nach aktueller Rechtslage sieht es wohl so aus, als würde die Rückzahlung von meinem neuen Arbeitgeber als Teil des Arbeitslohns gewertet werden, die voll versteuert werden.


Warum, bzw. woraus ergibt sich nach Deiner Auffassung diese Rechtslage?

Nach meiner Auffassung entspricht das nicht der ektuellen Rechtslage.

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#2
 Von 
NeleS
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe meine Infos von verschiedenen Webseiten (Siehe etwa

www.haufe.de/amp/personal/entgelt/uebernahme-der-rueckzahlung-von-studiengebuehren-arbeitgeberwechsel_78_302412.html )

Wie ist denn deiner Meinung nach die Situation?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Nach meiner Auffassung stellt die Rückzahlung der Studiengebühren beim AN Werbungskosten dar (BFH-Urteil vom 22.06.2006, Az.: VI R 5/03).

Nach erneuter Prüfung ist es aber richtig, dass der AG diese Kosten nicht steuerfrei auszahlen darf, sondern die Steuerfreiheit erst im Rahmen der Steuererklärung durch den Werbungskostenabzug erzielt wird.

Allerdings führt das dazu, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf diese Summe zu zahlen sind, sofern das Gehalt nicht oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

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#4
 Von 
NeleS
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Einschätzung!
Hast du denn eine Idee, wie man den Weg über mich als AN umgehen kann? E.g in Form von einer direkten Rechnungsstellung des alten AG an den neuen? Würden den jeweiligen Firmen dadurch finanzielle Nachteile entstehen?

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat:
Hast du denn eine Idee, wie man den Weg über mich als AN umgehen kann?


Nein

Zitat:
E.g in Form von einer direkten Rechnungsstellung des alten AG an den neuen?


Das wäre dann trotzdem steuerpflichtiger Arbeitslohn des AN.

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo hh,

Zitat:
Allerdings führt das dazu, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf diese Summe zu zahlen sind,
Wie begründest du das? Es handelt sich doch - ähnlich einer Abfindung - nicht um ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

In einem anderen Forum hatte ich auch noch angemerkt, dass es in einem solchen Fall auch nicht darauf ankommt, ob es eine Erstausbildung ist oder nicht, es sind so oder so Werbungskosten. Würdest du dem zustimmen?

Stefan

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat:
Es handelt sich doch - ähnlich einer Abfindung - nicht um ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.[-quote]

§ 1 Abs. Nr. 15 SvEV

Vom neuen AG übernommene Studiengebühren sind Arbeitslohn.

Zitat:
dass es in einem solchen Fall auch nicht darauf ankommt, ob es eine Erstausbildung ist oder nicht, es sind so oder so Werbungskosten. Würdest du dem zustimmen?


Ja, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgte.

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#8
 Von 
NeleS
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe.

Zitat (von hh):
Das wäre dann trotzdem steuerpflichtiger Arbeitslohn des AN.


Wie wäre es denn (generell möglich bzw. rechtlich), wenn der alte AG dem neuen AG eine Rechnung in Höhe der zurückzuzahlenden Studiengebühren stellt, diese aber nicht als solche ausweist, sondern für "sonstige Leistungen, Dienstleistungen oder ähnliches? Also Betreffs, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Rückzahlung stehen. Es besteht eine regelmäßige Rechnungsstellung in diese Richtung und in diesem Fall wären die Rechnungen einfach nur höher als sonst.


Zitat (von hh):
Allerdings führt das dazu, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf diese Summe zu zahlen sind, sofern das Gehalt nicht oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.


Wenn ich die 15.000 € von meinem neuen AG als Teil des Arbeitslohns erstattet bekomme und ich diese Kosten in der Steuererklärung als Werbekosten geltend machen, kann man hier sagen, wie viel ich im Gesamten dann verlieren würde? Ich würde mit dem Gehalt + Rückzahlung nicht über die Beitragsbemessungsgrenze kommen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Vom neuen AG übernommene Studiengebühren sind Arbeitslohn.
Das genannte Gesetz sagt aber doch genau das Gegenteil, Zitat: "(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: ... 15. vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,".

Oder verstehe ich da eine doppelte Verneinung nicht?

Zitat:
Wie wäre es denn (generell möglich bzw. rechtlich), wenn der alte AG dem neuen AG eine Rechnung in Höhe der zurückzuzahlenden Studiengebühren stellt, diese aber nicht als solche ausweist, sondern für "sonstige Leistungen, Dienstleistungen oder ähnliches?
Sollen wir jetzt Tipps zu Straftaten geben?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat:
Das genannte Gesetz sagt aber doch genau das Gegenteil,


Nicht wirklich

15. vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,

Da die Zahlung nicht darunter fällt, ist sie sozialversicherungspflichtig.

Zitat:
kann man hier sagen, wie viel ich im Gesamten dann verlieren würde?


Die Sozialabgaben.

Wieviel das genau ist, hängt von Deinem Grundgehalt ab. Am besten gleich im ersten Monat der Beschäftigung auszahlen lassen, dann dürfte es überschaubar sein.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
NeleS
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Sollen wir jetzt Tipps zu Straftaten geben?


Nein, deshalb frage ich ja nach, was rechtlich möglich ist. Es gibt ja doch manchmal das ein oder andere legale Schlupfloch...

Zitat (von hh):
Wieviel das genau ist, hängt von Deinem Grundgehalt ab. Am besten gleich im ersten Monat der Beschäftigung auszahlen lassen, dann dürfte es überschaubar sein.


macht es steuerrechtlich einen Unterschied, wann es ausgezahlt wird? Ich würde als Laie doch davon ausgehen, dass am Ende des Jahres abgerechnet wird, egal wann was gezahlt wurde..?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat:
macht es steuerrechtlich einen Unterschied, wann es ausgezahlt wird?


Steuerrechtlich macht das keinen Unterschied, im Hinblick auf die Sozialabgaben aber schon.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Da die Zahlung nicht darunter fällt, ist sie sozialversicherungspflichtig.
Warum fällt sie nicht darunter? Sie ist doch gerade kein Arbeitslohn, sondern eher sowas wie eine Ablöse.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat:
Sie ist doch gerade kein Arbeitslohn


Doch, es handelt sich um Arbeitslohn (siehe Link in Antwort#2).

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

OK (dem Link war ich nicht gefolgt).

Nachvollziehbar ist es aber trotzdem nicht. Warum sollte der neue Arbeitgeber denn sonst zahlen wenn nicht aus eigenbetrieblichem Interesse?
Wenn ich betroffen wäre würde ich wahrscheinlich auf eine gerichtliche Entscheidung hinwirken, die Verwaltungsmeinung erscheint mir absolut nicht schlüssig.

Stefan

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