Sachbezug im Rückwirkungszeitraum

12. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Becksgold
Status:
Praktikant
(629 Beiträge, 347x hilfreich)
Sachbezug im Rückwirkungszeitraum

Vielleicht weiß jemand von Euch die Lösung auf die Schnelle.
Unternehmer versteuert Sachbezug für Nahrung im Einzelunternehmen.
(normal: Privatentnahme an Umsatz.)
Einzelunternehmen wird rückwirkend in GmbH umgewandelt.
Ich hätte den Sachbezug im Rückwirkungszeitraum als Geschäftsführergehalt behandelt.
(also: Geschäftsführergehalt an Umsatz; Versteuerung dann in der Anlage N)
Seht Ihr das auch so?

Vielen Dank!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2361 Beiträge, 631x hilfreich)

Du machst es dir etwas zu leicht!

1. Problem: Was ist vereinbart?

Soweit die Entnahme von Waren im Arbeitsvertrag gereglt ist, stellen die Entnahmen Lohneinkünfte dar!
Sollte jedoch, was ich vermute, die Entnahme im Arbeitsvertrag nicht geregelt sein, stellt die Entnahme von Waren für die privaten Zwecke durch den Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschttung dar!

2. Problem: Bewertung!

Die Entnahmen für den ArbN (hier: Geschäftsführer!) sind nach §8 Abs. und 3 EStG zu bewerten, die verdeckte Gewinnausschüttung nach §6 EStG !

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#2
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2064 Beiträge, 1186x hilfreich)

Für den Rückwirkungszeitraum kann doch gar kein Arbeitsverhältnis vereinbart werden.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Becksgold
Status:
Praktikant
(629 Beiträge, 347x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Für den Rückwirkungszeitraum kann doch gar kein Arbeitsverhältnis vereinbart werden.


So ist es.

Habe einen Finanzamtsprüfer gefragt, den ich gerade im Haus habe. Der meint es sei Lohnaufwand. Also Gewinnminderung.

Meine Geheimwaffe bei der OFD meinte, dass es als Forderungen gg. Gesellschafter gebucht werden müsse, da im Rückwirkungszeitraum kein zivilrechtlicher Vertrag mit sich selbst abgeschlossen gewesen sein kann. Also keine Gewinnminderung.

-- Editiert von Becksgold am 14.09.2018 10:11

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#4
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2064 Beiträge, 1186x hilfreich)

Zitat:
Meine Geheimwaffe bei der OFD meinte, dass es als Forderungen gg. Gesellschafter gebucht werden müsse, da im Rückwirkungszeitraum kein zivilrechtlicher Vertrag mit sich selbst abgeschlossen gewesen sein kann.
Wenn im Rückwirkungszeitraum kein Arbeitsverhältnis begründet werden kann, kann auch kein anderes Schuldverhältnis begründet werden dass eine Forderung begründet. M.E. ist es vGA. Der ungewandelte Rechtsträger wird im Rückwirkungszeitraum als Körperschaft besteuert.

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