Vielleicht weiß jemand von Euch die Lösung auf die Schnelle.
Unternehmer versteuert Sachbezug für Nahrung im Einzelunternehmen.
(normal: Privatentnahme an Umsatz.)
Einzelunternehmen wird rückwirkend in GmbH umgewandelt.
Ich hätte den Sachbezug im Rückwirkungszeitraum als Geschäftsführergehalt behandelt.
(also: Geschäftsführergehalt an Umsatz; Versteuerung dann in der Anlage N)
Seht Ihr das auch so?
Vielen Dank!
Sachbezug im Rückwirkungszeitraum
12. September 2018
Thema abonnieren
Frage vom 12. September 2018 | 11:55
Von
Status: Praktikant (629 Beiträge, 347x hilfreich)
Sachbezug im Rückwirkungszeitraum
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 12. September 2018 | 18:10
Von
Status: Student (2361 Beiträge, 631x hilfreich)
Du machst es dir etwas zu leicht!
1. Problem: Was ist vereinbart?
Soweit die Entnahme von Waren im Arbeitsvertrag gereglt ist, stellen die Entnahmen Lohneinkünfte dar!
Sollte jedoch, was ich vermute, die Entnahme im Arbeitsvertrag nicht geregelt sein, stellt die Entnahme von Waren für die privaten Zwecke durch den Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschttung dar!
2. Problem: Bewertung!
Die Entnahmen für den ArbN (hier: Geschäftsführer!) sind nach §8 Abs.
und 3 EStG
zu bewerten, die verdeckte Gewinnausschüttung nach §6 EStG
!
taxpert
#2
Antwort vom 13. September 2018 | 15:02
Von
Status: Student (2064 Beiträge, 1186x hilfreich)
Für den Rückwirkungszeitraum kann doch gar kein Arbeitsverhältnis vereinbart werden.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Steuerrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 14. September 2018 | 10:09
Von
Status: Praktikant (629 Beiträge, 347x hilfreich)
ZitatFür den Rückwirkungszeitraum kann doch gar kein Arbeitsverhältnis vereinbart werden. :
So ist es.
Habe einen Finanzamtsprüfer gefragt, den ich gerade im Haus habe. Der meint es sei Lohnaufwand. Also Gewinnminderung.
Meine Geheimwaffe bei der OFD meinte, dass es als Forderungen gg. Gesellschafter gebucht werden müsse, da im Rückwirkungszeitraum kein zivilrechtlicher Vertrag mit sich selbst abgeschlossen gewesen sein kann. Also keine Gewinnminderung.
-- Editiert von Becksgold am 14.09.2018 10:11
#4
Antwort vom 15. September 2018 | 08:18
Von
Status: Student (2064 Beiträge, 1186x hilfreich)
Wenn im Rückwirkungszeitraum kein Arbeitsverhältnis begründet werden kann, kann auch kein anderes Schuldverhältnis begründet werden dass eine Forderung begründet. M.E. ist es vGA. Der ungewandelte Rechtsträger wird im Rückwirkungszeitraum als Körperschaft besteuert.Zitat:Meine Geheimwaffe bei der OFD meinte, dass es als Forderungen gg. Gesellschafter gebucht werden müsse, da im Rückwirkungszeitraum kein zivilrechtlicher Vertrag mit sich selbst abgeschlossen gewesen sein kann.
Und jetzt?
Schon
267.767
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten