Säumniszuschläge - Kann man hiergegen noch vorgehen?

5. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
GroßATuin
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Säumniszuschläge - Kann man hiergegen noch vorgehen?

Ich hatte eine Firma und war angestellter Geschäftsführer dieser UG (Onlineshop). Im Jahre 2017 hat das Finanzamt plötzlich angeschellt, weil keine Steuererklärungen gemacht wurden. Ich hatte einen Steuerberater und die Korrespondenz zwischen Finanzbehörden und Berater gingen direkt dorthin. Der Steuerberater hatte das Mandat niedergelegt.
Da die Steuern nicht gemacht wurden, ich ohne Steuerberater dastand, habe ich das Geschäft im Laufe des Jahres aufgegeben. Ich habe mir einen Job gesucht, die Umsätze der Firma auf 0 belassen und mich nicht mehr gekümmert. Die Angebote wurde aus dem Shop entfernt, sodass niemand mehr was kaufen konnte.
Anfang 2018 wurde die Firma von der Stadt abgemeldet. Die Steuern wurden bis dahin geschätzt und ich musste erstmal beweisen, dass die Firma einige Monate keine Umsätze mehr gemacht hat. Bis hierhin sind allerdings einige Säumniszuschläge angefallen, die nicht berichtigt wurden.
So gibt es Säumniszuschläge für Monate, in denen die Firma keine Umsätze mehr erzielt hat. Für Monate, die geschätzt wurden und Umsätze erzielt wurden, die Erklärungen dazu nachgereicht wurden, wurden die Steuern zwar angepasst, aber die Säumniszuschläge sind noch auf die Schätzungen bezogen.
Alles zusammengerechnet mehrere Hundert Euro an Säumniszuschlägen, die in der Forderungen des Finanzamtes enthalten sind, für mich aber nicht berechtigt sind.
Es liegt dazu ein Haftungsbeschluss vom Amtsgericht vor aus dem Jahr 2018, worauf meine Kontopfändung beruht.
Da mittlerweile alles einige Jahre zurückliegt, frage ich mich, ob man hier gegen noch was machen kann? Über eine vorsichtige Einschätzung würde ich mich freuen.

Vielen Dank.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2349 Beiträge, 631x hilfreich)

SZ fallen an, wenn eine festgesetzte Steuer nicht rechtzeitig gezahlt wird. An den Kraft Gesetzes angefallenen SZ ändert auch eine nachträgliche Minderung der Steuer nichts, selbst wenn sie auf Null herabgesetzt wird.

Man kann jedoch einen Erlassantrag für die SZ stellen. Die angefallenen DU werden im vorliegenden Fall jedoch zu höchstens 50% erlassen.

taxpert

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The Beatles, Taxman

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