Scheidung

8. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12329.06.2009 22:08:30
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)
Scheidung

Hallo nochmal,

ich wurde 2008 auch geschieden.

Meine Kosten betrugen ca. 300 EUR
(mein Ex hat die Scheidung eingereicht und
ich habe keinen Einwand erhoben. Daher so günstig).

Kann ich diese Kosten auch irgendwo absetzen
z.B. bei den Sonderausgaben?


Danke und Gruss
Safira

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

In meinen Unterlagen habe ich nur gefunden, dass Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können. Eine Möglichkeit des anderweitigen Ansatzes habe ich nicht gefunden.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12329.06.2009 22:08:30
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)

Hmmhh,...

Ich habe aber mal vor langer Zeit gelesen, dass man Scheidungskosten
absetzen kann. Allerdings weiss ich nichts genaueres...

Vielleicht war diese Möglichkeit auch in Verbindung mit irgendwas
(z.B. Unterhaltszahlungen,...).

Danke für die Hilfe.

Gruss
Safira

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
guest-12329.06.2009 22:08:30
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke für die Info.

Ich hab noch andere aussergewöhnliche Belastungen
wie Krankheitskosten in Höhe von fast 2000 EUR (bin privat
versichert und wurde 08 zweimal operiert, Vers. hat nicht alles
übernommen) und Unterhaltszahlungen von ca. 640 EUR im Monat.

Ich denke, dass ich da dann die Kosten wohl absetzen werde.
Verlieren kann ich dabei ja nichts.

Nochmal danke und Gruss
Safira

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Nein Eugenie, das hier ist ein Laienforum.
Meine Quelle bezog sich H33.1 - 33.4 der LStH, die eben schreiben

quote:

Aufwendungen für die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen


Sofern Du für Deine Angaben eine Quelle hast, bitte ich dich, uns diese zur Aufklärung ebenfalls mitzuteilen. Ich lasse mich gerne belehren, lese aber für anders lautende Meinungen immer gerne nach, wo diese herkommen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.851 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen