Hallo,
ich habe bitte eine Frage bzgl. Scheinselbstständigkeit.
Erfüllt der Selbstständige die folgenden Bedingungen, ist er auf keinen Fall scheinselbstständig:
- Er kann seine Arbeitszeit und den Arbeitsort absolut frei wählen.
- Er verrechnet sein Honorar frei bzw. nimmt Aufträge an, die vorher bepreist wurden und hat seine eigene Buchhaltung.
- Er kann seine Kunden absolut frei wählen.
- Er ist in keiner Weise weisungsgebunden.
- Er hat eigene Geschäftspapiere und eine Webseite.
Jetzt die Frage:
Wenn nun im Jahr oder auch im Folgejahr der Gesamtumsatz aus Versehen zu mehr als 5/6 von nur einem Kunden stammt, was dann? Vielen Dank.
Scheinselbstständigkeit, 5/6-Regelung
4. Februar 2019
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Frage vom 4. Februar 2019 | 20:00
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 0x hilfreich)
Scheinselbstständigkeit, 5/6-Regelung
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#1
Antwort vom 5. Februar 2019 | 09:16
Von
Status: Schlichter (7208 Beiträge, 1514x hilfreich)
Machen wir es kurz:
Die Kriterien, die Sie nennen gelten nur auf dem Papier. Die Rentenkasse prüft nach ihren eigenen Kriterien.
Es gibt daher keine Musterfälle oder irgendwas was man sich anhand der Kriterien, die einmal galten, herleiten kann.
#2
Antwort vom 5. Februar 2019 | 17:41
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDie Rentenkasse prüft nach ihren eigenen Kriterien. :
wir sind ja nicht in Italien ... wenn dann greift hier das SGB VI ... Solange es sich hier um keine Dozententätigkeit handelt, kann ja zum Glück noch am Jahresende irgendein ein betuchter Kunde auftauchen, der dann auch sofort in dem Jahr bezahlt, dann liegt man ja ggf. wieder unter den 5/6, was möchte dann die RV bei diesem Beispiel? Danke und Gruß
-- Editiert von bienchenlein am 05.02.2019 17:43
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