Hallo zusammen,
kurze Frage zur Schenkung & Wohnrecht:
Ehepartner A und B haben zwei Kinder X und Y. Ehepartner A ist im Alleinbesitz von 2 Immobilien.
Ehepartner A will Kind X eine Immobilie überschreiben (also schenken) und sich und seinem Ehepartner B ein Wohnrecht einräumen lassen. Stellt das Einräumen eines Wohnrechtes des Ehepartner B eine Schenkung an den Ehepartner da, weil Ehepartner A im Alleinbesitz ist, so dass dies ggfs. Schenkungssteuer (die Ehepartner B zahlen müsste...) auslöst unterstellend die Freibeträge unter Ehepartner (500.000€ ) sind bereits ausgeschöpft?
Danke & Gruß!
-- Editiert von Moderator am 31.01.2021 20:59
-- Thema wurde verschoben am 31.01.2021 20:59
-- Editiert von fasti am 01.02.2021 00:20
Schenkung & Wohnrecht
31. Januar 2021
Thema abonnieren
Frage vom 31. Januar 2021 | 19:57
Von
Status: Beginner (107 Beiträge, 3x hilfreich)
Schenkung & Wohnrecht
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#1
Antwort vom 3. Februar 2021 | 23:28
Von
Status: Beginner (107 Beiträge, 3x hilfreich)
Keiner eine Idee/Meinung dazu?
#2
Antwort vom 4. Februar 2021 | 08:57
Von
Status: Unbeschreiblich (46304 Beiträge, 16426x hilfreich)
Zitat:Stellt das Einräumen eines Wohnrechtes des Ehepartner B eine Schenkung an den Ehepartner da
Nach meiner Auffassung ja
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#3
Antwort vom 4. Februar 2021 | 09:38
Von
Status: Master (4473 Beiträge, 1065x hilfreich)
Dennoch dürfte es günstiger sein als wenn X es der B nach der Überschreibung einräumen würe.
Zumindest wenn das steuerpflichtige Vermögen von A an B weniger als 600.000 Euro beträgt.
#4
Antwort vom 4. Februar 2021 | 11:13
Von
Status: Beginner (107 Beiträge, 3x hilfreich)
Woher kommen jetzt die 600.000€? Wenn es eine Schenkung unter Eheparter sind, kann doch B 500.000€ geschenkt bekommen, oder?
ZitatDennoch dürfte es günstiger sein als wenn X es der B nach der Überschreibung einräumen würe. :
Zumindest wenn das steuerpflichtige Vermögen von A an B weniger als 600.000 Euro beträgt.
#5
Antwort vom 4. Februar 2021 | 18:58
Von
Status: Master (4473 Beiträge, 1065x hilfreich)
ZitatWoher kommen jetzt die 600.000€? :
Ich sprach nicht vom Freibetrag, sondern vom steuerpflichtigen Teil!
S. § 19 ErbStG.
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