Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Schenkungssteuer und den legal ausnutzbaren Freibeträgen.
Ehepaar A (Mann A + Frau A) will Ehepaar B (Mann B und Frau B) 100.000 EUR schenken.
Liege ich richtig, dass folgende Konstellation schenkungssteuerfrei möglich ist?:
Mann A -> Mann B 20.000 EUR
Mann A -> Frau B 20.000 EUR
Frau A -> Mann B 20.000 EUR
Frau A -> Frau B 20.000 EUR
Die restlichen 20.000 EUR würde Mann A der Mutter von Frau B überweisen, und die Mutter diese dann später einmal Frau B.
Somit könnten somit auf jeden Fall 80.000 EUR legal und schenkungssteuerfrei überwiesen werden, oder?
Es könnten also lediglich auf die restlichen 20.000 EUR - und nur auf diese - Schenkungssteuer anfallen, durch die mögliche Schenkungskette, oder besteht auch diese Gefahr nicht?
Vielen Dank vorab.
-- Editiert von haus2021 am 25.03.2021 23:24
Schenkung von Ehepaar an Ehepaar - Freibeträge?
25. März 2021
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Frage vom 25. März 2021 | 23:04
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung von Ehepaar an Ehepaar - Freibeträge?
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#1
Antwort vom 26. März 2021 | 07:36
Von
Status: Unbeschreiblich (47488 Beiträge, 16808x hilfreich)
Ja, es können so 80.000€ steuerfrei von Ehepaar A an Ehepaar B verschenkt werden.
Eine Kettenschenkung, bei der schon von vorneherein klar ist, dass sie nur zur Umgehung der Steuer vorgenommen wird fällt dagegen unter den § 42 AO.
#2
Antwort vom 26. März 2021 | 11:54
Von
Status: Master (4849 Beiträge, 1171x hilfreich)
ZitatDie restlichen 20.000 EUR würde Mann A der Mutter von Frau B überweisen, und die Mutter diese dann später einmal Frau B. :
Je nach zeitlicher Abfolge würde ich sogar mehr als nur den § 42 AO erblicken.
Da dieses Konstrukt aufgrund eines Gestaltungsmissbrauchs ohnehin nicht anerkannt wird, sollte man zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen es direkt "richtig" machen.
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#3
Antwort vom 26. März 2021 | 12:00
Von
Status: Student (2350 Beiträge, 631x hilfreich)
@hh und @Cybert
Rein vom Bauchgefühl bin ich bei Euch! Nur der BFH sieht das leider anders!
Solange die Schenkung an die Mutter von Frau B nicht unter der Auflage der Weiterschenkung geschieht, liegt keine Kettenschenkung vor, vgl. BFH vom 18.07.2013, II R 37/11. Hier wurde von der Mutter eine Immo an die Tochter geschenkt und am gleichen Tag die Hälfte der Immo an den Ehemann.
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