Schenkungs -/ Spekulativsteuer

18. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
Roterfaden
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)
Schenkungs -/ Spekulativsteuer

Hallo!

Mutter ist dabei Sohn A. eine Immobilie zu schenken. Verkehrgutachten liegt vor und in dem Haus Wohnt die Mutter, Sohn A. und die Schwiegertochter(Frau von A.). Der Immobilienerwerb liegt jetzt fast 11 Jahre zurück, Haus ist unbelastet. Das Haus war damals ein Schnäppchen und hat inzwischen den 5-Fachen Marktwert.

Nun hat Mutter von Sohn A. eröffnet, dass sie gerne wegziehen würde und die Immobile nach Eintragung in das Grundbuch verkauft werden soll ( interessenten gibt es schon).

StB hat A. gesagt, dass A.mit dem Verkauf noch warten soll, weil sonst das FA den Verdacht haben könnte, dass das Haus nur verkauft werden soll, damit Steuern umgangen werden.

Aber gemäß der " Fußstapfentheorie" übernimmt A. alle rechte und Pflichten dieser Immobilie, somit also auch das Erwerbsdatum der Mutter.

Jetzt die Frage:

Warum sollte A. noch warten, wenn doch Fußstapfentheorie im vollen Umfang greift? Es sollte doch im Grunde unerheblich sein, ob noch 1 Jahre nach der Überschreibung verkauft wird oder 1 Tag nach der Überschreibung. Oder ist das FA da relativ willkürlich und entscheidet nach eigenem ermessen?

Grüße

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30 Antworten
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#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2063 Beiträge, 1184x hilfreich)

Maßgeblich sind für die Einkommensteuer die obligatorischen Rechtsgeschäfte. Warum der StB Bedenken hat, sollte man diesen sinnvollerweise selbst fragen. Vielleicht geht es auch um andere Steuern, nicht die Einkommensteuer.

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#2
 Von 
Roterfaden
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Maßgeblich sind für die Einkommensteuer die obligatorischen Rechtsgeschäfte. Warum der StB Bedenken hat, sollte man diesen sinnvollerweise selbst fragen. Vielleicht geht es auch um andere Steuern, nicht die Einkommensteuer.


Es geht um die Spekulativsteuer

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von Roterfaden):
Warum sollte A. noch warten, wenn doch Fußstapfentheorie im vollen Umfang greift? Es sollte doch im Grunde unerheblich sein, ob noch 1 Jahre nach der Überschreibung verkauft wird oder 1 Tag nach der Überschreibung.

Richtig!

Zitat (von Roterfaden):
Es geht um die Spekulativsteuer

Das ist die Einkommemsteuer!

Zitat (von Roterfaden):
Oder ist das FA da relativ willkürlich und entscheidet nach eigenem ermessen?

Willkürlich erscheint eher die Aussage des Steuerberaters.
Oder es fehlt etwas vom Sachverhalt. Denn:
Zitat (von Roterfaden):
StB hat A. gesagt, dass A.mit dem Verkauf noch warten soll, weil sonst das FA den Verdacht haben könnte, dass das Haus nur verkauft werden soll, damit Steuern umgangen werden.

Welche Steuern würden durch einen Verkauf umgangen?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
Roterfaden
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Zitat (von Roterfaden):
Warum sollte A. noch warten, wenn doch Fußstapfentheorie im vollen Umfang greift? Es sollte doch im Grunde unerheblich sein, ob noch 1 Jahre nach der Überschreibung verkauft wird oder 1 Tag nach der Überschreibung.

Richtig!

Zitat (von Roterfaden):
Es geht um die Spekulativsteuer

Das ist die Einkommemsteuer!

ok


Welche Steuern würden durch einen Verkauf umgangen?

Vermutlich, weil meine StB die Sorge hat, dass das FA mit eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellen könnte. So abwegig ist das nicht. Zum einen haben wir wieder Kapital, welches reinvestiert werden kann UND ein neues Haus. Darüber hinaus würde auch ein unliebsamer Erbe mit dem Verkauf teilweise ausgeschlossen werden. Aber im Grunde ist es ja nur eine Umwandlung im Rahmen der Fußstapfentheorie. D.h.: Kein Einkommen.

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von Roterfaden):
Vermutlich, weil meine StB die Sorge hat, dass das FA mit eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellen könnte.

Bei einem einzigen Verkauf nach Ablauf der zehn Jahre irrelevant.

Zitat (von Roterfaden):
Zum einen haben wir wieder Kapital, welches reinvestiert werden kann UND ein neues Haus.

Und? Kapital ist nicht steuerpflichtig, nur die Erträge daraus.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Roterfaden
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Zitat (von Roterfaden):
Vermutlich, weil meine StB die Sorge hat, dass das FA mit eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellen könnte.

Bei einem einzigen Verkauf nach Ablauf der zehn Jahre irrelevant.

Zitat (von Roterfaden):
Zum einen haben wir wieder Kapital, welches reinvestiert werden kann UND ein neues Haus.

Und? Kapital ist nicht steuerpflichtig, nur die Erträge daraus.


Alles klar. Also kann ich verkaufen, ohne irgenwelche Fristen einhalten zu müssen. Danke! :)

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

warum verkauft die Mutter nicht direkt? Dann spart ihr doch das ganze Theater mit der Umschreibung.

Stefan

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#8
 Von 
Roterfaden
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
warum verkauft die Mutter nicht direkt? Dann spart ihr doch das ganze Theater mit der Umschreibung.


Weil dann irgendwann massiv Ebschaftssteuern anfallen würden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2063 Beiträge, 1184x hilfreich)

Zitat (von Roterfaden):
Weil dann irgendwann massiv Ebschaftssteuern anfallen würden
Und die fallen nicht an, wenn das Haus noch schnell in der Verkaufsphase übertragen wird und dann einige Tage später verkauft wird?
Ich habe das nicht weiter eruiert, aber verweise nochmal auf meine erste Antwort. Fragen Sie den Steuerberater, wenn Sie schon Begriffe wie "Spekulativsteuer" verwenden. Der haftet wenigstens bei Falschberatung.

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#10
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Hier ist so das eine oder andere, was nicht so wirklich Sinn macht!

Zitat (von Roterfaden):
Nun hat Mutter von Sohn A. eröffnet, dass sie gerne wegziehen würde und die Immobile nach Eintragung in das Grundbuch verkauft werden soll
Wenn der Sohn im Grundbuch steht, darf Mama gerne wegziehen! Die Entscheidung ob und an wenn das haus verkauft wird, trifft dann aber nicht mehr sie! Oder wird das Haus unter der Auflage geschenkt, dass es dann verkauft wird? Dann wäre natürlich ggf. die Frage zu stellen, ob die Bewertung der Schenkung nach §12 Nr.3 ErbStG oder vielleicht doch nach §12 Nr.1 ErbStG zu erfolgen hat!

Zitat (von Roterfaden):
Weil dann irgendwann massiv Ebschaftssteuern anfallen würden
Warum das? Ob Mama jetzt das Haus oder den Verkaufserlös an den Sohn schenkt hat zwar ggf. Einfluß über die Bewertung, aber warum sollte dann massiv ErbSt anfallen?

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Weil dann irgendwann massiv Ebschaftssteuern anfallen würden


Das verstehe ich jetzt nicht.

Ob die Mutter das Haus an Sohn A. verschenkt und dieser verkauft es oder die Mutter verkauft das Haus selbst und schenkt den Verkaufserlös an Sohn A. macht im Hinblick auf die Erbschaftsteuer keinen Unterschied.

Wenn Das Haus jedoch vor dem Verkauf erst an Sohn A. verschenkt wird, dann fallen zusätzliche Gebühren für Notar und Grundbucheintragung an.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Roterfaden
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)



Warum das? Ob Mama jetzt das Haus oder den Verkaufserlös an den Sohn schenkt hat zwar ggf. Einfluß über die Bewertung, aber warum sollte dann massiv ErbSt anfallen?

Zitat (von hh):
Zitat:
Weil dann irgendwann massiv Ebschaftssteuern anfallen würden


Das verstehe ich jetzt nicht.

Ob die Mutter das Haus an Sohn A. verschenkt und dieser verkauft es oder die Mutter verkauft das Haus selbst und schenkt den Verkaufserlös an Sohn A. macht im Hinblick auf die Erbschaftsteuer keinen Unterschied.

Wenn Das Haus jedoch vor dem Verkauf erst an Sohn A. verschenkt wird, dann fallen zusätzliche Gebühren für Notar und Grundbucheintragung an.


Sie wissen doch gar nicht, um welche Werte es hier geht.

Verkehrswert ≠ Marktwert.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Ob Mama jetzt das Haus oder den Verkaufserlös an den Sohn schenkt hat zwar ggf. Einfluß über die Bewertung, aber warum sollte dann massiv ErbSt anfallen?


Meine Aussage war, dass das im Hinblick auf die ErbSt keinen Unterschied macht. Aber mir dämmert jetzt, worauf Du hinaus willst bzw. worauf das Ganze abzielt. Leider war das in der Ausgangsfrage nicht einmal ansatzweise erkennbar.

Zitat:
Verkehrswert ≠ Marktwert.


Was soll der Unterschied zwischen Verkehrswert und Marktwert sein? Und falls Du wirklich nicht glaubst, dass beide Begriffe juristisch synonym verwendet werden, dann wirf bitte einen Blick in den § 194 BauGB.

Wenn man sich erhofft, dass das Finanzamt zur Ermittlung der Schenkungssteuer einen Verkehrswert ermittelt, der deutlich unterhalb des tatsächlich erzielbaren Verkaufserlöses liegt und gleichzeitig der Verkehrswert den Freibetrag von 400.000€ überschreitet, dann kann es tatsächlich Sinn machen, mit dem Verkauf eine Weile zu warten.

Bei einem kurzfristigen Verkauf macht es sich das Finanzamt nämlich einfach und setzt den erzielten Verkaufserlös als Grundlage für die Schenkungssteuer an (§ 183 Abs. 1 Satz 1 BewG).

Die Ermittlung des Verkehrswertes (Marktwert) nach den im BewG vorgesehen Bewertungsverfahren ist natürlich immer nur eine Schätzung. Dabei kann es auch passieren, dass der vom Finanzamt ermittelte Wert höher ist als der tatsächlich erzielbare Verkaufserlös, denn andernfalls bräuchte man den § 198 BewG nicht.

-- Editiert von hh am 20.01.2021 15:24

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Roterfaden):
Verkehrswert ≠ Marktwert.
Und Verkehrswert ≠ Grundbesitzwert.

Der Eingangsthread klingt für mich nach ZFH. Damit ist das Vergleichswertverfahren anzuwenden. Ein etwaiges Verkhrswertgutachten müsste sich also auch damit aueinandersetzen, warum grnau diese Immo so viel billiger als die anderen sein soll.

taxpert

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#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Der Eingangsthread klingt für mich nach ZFH. Damit ist das Vergleichswertverfahren anzuwenden. Ein etwaiges Verkhrswertgutachten müsste sich also auch damit aueinandersetzen, warum grnau diese Immo so viel billiger als die anderen sein soll.


Möglicherweise hat @Roterfaden auch die Vorstellung, dass für die Schenkungssteuer als Wert der ursprüngliche Kaufpreis herangezogen wird. Das ist jedoch ein gewaltiger Irrtum.

Die Ermittlung des Verkehrswertes hat ausdrücklich das Ziel, einen Wert zu ermitteln, der dem erzielbaren Verkaufserlös nahe kommt. Die Zeiten, dass für eine Immobilienschenkung ein weit unter dem Marktpreis liegender Wert als Grundlage für die Schenkugnssteuer angewendet wurde sind schon seit dem 01.01.2009 vorbei.

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#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Bevor wir jetzt die völlige Begriffsverwirrung machen, sei der Hinweis gestattet, dass die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer bei einer Immobilie der gemeine Wert ist (§ 177 BewG).

Was unter dem gemeinen Wert zu verstehen ist, kann man in § 9 BewG nachlesen und das kann dann nur zu dem Schluss führen:
gemeiner Wert = Grundbesitzwert = Verkehrswert = Marktwert

Die Definition des Grundbesitzwertes findet man in § 157 BewG und der verweist wiederum für Immobilien auf die §§ 176 bis 198 BewG auf den gemeinen Wert.

-- Editiert von hh am 20.01.2021 15:51

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#17
 Von 
Roterfaden
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Zitat (von Roterfaden):
Verkehrswert ≠ Marktwert.
Und Verkehrswert ≠ Grundbesitzwert.

Der Eingangsthread klingt für mich nach ZFH. Damit ist das Vergleichswertverfahren anzuwenden. Ein etwaiges Verkhrswertgutachten müsste sich also auch damit aueinandersetzen, warum grnau diese Immo so viel billiger als die anderen sein soll.

taxpert



Es handelt sich um ein teilsaniertes Herrenhaus mit Parkanlage u. privatem See. Hier wurden die Bodenrichtwerte sowie Substanz bewertet. Ebenso wurde Sanierungsstau mit einbezogen. Ich habe hier eine Grundstücksfläche von 120.000 m²(davon 5ha See). Die wurde auch mit den Daten des Gutachterausschusses bewertet bzw. abgeglichen. Ebenso wurden Vergleichshäuser auf die Größe unseres Hauses angesetzt. Ein See in dieser größe(Einfach Wasserfläche, die nicht wirtschaftliche genutzt werden darf, Naturschutzgebiet) Hat einen Verkehrswert von ca. 55.000 Euro . Das Haus liegt 20 Meter hinter dem See. Drumherum ist kein Bauland, sondern reines bewaldetes Gebiet.

Wie sagt mir der Gutachter: Die Bewertung dieser konstellation ist nicht möglich. Ein See alleine kostet nicht viel. Aber ein Herrenhaus am See, was nicht denkmalgeschützt ist, ist unbezahlbar und auch nicht bewertbar. Denn: Es gibt nichts vergleichbares. ´

Aber wie ich das sehe, sollte ich mal einen Fachanwalt für Steuerrecht hinzuziehen...

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Wie sagt mir der Gutachter: Die Bewertung dieser konstellation ist nicht möglich.


Das glaube ich gerne, aber wo kommen dann die 55.000€ her? Alleine von der Beschreibung des Grundbesitzes würde ich vermuten, dass da mindestens eine Null fehlt. Oder sollen die 55.000€ alleine für den See gelten. Dann hätte das Gutachten jedoch keinen Wert.

Zitat:
Denn: Es gibt nichts vergleichbares.


Dann kommt auch das Vergleichswertverfahren nicht in Betracht und die Bewertungsstelle des Finanzamtes steht vor dem gleichen Problem. Diese Bewertungsstelle wird dann sehr dankbar sein, wenn die Immobilie verkauft wird, denn ein echter Kaufvertrag mt einem echten Kaufpreis ist in so einer Situation das Beste, was dem Finanzamt passieren kann und schwupps hat man eine schöne Grundlage für die Bemessung der Schenkungssteuer.

Ohne Vergleichsgrundlage muss das Sachwertverfahren zu Grunde gelegt werden (§ 182 Abs. 4 i.V.m. §§ 189 bis 191 BewG)

Zitat:
Aber wie ich das sehe, sollte ich mal einen Fachanwalt für Steuerrecht hinzuziehen...


Und was soll der dann machen? Ich glaube nicht, dass der Dir wirklich helfen kann.

Was beim Sachwertverfahren herauskommt, sollte ein Gutachter eigentlich am Besten wissen, denn letztlich basieren die Grundlagen, die Gutachter verwenden auf den gleichen Informationen, die auch das Finanzamt verwendet. Außerdem kann ein Steuerberater hilfreich sein, der hier offenbar schon den unausgesprochenen Verdacht hat, dass in so einem exotischen Fall die Bewertung nach dem Sachwertverfahren zu einem deutlich niedrigeren Ergebnis führt als das, was tatsächlich als Verkaufserlös erzielt werden kann.

Was dabei tatsächlich heraus kommt, mag ich jedoch nicht vorhersagen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Roterfaden
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)



Zitat:
Das glaube ich gerne, aber wo kommen dann die 55.000€ her? Alleine von der Beschreibung des Grundbesitzes würde ich vermuten, dass da mindestens eine Null fehlt. Oder sollen die 55.000€ alleine für den See gelten. Dann hätte das Gutachten jedoch keinen Wert.


Habe gerade nochmal in das Gutachten geschaut. Der See sind 165..000 Euro. Die 55.000 Euro waren ein kleines Waldstück. Hab mich in der Zeile vertan. Insgesamt sind es ca. 567.000 Euro(Nur Grundstück)

Habe gerade nochmal mit meiner Steuerberaterin gesprochen. Wir sollten auf jedenfall etwas warten, bis wir einen Verkauf anstreben, damit das FA nihct hellhörig wird. Ich hatte ja schon einen Käufer - den ich privat kenne -, der gut zahlen würde, aber dann muss er halt noch warten.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Insgesamt sind es ca. 567.000 Euro(Nur Grundstück)


Das hört sich doch schon anders und auch glaubwürdiger an.

Dann kommt das Haus aber noch hinzu. Das kann man nicht einfach mit 0€ ansetzen.

Beim Sachwertverfahren wird ein Gebäuderegelherstellungswert ermittelt. Wie der ermittelt wird, kann sich auch ein Laie grob aus dem § 190 BewG zusammen mit der Anlage 24 zum BewG selbst herleiten. Dabei gibt es eine Alterswertminderung, jedoch müssen mindestens 30% verbleiben, die auch nicht mit Hinweis auf Sanierungsstau unterschritten werden dürfen.

Zitat:
Wir sollten auf jedenfall etwas warten, bis wir einen Verkauf anstreben, damit das FA nicht hellhörig wird.


Das würde ich auch so sehen, wenn der anvisierte Verkaufspreis deutlich über der o.g. Zahl liegt. Mit "etwas warten" ist dann aber mindestens ein Jahr gemeint, bzw. bis der Bescheid über die Schenkungssteuer rechtskräftig ist.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Roterfaden
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)


DIe Bewertung ist hier recht schwierig. Ich habe einen Sanierungsstau - sehr differenziert mit meinem Bau. Ing. gerechnet - von ca 500.000 Euro. Ebenso ist es schwierig, weil der Grundstein des Hauses im 14. n Chr. gelegt wurde. Da bekommt die Alterswertminderung eine ganz neue Bedeutung. Schlösser oder auch Herrenhäuser haben im Vergleich keinen hohen Verkaufswert - im Gegenteil. Hier in MV gibts unsanierte Gutshäuser schon für wenig Geld. 800 qm Nutz-/Wohnfläche kann man sogar schon für 300.000 Euro bekommen, dann ist es aber schrott. Das liegt nicht aber nur an den Sanierungskosten, sondern vorallendingen auch an den Betriebskosten. Schlechte Dämmung, hohe Räume und hoher Arbeitsaufwand bei Garten- und/oder Parkpflege, sind meistens keine gute Verkaufsargumente und mindern massiv den Preis.

Wir selbst sind in der 3 Generation Immobilieninvestoren, kenne mich mit Preisen also ein bissel aus. Zumindest was Investment anbelangt. Und auch inzwischen bei Herrenhäusern.

Der gesammte Verkehrswert liegt bei knapp 650.000. Abzüglich meiner Eigenleistung komme ich auf einen Wert von 500.000. Ebenso setze ich noch div. Pflegekosten ggf. Nißbrauchsrechte, Wohnrechte usw. mit an und schon komme ich mit meinem Freibetrag zurecht. Und wenn ich es verkaufe, dann lasse ich alle entsprechenden Grundbucheinträge löschen, die für einen Verkauf lästig wären. Zitat meiner Steuerberaterin: "Das Leben ist nicht planbar" - ganz genau.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
ggf. Nißbrauchsrechte, Wohnrechte
Und wie willst du die später löschen?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Roterfaden
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

Zitat:
ggf. Nißbrauchsrechte, Wohnrechte
Und wie willst du die später löschen?

Stefan


Wenn der Inhaber des Wohnrechts dem zustimmt. Wovon ich ausgehe, denn meine Mutter möchte ja bei uns bleiben ;)

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn der Inhaber des Wohnrechts dem zustimmt. Wovon ich ausgehe, denn meine Mutter möchte ja bei uns bleiben
Das wäre aber mindestens Gestaltungsmissbrauch, womöglich sogar Steuerhinterziehung.

Wäre ja toll wenn man durch Eintragung eines Nießbrauchrecht eintragen den Wert drücken und das dann später einfach so wieder aufheben könnte. Für wie blöd hältst du das Finanzamt?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die Löschung des Nießbrauchs ist auch eine Schenkung. Wenn man also ein Nießbrauchrecht einige Monate nach der Eintragung wieder löscht, dann dürften die damit verbundenen Kosten höher sein als die Ersparnis bei der Schenkungssteuer.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Roterfaden
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Löschung des Nießbrauchs ist auch eine Schenkung. Wenn man also ein Nießbrauchrecht einige Monate nach der Eintragung wieder löscht, dann dürften die damit verbundenen Kosten höher sein als die Ersparnis bei der Schenkungssteuer.


Ich gehe ja von einem längeren Zeitraum aus bis es zu einem Verkauf kommt. Wir wollen hier ja auch nicht weg, aber meiner Mutter geht es zusehends schlechter. Und wenn nicht, dann zahle ich das halt nach. Selbiges gilt auch für das Wohnrecht. Dann wird halt nachgezahlt.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Roterfaden
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

Zitat:
Wenn der Inhaber des Wohnrechts dem zustimmt. Wovon ich ausgehe, denn meine Mutter möchte ja bei uns bleiben
Das wäre aber mindestens Gestaltungsmissbrauch, womöglich sogar Steuerhinterziehung.

Wäre ja toll wenn man durch Eintragung eines Nießbrauchrecht eintragen den Wert drücken und das dann später einfach so wieder aufheben könnte. Für wie blöd hältst du das Finanzamt?

Stefan


Werden Sie hier mal nicht unverschämt.

Und wenn etwas ausgetragen und verkauft wird, dann zahle ich halt nach. Wo ist das Problem? Und sowas wie Steuerhinterziehung habe ich bestimmt nicht nötig.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Werden Sie hier mal nicht unverschämt.
Naja, unverschämt ist hier wohl jemand anderes.

Aber von mir aus, lauf' in dein Unglück.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Roterfaden):
DIe Bewertung ist hier recht schwierig
Für eine Gutachter, der den Verkehrswert nach ImmowertV ermittelt ja, für das FA, dass den Grundbesitzwert nach BewG per Bescheid feststellt nein, denn das Verfahren ist gesetzlich normiert und beachtet viele Faktoren die genannt wurden (z.B. Erhaltungsrückstau) gar nicht! Außerdem muss -wie dieFinanzverwaltung ja erst kürzlich erfahren musste- ein Verkehrswertgutachten IMMER alle drei Wertermittlungsverfahren berücksichtigen und ggf. einen Mischwert ansetzen. Auch hier tut sich die Bedarfbewertung deutlich einfacher!

Zitat (von Roterfaden):
Ich gehe ja von einem längeren Zeitraum aus bis es zu einem Verkauf kommt.
Das ErbStG denkt langfristig! Wenn das innerhalb der nächsten 10 Jahre geplant ist, dann kann man sich die Kosten dafür gleich sparen!

Zitat (von reckoner):
Das wäre aber mindestens Gestaltungsmissbrauch,
Einen Gestaltungsmissbrauch sehe ich hier zunächst nicht! Letztendlich wird der Sohn Eigentümer und kann mit der Immo tun und lassen was er will!
Zitat (von Roterfaden):
Wir wollen hier ja auch nicht weg,
Die Mutter muss sich bewusst sein, dass sie auf den Verkauf keinereli Einfluss mehr hat udn -böse gedacht!- auch im nächsten Altenheim landen kann!

Zu einem Gestaltungsmissbrauch käme man nur, wenn der Schenkungsvertrag denm Sohn den Verkauf vorschreiben würde.

Zitat (von hh):
Außerdem kann ein Steuerberater hilfreich sein, der hier offenbar schon den unausgesprochenen Verdacht hat, dass in so einem exotischen Fall die Bewertung nach dem Sachwertverfahren zu einem deutlich niedrigeren Ergebnis führt als das, was tatsächlich als Verkaufserlös erzielt werden kann.
Ein tatsächlich höherer erzielter Kaufpreis spielt steuerrechtlich jedoch keine Rolle, den die Bedarfsbewertung ist eben gesetzlich normiert und kann mit einem Verkehrswertgutachten nur nach unten beeinflusst werden.

Der tatsächliche Verkaufspreis wäre nur relevant, wenn die Schenkung der Immo an sich nicht anerkannt würde und es so steuerlich zu einer Geldschenkung kommen würde!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Einen Gestaltungsmissbrauch sehe ich hier zunächst nicht! Letztendlich wird der Sohn Eigentümer und kann mit der Immo tun und lassen was er will!
Es ging um den Punkt, dass ein Nießbrauchrecht nur zum Schein eingetragen wird um den Wert zu mindern, und nach dem Übergang wieder gelöscht wird.

Aber gut, dass die Löschung auch wieder eine Schenkung ist war mir nicht bewusst (bzw. hatte ich nicht darüber nachgedacht). Um so besser, damit ist es kein Gestaltungsmissbrauch (und auch keine Steuerhinterziehung), sondern halt von vorn herein Unsinn.

Stefan

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