Schenkungssteuer bei Schenkung von Kind zu Eltern?

4. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
jimmi34
Status:
Schüler
(388 Beiträge, 66x hilfreich)
Schenkungssteuer bei Schenkung von Kind zu Eltern?

Hallo,
ich habe die Absicht 2 meiner Eigentumswhg. an
meine Eltern zu verschenken.
Nun habe ich gehört, das nur 10.000 Euro verschenkt werden dürfen, wenn man von kind nach Eltern schenkt , um keine Steuern zu zahlen
wer weiß mehr ??, meine Eltern sind Rentner
Umgekehrt von eltern nach Kind wäre es ca.200.000 Euro

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9 Antworten
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#1
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 185x hilfreich)

Eine Erbschaft oder Schenkung von einem Kind an seine Eltern hat einen erheblich geringeren Freibetrag als umgekehrt. Außerdem besteht die Besonderheit, daß unterschiedlich Freibeträge für Erbschaft und Schenkung zu Lebzeiten gelten.

Bei einer Schenkung an die Eltern sind es in der Tat nur 10.300 Euro. Bei einer Erbschaft (nach Tod des Kindes) wären es hingegen 51.200 Euro.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49292 Beiträge, 17338x hilfreich)

Wenn Dein Motiv nicht ist, Deinen Eltern etwas Gutes zu tun, sondern Dich selbst arm zu machen, dann lass es lieber.

Das Ganze kostet viel Geld und Unterhaltsverpflichtungen u.ä. bleiben trotzdem in gleicher Höhe, wie vorher bestehen.

Eine vorsätzliche Veringerung des eigenen Einkommens veringert nicht die Unterhaltspflichten. Die Frage kannst Du auch gerne noch in das Familienrecht stellen.

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#3
 Von 
jimmi34
Status:
Schüler
(388 Beiträge, 66x hilfreich)

Hallo hh,


Die Wohnungen werde ich nicht mehr verschenken ,
ich werde sie , wenn schon an meine Eltern verkaufen

Meine Eltern sind Rentner , und erzielen ein verst.
Einkommen von ca 6000 Euro .
Somit brauchen die beiden die Mieteinnahmen nicht versteuern
und ich muß se versteuern...

Natürlich könnte ich somit auch, evtl.Unterhaltsmehrforderungen
an meine Ex ( nichteheliche Mutter ) damit unterbinden.
Für meine Tochter zahl ich gern....aber nicht für MAMA
Da evtl ein neues Gesetz raus kommt , das man bis zum 8.Lebensjahr
Betr.Unterhalt auch für ne nichteheliche Mutter zahlen muß.
Zur Zeit zahle ich nur für das Kind....,es ist 4 Jahre alt !

1.)Was meinst Du mit hohen KOsten ??
2.)Was kommt da bei einem Verkauf auf mich zu ??eig. doch nur der NOtar oder?
3.)außerdem darf man in der heutigen Zeit kein Vemögen mehr haben...?siehe Hartz IV ..
oder, denke Mieteinahmen werden auch angerechnet, wenn ich arbeistlos werden sollte ...Oder?
Am liebsten würde ich alles verkaufen ...

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49292 Beiträge, 17338x hilfreich)

Meine Eltern sind Rentner , und erzielen ein verst.
Einkommen von ca 6000 Euro .
Somit brauchen die beiden die Mieteinnahmen nicht versteuern
und ich muß se versteuern...


Die Neuregelungen bei der Besteuerung von Renteneinkünften, die zum 01.01.2005 in Kraft treten, hast Du dabei hoffentlich auch bedacht.

Auch wenn hier keine Grunderwerbsteuer anfällt, so liegen doch die Notar- und Gerichtsgebühren im 4-stelligen Bereich.

Da evtl ein neues Gesetz raus kommt , das man bis zum 8.Lebensjahr
Betr.Unterhalt auch für ne nichteheliche Mutter zahlen muß.

Ist mir nicht bekannt. Wo hast Du das gelesen?

Für meine Tochter zahl ich gern
Nur dafür kommt es auf Dein Einkommen an. Unterhaltsansprüche einer nichtehelichen Mutter bis zum 3. Lebensjahr des Kindes richten sich nicht nach dem Einkommen des Vaters. Die Unterhaltansprüche Deiner Tochter werden jedoch geringer.
Außerdem gilt, dass, wenn sie jetzt arbeitet, um ihren Unterhalt zu bestreiten, sie auch weiter arbeiten muss.

denke Mieteinahmen werden auch angerechnet, wenn ich arbeistlos werden
Das ist richtig. Vermögen wird aber auch angerechnet. Wenn Du vor hast, alles zu verschleudern, ist das natürlich Deine Sache.

Insgesamt habe ich das Gefühl, dass Du in eine unbegründete Panik verfallen bist und hier Dinge vorhast, die bei genauerer Betrachtung als recht sinnlos erscheinen.

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#5
 Von 
jimmi34
Status:
Schüler
(388 Beiträge, 66x hilfreich)

HAllo hh,
zunächst Danke für deine guten Beiträge...

"Da evtl ein neues Gesetz raus kommt , das man bis zum 8.Lebensjahr
Betr.Unterhalt auch für ne nichteheliche Mutter zahlen muß. "

----Ist mir nicht bekannt. Wo hast Du das gelesen?

----Siehe Anhang ...-----
********************************
OLG Hamm 16.8.2004, 5 UF 262/04
Vorlage an das BVerfG: Ist die gesetzliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes verfassungswidrig?

Das OLG Hamm hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 1615 l BGB verfassungswidrig ist. Hiernach haben Mütter nichtehelicher Kinder nur bis zu drei Jahre nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Bei geschiedenen Eltern kann der das Kind betreuende Elternteil dagegen jedenfalls bis zum achten Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt verlangen. Hierin liegt möglicherweise eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs.1 GG ).

Der Sachverhalt:
In dem vorliegenden Unterhaltsverfahren der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen den Kindsvater kam es entscheidend auf die Frage an, ob die in § 1615 l BGB vorgesehene Befristung des Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre verfassungsgemäß ist. Der fünfte Familiensenat des OLG bezweifelte dies. Es setzte daher das Unterhaltsverfahren aus und legte es dem BVerfG zur Entscheidung über die Gültigkeit der Befristung in § 1615 l BGB vor.

Die Gründe:
Die in § 1615 l grundsätzlich vorgesehene Befristung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter gegen den Vater auf bis zu drei Jahren nach der Geburt des gemeinsamen Kindes verstößt möglicherweise gegen das aus Art. 3 Abs.1 GG resultierende Gebot der Gleichbehandlung von nichtehelichen und ehelichen Kindern.

Die Ungleichbehandlung liegt darin, dass bei geschiedenen Eltern der das Kind betreuende Elternteil in der Regel jedenfalls bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes Betreuungsunterhalt beanspruchen kann. Diese Ungleichbehandlung ist nach Auffassung des OLG nicht

********************************************************

Wie meinst Du das ??

---Außerdem gilt, dass, wenn sie jetzt arbeitet, um ihren Unterhalt zu bestreiten, sie auch weiter arbeiten muss.

??
Sie arbeitet jetzt, aber sie hat mir gesagt, wenn das Gesetz geändert wird....hört sie auf zu arbeiten, und will mich fertig machen...
Toll ODer??
Was soll ich denn nun machen , hh ??


0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49292 Beiträge, 17338x hilfreich)

Dieses Verfahren des OLG kannte ich bis jetzt nicht, aber Danke für die Aufklärung.

Man kann hier nur den Vergleich zu Geschiedenen ziehen. Wenn eine Ex-Frau mit einem 4-jährigen Kind arbeitet, dann zeigt sie damit, dass ihr die Arbeit zumutbar ist. Wenn diese Frau nun die Arbeit aufgibt, dann erhöhen sich dadurch nicht ihre Unterhaltsansprüche gegen den Ex-Mann.

Die mutwillige Herbeiführung einer Unterhaltsbedürftigkeit führt nicht zu einer Unterhaltspflicht.

Umgekehrt würde Dich eine mutwillige Verarmung, Arbeitslosigkeit usw. auch nicht von einer bestehende Unterhaltspflicht befreien.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
jimmi34
Status:
Schüler
(388 Beiträge, 66x hilfreich)

Hallo hh, nochmals Danke

1.)also heißt das , wenn sie heute arbeiten kann, dann kann sie es auch wenn das Gesetz geändert werden sollte....?, habe ich das richtig verstanden ? und ich demenstprechend weniger Unterhalt zahlen müßte#?
Wie gesagt , es ght um Betr.Unterhalt , nicht um Ehegattenunterhalt

2.) Aber es ist doch so, das ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur für mein Kind zahlen muß....heißt das , das ich mein Haus
nie verkaufen darf....??, sprich wegen der mutwilligen Verarmung..?? Arbeitslosigkeit verstehe ich..., aber die Gestzlage ist ja noch nicht geändert....spricht man dann auch von mutwilliger Verarmung ?

3.) weißt Du wielange so nen VErfahren beim BGH dauern kann ?
4.) muß es nicht anschließend noch vorm Bundestag , wegen der Gesetzänderung , bei Verfassungsbeschwerde ?
5.) Müßte ich rückwirkend zahlen ?

Die Frau raubt mir den Schlaf....

Danke für alles

-- Editiert von jimmi34 am 06.10.2004 18:59:31

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49292 Beiträge, 17338x hilfreich)

zu 1) Ja, genauso sehe ich das. Ich würde sagen, dass Du gar keinen Unterhalt zahlen musst.

zu 2) Natürlich darfst Du Dein Haus verkaufen. Das ändert nur nichts an der Höhe des Unterhaltes. Das ist übrigens schon aktuelle Gesetzeslage. Schaue Dich mal im Familienrecht um.

zu 3) es geht um das BVerfG. Die Zeitdauer ist schwer zu schätzen. Ich würde eine Zeitdauer von über 2 Jahren annehmen. Verfahrensdauern von 4 Jahren sind auch nicht selten. Was dabei heraus kommt ist ja auch noch nicht klar. Die Verfassungsbeschwerde könnte auch abgelehnt werden.

zu 4) nicht unbedingt

zu 5) Nein, eine rückwirkende Zahlung von Unterhalt ist nicht einforderbar. Sie müsste also schon jetzt eine Klage gegen Dich erheben und auf das Verfahren vor dem BVerfG verweisen. Da sie jetzt aufgrund des Jobs aber gar nicht unterhaltsbedürftig ist, geht das auch nicht.


Lasse Dich nicht verückt machen. Sie kann Dir nichts. Wenn Du jetzt Dein vermögen verschleudern würdest, dann hätte sie erreicht, was sie will.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
jimmi34
Status:
Schüler
(388 Beiträge, 66x hilfreich)

Hi hh,

Du bist mit Abstand einer der besten hier im Forum...immer gute Beiträge..
Ich frage jetzt lieber nicht , was Du beruflich machst....

Nochmals Danke für alles ...
Ich fahre erstmal nach Kreta , und dann gehe ich mal zum unverbindlichen Gespräch zum RA und Notar..(Erstberatung kostet ja meistens nix...)Hoffe ich mal...!

Lieben Gruß und weiterhin frohes Schaffen hh.
....
Jimmi.

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