Schenkungssteuer bei Übertragung des eigenen Anteils an einem Grundstück auf die Schwester?

7. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
MonarcH83
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkungssteuer bei Übertragung des eigenen Anteils an einem Grundstück auf die Schwester?

Hallo liebes Forum!

Nach gründlicher Internet-Recherche bin ich leider noch nicht zu 100% sicher, wie sich mein Sachverhalt genau darstellt bzw. habe ich genau diesen Fall so nicht gefunden.
Folgender Sachverhalt:

Meiner Schwester und mir gehören je 50% an einem Grundstück.
Jetzt möchte ich darauf bauen und in diesem Zuge alleiniger Eigentümer des Grundstücks sein. Der Wert des Grundstücks gemäß Bodenrichtwert sind 471m² x 110 Euro = 51.180 Euro.
Es ginge demnach um einen Schenkungswert von 25.905 Euro (wenn man dem Bodenrichtwert folgt).
Auf dem Grundstück existieren keine Rechte Dritter.

Meine Fragen sind nun:
- Kann man von diesem Wert 25.905 Euro den Freibetrag von 20.000 Euro abziehen, so dass nur noch 5.905 Euro grunderwerbssteuerpflichtig sind?
- Ist der Bodenrichtwert hierbei eindeutig/alternativlos anzusetzen? Denn davon ist ja der Schenkungswert unmittelbar abhängig. Mit meiner Schwester habe ich bereits eine Abmachung, dass der Wert je m² geringer angesetzt wird als dieser Bodenrichtwert.
- Gibt es eine denkbare Möglichkeit, das Grundstück ohne Anfall von Grunderwerbssteuer auf mich zu übertragen?

Ich freue mich auf eure Antworten!

LG
Monarch83

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2062 Beiträge, 1184x hilfreich)

Schildern Sie doch erstmal verständlich, was sie vorhaben. Ihnen und ihrer Schwester gehört je zur Hälfte ein unbebautes Grundstück. Jetzt wollen Sie Ihren Anteil auf die Schwester übertragen ( so steht es zumindest in der Überschrift) und dann wollen sie bauen?? Oder soll der Anteil der Schwester auf sie übertragen werden?
Was haben Sie mit ihrer Schwester in Sachen Gegenleistung vereinbart? Soll Geld fließen oder ohne Gegenleistung (Schenkung)?

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Du wirfst hier Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer durcheinander. Den Freibetrag von 20.000€ gibt es nur bei der Schenkungssteuer.

Die Grunderwerbsteuer ist dagegen auf den vollen Kaufpreis fällig. Dafür zählt aber der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis und nicht der Bodenrichtwert.

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#3
 Von 
MonarcH83
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich versuche mich mal klarer auszudrücken :)

Das besagte Grundstück gehört zur Hälfte mir, zu Hälfte meiner Schwester. Nicht im Rahmen einer Erbengemeinschaft, sondern laut Notar einfach zu gleichen Teilen.
Der Wert jedes Teils entspricht, den Bodenrichtwert vorausgesetzt, 25.905 Euro.
Nun möchte ich darauf bauen und in diesem Zuge auch alleine im Grundbuch stehen, d.h. die 50% meiner Schwester müssen auf mich "übertragen" werden.
Wenn ich ihr nun einfach ihren Teil abkaufe, gehe ich davon aus, dass dann 6% (wir leben in Hessen) auf ihren Anteil anfallen. Das würde ich gerne vermeiden.

Meine Idee ist nun, dies über eine Schenkung abzuwickeln, die zwischen Geschwistern bekanntlich bis zu einer Summe von 20.000 Euro steuerfrei sind.
Wenn das so gemacht wird, wären dann noch 5.905 Euro übrig, die ich von ihr "erwerben" müsste und darauf dann nach meinem Verständnis Grunderwebssteuer anfallen. Mit der Schenkungssteuer hätte das dann ja nichts mehr zu tun, da ich diesen Teil ja käuflich erwerbe.

Wenn sie mir ihre komplette Hälfte schenkt, dann müsste ich doch auf diese 5.905 Euro Schenkungssteuer zahlen, die aber doch bestimmt höher liegt als die GES.
Oder ist es so, dass ich auf 5.905 Euro Schenkungssteuer und auf den Wert der Hälfte dann komplett GES zahlen muss?
Das wäre ja unlogisch, da es dann ja schlauer wäre ohne Schenkung die Hälfte einfach zu erwerben und dann eben nur die GES zu zahlen.

Ich hoffe, es ist nun etwas klarer geworden.
Abgekürzt ist die Frage eigentlich folgendermaßen zu stellen:
Wie gehe ich möglichst steuersparend bei der Übertragung ihrer Hälfte auf mich vor?

LG

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#4
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2062 Beiträge, 1184x hilfreich)

Schenkungen unterliegen nicht der GrESt (§ 3 Nr. 2 GrEStG), sondern nur der Schenkungsteuer. Wenn die Schwester so blöd nett ist auf 26.000 zu verzichten, um Ihnen sechshundert Euro Steuern zu ersparen, sollten sie sich natürlich beschenken lassen. Vielleicht übernimmt sie sogar noch die Schenkungsteuer.

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#5
 Von 
MonarcH83
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich probiere es nochmal, irgendwie werde ich wohl immer noch missverstanden.

Wie erhalte ich möglichst steuersparend die Hälfte des Grundstücks, das meiner Schwester gehört.

Ein "Ausgleich" für diese Hälfte wird in anderer Form geleistet, es existieren noch weitere Vermögenswerte.

Ich kann doch nicht einfach behaupten das Grundstück ist insgesamt z.B. 40.000 Euro wert, ihre Hälfte also 20.000 Euro, diese 20.000 Euro schenkt sie mir und damit hat sichs. Keine Schenkungssteuer, keine Grunderwerbssteuer.
Das Grundstückspreis muss ja irgendwie realistisch bewertet sein, daher nehme ich hier den Bodenrichtwert an.
Und dieser liegt eben über dem Freibetrag von 20.000 Euro.

Es muss doch möglich sein, ihre Hälfte "anders" zu erwerben, als wenn ich diese von einem komplett Fremden erwerben würde. Wie gesagt, ein Vermögensausgleich findet auf anderem Weg statt, hat also nichts mit Blödheit oder Nettigkeit zu tun.

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#6
 Von 
MonarcH83
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich glaube mein Denkfehler besteht darin, dass ihre Hälfte am Grundstück nur als Ganzes geschenkt werden kann und man den Wert dieser Hälfte nicht noch weiter aufteilen kann, richtig?

Mit einem Schenkungssteuer-Rechner komme ich bei 25.905 Euro Schenkungswert auf eine Scheungssteuer von 885 Euro.
Wenn ich ihre Hälfte ganz normal erwerben würde, käme man auf 1.554,30 Euro Grunderwerbssteuer.
Wenn man alle anderen Faktoren mal außen vorlässt wäre also die Schenkung günstiger in der Betrachtung.
Weniger als diese 885 Euro würden aber in keinem denkbaren (und legalen!) Weg anfallen, korrekt?

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Eine Mischung aus Kauf und Schenkung ist möglich.

Allerdings möchte ich der Ordnung halber darauf hinweisen, dass eine Zahlung außerhalb des abgeschlossenen Vertrages den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt und außerdem den Vertrag unwirksam macht. Deine Schwester würde ebenfalls Steuerhinterziehung begehen.

Sollte Deine Schwester aus irgendwelchen unvorhersehbaren Gründen Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen, so kann der Schenkungsanteil zurückgefordert werden.

Ob man so etwas wegen einer Ersparnis in 3-stelliger Höhe riskieren sollte, sollte man sich genau überlegen. Dabei ist mir durchaus bewusst, dass es Menschen gibt, die für weniger Geld Straftaten begehen.

Ich weise auf diese Umstände hin, da es gar nicht in Deiner Hand liegt, wie viel Geld Deine Schwester für ihren Grundstücksanteil verlangt. Außerdem wird Deine Schwester wohl kaum auf 20.000€ verzichten nur damit Du etwas Grunderwerbsteuer sparst.

Zitat:
Weniger als diese 885 Euro würden aber in keinem denkbaren (und legalen!) Weg anfallen, korrekt?


Der einzig legale Weg ist die Zahlung, die Deine Schwester von Dir tatsächlich erhält im Kaufvertrag anzugeben und entsprechend zu versteuern.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
MonarcH83
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Mischung wäre ja genau die Lösung, die ich mir mit meinen Laienkenntnissen von Anfang an vorgestellt habe.
Sie schenkt mir Anteile am Wert ihrer Hälfte in Höhe von 20.000 Euro, sollte da dann noch ein Rest übrig bleiben, z.B. weil der Bodenrichtwert als m²-Preis angesetzt wird, dann kaufe und bezahle ich diesen und entrichte auf diesen Teil dann eben etwas Grunderwerbssteuer.
Im Gegenzug erhält sie eben eine Schenkung von mir in gleicher Höhe aus irgendeinem anderen Vermögenswert, zu einem späteren Zeitpunkt.

Wo ich bei dieser ganzen Sache Gefahr laufe Steuern zu hinterziehen verstehe ich beim besten Willen nicht.
Eine (hohe) dreistellige Summe mit ein wenig Recherche und Papierkram zu vermeiden finde ich absolut legitim.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Im Gegenzug erhält sie eben eine Schenkung von mir in gleicher Höhe aus irgendeinem anderen Vermögenswert, zu einem späteren Zeitpunkt.


Das ist ein klarer Fall von Steuerhinterziehung!!

Zitat:
Wo ich bei dieser ganzen Sache Gefahr laufe Steuern zu hinterziehen verstehe ich beim besten Willen nicht.


Auch grenzenlose Naivität schützt nicht vor Strafe.

Zitat:
Eine (hohe) dreistellige Summe mit ein wenig Recherche und Papierkram zu vermeiden finde ich absolut legitim.


Das Begehen von Straftaten ist niemals legitim, erst recht nicht dann, wenn man auch noch die Schwester ebenfalls zur Begehung von Straftaten anstiftet, obwohl die gar nichts davon hat.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Eine Mischung aus Kauf und Schenkung ist möglich.
Klar ist das möglich.

Wie wäre es denn, einfach einen Kaufpreis von z.B. 8.000 Euro zu vereinbaren?
Darauf würde dann Grunderwerbsteuer anfallen.
Außerdem würde das Finanzamt eine Teilschenkung unterstellen (nahe Angehörige, kein unter Fremden üblicher Kaufpreis), und darauf würde dann - eigentlich - Schenkungsteuer anfallen (nur eigentlich, weil der Betrag unter dem Freibetrag liegt).

Natürlich darf es daneben keine weitere Zahlung geben, das wurde ja schon gesagt. Und man kann davon ausgehen, dass das in solchen Fällen auch mal überprüft wird, gerade bei unrealistischen Kaufpreisen sind Kontrollmitteilungen imho Standard.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
MonarcH83
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Das geht hier ja in eine ziemlich sonderbare Richtung, wahrscheinlich liegt es dann doch zum Großteil an meiner Unbedarftheit bzgl. der Thematik.
Mir liegt es absolut fern, irgendwelche schmutzigen Tricks zu erlernen, sondern einfach auszuloten, wie man den ganz banalen Vorgang der Grundstücksanteilsübereignung zwischen Geschwistern am schlausten löst. Schlau bedeutet hierbei unkompliziert, kostenminimal und legal.

Verstehe ich es also richtig, dass gegenseitiges Beschenken dann aufgerechnet wird und dann beide Schenkungen in dem Sinne nicht mehr existieren, die Einzelvorgänge bei den jeweiligen Schenkungen also komplett neu beurteilt werden müssen?

Angenommen wir veräußern ein in gemeinschaftlichem Besitz befindliches Gebäude in 10 Jahren und der Kaufpreis wird 60/40 zu Gunsten meiner Schwester aufgeteilt, was eine Schenkung von mir an sie darstellen würde; würde dann die Schenkung des oben beschriebenen Grundstücks mit dieser Schenkung aufgerechnet werden?


Zitat (von reckoner):
Hallo,

Zitat:

Natürlich darf es daneben keine weitere Zahlung geben, das wurde ja schon gesagt. Und man kann davon ausgehen, dass das in solchen Fällen auch mal überprüft wird, gerade bei unrealistischen Kaufpreisen sind Kontrollmitteilungen imho Standard.

Stefan


Kontrollmitteilung heißt z.B. Kontoauszugseinsicht oder was gehört da dazu?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Verstehe ich es also richtig, dass gegenseitiges Beschenken dann aufgerechnet wird und dann beide Schenkungen in dem Sinne nicht mehr existieren, die Einzelvorgänge bei den jeweiligen Schenkungen also komplett neu beurteilt werden müssen?


Natürlich gehören die Dinge zusammen. Oder gehst Du zum Bäcker und schenkst ihm 30ct? Rein zufällig schenkt Dir dann der Bäcker ein Brötchen. Das wäre auch ein nettes Steuersparmodell für den Bäcker, denn auf Schenkungen fällt weder MWSt. noch Einkommensteuer an und der Freibetrag von 20.000€ wird wohl auch bei kaum einem Kunden überschritten.

Zitat:
Angenommen wir veräußern ein in gemeinschaftlichem Besitz befindliches Gebäude in 10 Jahren und der Kaufpreis wird 60/40 zu Gunsten meiner Schwester aufgeteilt, was eine Schenkung von mir an sie darstellen würde; würde dann die Schenkung des oben beschriebenen Grundstücks mit dieser Schenkung aufgerechnet werden?


Sobald es eine innere Verpflichtung gibt, eine erhaltene Schenkung zurück zu schenken handelt es sich mindestens um einen Fall des § 42 AO und damit nicht mehr um zwei Schenkungen.

Zitat:
Kontrollmitteilung heißt z.B. Kontoauszugseinsicht oder was gehört da dazu?


Hinweise, die dazu dienen können, ein derartiges Verhalten zu verschleiern werden wir hier nicht geben.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Kontrollmitteilung heißt z.B. Kontoauszugseinsicht oder was gehört da dazu?
Nein, Kontrollmitteilung heißt nur, dass eine Mitteilung in die Akte kommt. Beispielsweise wenn jemand haushaltsnahe Dienstleistungen absetzt, dann könnte eine solche Mitteilung in die Akte des Dienstleisters kommen (hat er die Einkünfte auch ordentlich gebucht und versteuert?).

Was der zuständige Sachbearbeiter dann aus einer solchen Kontrollmitteilung ableitet und wie er weiter vorgehen könnte will auch nicht sagen. Wenn ihr aber alles legal macht - sprich: keine Zahlung nebenher - dann habt ihr auch nichts zu befürchten.

Noch was zu meiner Idee: Es ist nicht unzulässig und auch absolut nicht unüblich, den Kaufpreis soweit zu minimieren, dass steuerlich das Beste herauskommt.

Zitat:
Verstehe ich es also richtig, dass gegenseitiges Beschenken dann aufgerechnet wird und dann beide Schenkungen in dem Sinne nicht mehr existieren, die Einzelvorgänge bei den jeweiligen Schenkungen also komplett neu beurteilt werden müssen?
Aufgerechnet ist das falsche Wort (das würde ja womöglich bedeuten, dass sie einfach verschwinden). Vielmehr wird es als eine Handlung gewertet, und das kann mal so und mal so ausgehen.
Beispielsweise verschwinden bei einer Kettenschenkung die Zwischenschritte wirklich und es wird so betrachtet, als wenn direkt geschenkt worden wäre. Bei dem von hh gebrachte Beispiel (Bäcker) lösen sich die Schenkungen auch auf, übrig bleibt aber ein ganz normaler Kauf (umsatz- und einkommensteuerpflichtig).

Zitat:
Schlau bedeutet hierbei unkompliziert, kostenminimal und legal.
Das hörte sich in #5 aber etwas anders an (Zitat: "Ein "Ausgleich" für diese Hälfte wird in anderer Form geleistet, es existieren noch weitere Vermögenswerte."). Und daraus resultieren sicher auch die entsprechenden Äußerungen von hh.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von MonarcH83):
Verstehe ich es also richtig, dass gegenseitiges Beschenken dann aufgerechnet wird und dann beide Schenkungen in dem Sinne nicht mehr existieren, die Einzelvorgänge bei den jeweiligen Schenkungen also komplett neu beurteilt werden müssen?
Das was Sie hier als "Schenkung" betrachten, ist das, was Kindergartenkinder auch machen: "Schenkst du mir das, schenk ich dir das!"!

Eine Schenkung ist eine freigiebige Zuwendung, also an keine tatsächlich oder erwartete Gegenleistung gebunden. Genau das liegt hier eben nicht vor, so dass bereits zivilrechtlich -und damit erst recht steuerrechtlich- keine Schenkung, sondern ein Tausch vorliegt! Die GrESt bemisst sich daher nach §9 Abs.1 Nr.2 GrEStG:
Zitat:
(1) Als Gegenleistung gelten ...
2. bei einem Tausch:
die Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung;


Zitat (von MonarcH83):
Mir liegt es absolut fern, irgendwelche schmutzigen Tricks zu erlernen, sondern einfach auszuloten, wie man den ganz banalen Vorgang der Grundstücksanteilsübereignung zwischen Geschwistern am schlausten löst. Schlau bedeutet hierbei unkompliziert, kostenminimal und legal.
Die schlauste, unkomplizierteste und kostenminimalste legale Lösung ist wie immer die einfachste:

Sauberen Vertag mit der Schwester machen (wie unter fremden Dritten!), Summe X an Schwester zahlen, GrESt an den Fiskus abführen!

Bei allem anderen was Sie so "andenken" droht immer ein gewisser Ungemach:
-Einleiten strafrechtlicher Ermittlungen,
-Überprüfung des Kaufpreises im Rahmen einer Außenprüfung durch die BNV,
-langwierige Ermittlungen und Kosten für StB und/oder Gutachter wegen des Wertes der hingegeben Wirtschaftsgüter (und eventuell höhere GrESt, als geplant, da Wert höher angesetzt wird!)
-und, und, und ...

Die möglichen Kosten, die anfallen können, fressen den vermeintlichen Steuervorteil bei den von Ihnen vorgeschlagenen "Gestaltungen" leicht auf! Aber es ist natürlich Ihre Entscheidung, ob Sie nach dem Motto handeln wollen "Wir müssen Steuern sparen, egal was es kostet!".

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#15
 Von 
MonarcH83
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schonmal für die zahlreichen Antworten, dass so ausführlich auf die Fragen einer Neu-Anmeldung geantwortet wird, hätte ich nicht erwartet.

Ich denke, ich bin jetzt um einiges schlauer als vorher: Schenkung = keine Gegenleistung (auch keine "Gegenschenkung").
Abschließend hierzu noch zwei Fragen, um auch wirklich sicher zu gehen, dass ich es richtig verstanden habe:

1.)
A ist Ehepartner von B und schenkt ihr 20.000 Euro
5 Jahre später gewinnt B im Lotto und schenkt A 500.000 Euro.
Beides für sich gesehen erstmal steuerfrei gemäß Freibeträgen. In diesem Fall läge ja eine "Gegenschenkung" vor, die aber aufgrund des hohen Unterschieds in den Beträgen auch irgendwie Sinn macht und beide Vorfälle in dem Sinne nichts miteinander zu tun haben.
Was wäre steuerlich die Konsequenz für die erste Schenkung?

2.)
Wäre mein Sachverhalt (steuerlich) anders zu bewerten, wenn das Grundstück im Rahmen einer Erbengemeinschaft auf mich und meine Schwester übertragen worden wäre?


0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

zu 1: Nein, hier liegt keine Gegenschenkung vor. Es ist leicht glaubhaft zu machen, dass es vorher keine entsprechende Absprachen gab (den Lottogewinn konnte man ja nicht vorhersehen).
Außerdem ist es in diesem Beispiel egal, es liegt kein steuerpflichtiger Tatbestand vor (selbst wenn es vorher genau so vereinbart war).

zu 2: Wenn überhaupt dann nur, solange es sich noch um eine Erbengemeinschaft handelt (also gemeinschaftliches Eigentum).

Noch eine Ergänzung zu oben, auf die mich taxpert gebracht hat: Wenn wirklich zu einem nichtfremdüblichen Preis verkauft wird, dann sollte der Rest als Schenkung angezeigt werden.
Muss man bei Immobilien glaube ich zwar nicht aber schaden kann es auch nicht.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

zu 1. siehe @reckoner

zu 2.

Zitat (von reckoner):
solange es sich noch um eine Erbengemeinschaft handelt
Um noch genauer zu sein, nur eine Erbauseinandersetzung wäre nach §3 Nr.3 GrEStG begünstigt:
Zitat (von §3 Nr.3 GrEStG):
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses.
Das würde hier also voraussetzen, dass die Erbengemeinschaft noch andere Wirtschaftsgüter als das Grundstück geerbt hat (z.B. ein Bankkonto), die zusammen ebenfalls 50.000 € wert sind. Wenn man sich dann derart auseinandersetzt, dass der eine das Grundstück und der andere das Bankkonto erhält, fällt hier keine GrESt an.

Zitat (von reckoner):
Muss man bei Immobilien glaube ich zwar nicht aber schaden kann es auch nicht.
Nicht anzeigen muss man z.B. all das nicht, was ein Notar beurkundet hat! Bei einem Kaufvertrag beurkundet der Notar ausschließlich den Kauf, nicht aber die Schenkung! Von daher besteht Anzeigepflicht für die Schenkung!

Man sollte sich aber bewusst sein, dass neben der Grundstücksübertragung die Schenkung das einzige Rechtsgeschäft ist, für dass gesetzlich die beurkundete Schriftform, also der notarielle Vertrag notwendig ist! Hier sollte man alleine schon um ohne Probleme ins Grundbuch zu kommen Verkauf und Schenkung in einem einheitlichen Vertragswerk beurkunden lassen. Dann geht auch eine Kopie an das für die ErbSt zuständige FA!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von "taxpert"):
Das würde hier also voraussetzen, dass die Erbengemeinschaft noch andere Wirtschaftsgüter als das Grundstück geerbt hat (z.B. ein Bankkonto), die zusammen ebenfalls 50.000 € wert sind.


Kannst Du das irgendwie belegen?

Nach meiner Auffassung greift der § 3 Nr.3 GrEStG auch dann, wenn die Erbauseinandersetzung derart erfolgt, dass eine Ausgleichszahlung aus dem eigenen Vermögen des Erben erfolgt, der das Grundstück erhält. Schließlich heißt es in § 3 Nr. 3 GrEStG:

der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Während Du deine Auffassung am Wort „Erwerb" fest machst, mache ich meine am Wort „Teilung" fest!

Ich schaue morgen mal im Kommentar, wer recht hat!

taxpert

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#20
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nicht anzeigen muss man z.B. all das nicht, was ein Notar beurkundet hat! Bei einem Kaufvertrag beurkundet der Notar ausschließlich den Kauf, nicht aber die Schenkung!
Ich bezog mich ja darauf, dass nur ein zu geringer Preis vereinbart wird.
Muss dann die indirekte Schenkung der nicht verlangten Summe auch angezeigt werden, oder sollte das Finanzamt von sich aus merken, dass der Preis nicht marktgerecht war?

Ist aber nur Theorie, ich würde sowas grundsätzlich anzeigen. Damit zeigt man schon mal, dass man sich der Problematik bewusst war.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von hh):
Kannst Du das irgendwie belegen?
Zitat (von taxpert):
Ich schaue morgen mal im Kommentar, wer recht hat!
Nunja, der Kommentar war nicht sehr aufschlussreich, unsere GrESt-Stelle würde aber deiner Auffassung folgen!

Lerne gerne dazu!

Zitat (von reckoner):
Ich bezog mich ja darauf, dass nur ein zu geringer Preis vereinbart wird.
Muss dann die indirekte Schenkung der nicht verlangten Summe auch angezeigt werden, oder sollte das Finanzamt von sich aus merken, dass der Preis nicht marktgerecht war?
Bitte überlege Dir den tatsächlichen Ablauf bei einem solchen Fall!

Bei einem KAUFVERTRAG über ein Grundstück muss der Notar entsprechende Veräußerungsanzeigen an die jeweils zuständigen FÄ übermitteln:
-FA des Veräußerers, Veranlagung ESt,
-FA des Erwerbers, Veranlagung ESt,
-FA für das Grundstück, Bewertungsstelle
-FA, das für die GrESt zuständig ist.

KEINE Mitteilung bekommt in diesem Fall das FA das für die ErbSt zuständig ist, da der Notar keine Prüfung des Kaufpreises vornimmt und daher hierzu nicht verpflichtet ist.

Sollte -eher zufällig!- eines der oben genannten FÄ auch für die ErbSt zuständig sein, so erhält die Veranlagung der ErbSt trotzdem keine Kenntnis von den Verkauf unter Preis (Ja, auch innerhalb des FA gilt §30 AO !).

Sollte es einer der Stellen auffallen, dass der Preis nicht dem Wert des Grundstückes entspricht, so KANN natürlich eine entsprechende Kontrollmitteilung gefertigt werden. Diese ersetzt aber nicht die Verpflichtung zur Anzeige nach §30 ErbStG .
[Quote=§30 Abs.3 ErbStG ]Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt; das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört. 2Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.

taxpert

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