Schenkungssteuer und Grunderwerbsteuer

11. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Küstenkind
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkungssteuer und Grunderwerbsteuer

Hallo Zusammen! Vielleicht hatte ja jemand von Euch so einen Fall.
2015 Hauskauf mit Wohnrecht Onkel& Tante
2015 Bescheide Finanzamt. Es liegt ein Kauf vor, keine Schenkung.
2019 sind beide Verstorben
Dezember 2022 meldet sich Finanzamt B und sagt, dass nun doch eine Schenkung vorliegt, da Beide so zeitig verstorben sind. Einspruch wurde abgelehnt.
Wie sieht es nun mit der Grunderwerbsteuer aus? Ich habe gelesen, dass beides idR nicht geht. Kann man diese zurückfordern und falls ja auf welcher Grundlage. Einspruchsfrist greift ja nicht mehr und ein Überprüfungsantrag gibt es mE im Steuerrecht nicht.
Ich würde mich freuen, über Ideen :)

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4874 Beiträge, 1175x hilfreich)

Möglicherweise kann der Bescheid über die Schenkungsteuer ein Grundlagenbescheid iSd § 175 Abs. 1 Nr. 1 darstellen.
Alternativ läge ein rückwirkendes Ereignis iSd Nr. 2 oder eine neue Tatsache iSd § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zugunsten des Steuerpflichtigen, an dessen nachträglichem Bekanntwerden er keine Schuld trägt, vor.

Eine der drei Möglichkeiten ist es definitiv. :)

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Zitat (von Küstenkind):
Es liegt ein Kauf vor, keine Schenkung.


Wurde denn eine Geldsumme bezahlt oder ein noch bestehendes Darlehen übernommen.

Zitat (von Küstenkind):
Dezember 2022 meldet sich Finanzamt B und sagt, dass nun doch eine Schenkung vorliegt, da Beide so zeitig verstorben sind.


Bezüglich des Wohnrechtes oder was soll geschenkt worden sein?

Zitat (von Küstenkind):
Einspruch wurde abgelehnt.


So schnell? Man hat also einen schriftlichen Einspruch eingelegt und bereits nach weniger als einem Monat liegt ein formeller Einspruchsbescheid vor?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Küstenkind
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Es wurde Summe X an den damaligen Eigentümer gezahlt.
Die Schenkung bezieht sich mE aufs Wohnrecht. So haben sie es nun berechnet. Und da das Ableben so zeitig erfolgte, liegt nun die Schenkung vor.
Ich habe am 28.12.22 Einspruch eingelegt und um Aussetzung der Forderung gebeten. Ich habe es über den Weg der Festsetzungsverjährung probiert. Da nun O-Ton keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vorliegen, rät man zur Rücknahme des Einspruchs. Die Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Zitat (von Küstenkind):
Es wurde Summe X an den damaligen Eigentümer gezahlt.


Dann lag ja zweifelsfrei ein Kauf vor. Auf die Summe X war dann auch Grunderwerbsteuer fällig. Oder wurde ein anderer Betrag zugrunde gelegt?

Zitat (von Küstenkind):
Die Schenkung bezieht sich mE aufs Wohnrecht.


Woraus ergibt sich das? Es könnte auch sein, dass Summe X deutlich weniger als Verkehrswert abzgl. Wert des Wohnrechtes war.

Zitat (von Küstenkind):
Ich habe am 28.12.22 Einspruch eingelegt


Gegen den Schenkungssteuerbescheid?
Mit welcher Begründung?

Zitat (von Küstenkind):
Ich habe es über den Weg der Festsetzungsverjährung probiert.


Das kann ja nur den Grunderwerbsteuerbescheid betreffen. Eine Begründung für einen Einspruch gegen den Schenkungssteuerbescheid ist das somit nicht.

Zitat (von Küstenkind):
rät man zur Rücknahme des Einspruchs.


Also gibt es noch keine formelle Einspruchsentscheidung

-- Editiert von User am 11. Januar 2023 18:02

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Küstenkind
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

1. es wurde ein anderer höherer Betrag zu Grunde gelegt, da die Kaufsumme zu gering war.
2. 2015 haben wie einen vorläufigen Bescheid erhalten mit dem damaligen Ergebnis, dass keine Schenkung vorliegt, da der Wert des Erwerbes niedriger als der Freibetrag ist.
Aber er war nur vorläufig
3. Im Dezember kam zum vorl. Bescheid aid 2015 dann der nun endgültige und rechtskräftige Bescheid.
Hier dann der Einspruch wegen Verjährung des vorl. Bescheid. Dieses greift nicht, da mit der Bescheidung noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist
4. Wenn keine entgültige Entscheidung vorliegt, was mach ich nun? Bezahlt werden muss ja, da ansonsten Säumniszuschläge anfallen

Frage: Auf welcher Grundlage kann der damalige Grunderwerbsbescheid angefochten werden bzw geht das überhaupt?

Danke, danke für die Antworten!!!!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.634 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen