Schulden durch getrennte Veranlagung der Ex Frau

16. Dezember 2003 Thema abonnieren
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guest123-173
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Schlichter
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Schulden durch getrennte Veranlagung der Ex Frau

Hallo
Ich habe mich 2001 von meiner Frau scheiden lassen.Als ich jetzt 2003 für das Jahr 2000 wo wir noch zusammen waren den Lohnsteuerjahresausgleich machen wollte,sagte mann mir meine Ex hat getrennte Veranlagung gemacht.Darauf schrieb mein Lohsteuerberater mehrmals meine Ex an das wir zusammen veranlagen sollten,was zu der Zeit noch möglich gewesen waere.Sie Antwortete aber nicht auf die schreiben, wodurch ich gezwungen war meinen Lohnsteuerjahresausgleich abzugeben. Ich habe jetzt bescheid bekommen das ich durch die getrennte Veranlagung 2200@ nachzahlen muss. Und der Gewinn den meine Ex Frau gemacht hat von ca. 1000€ habe ich auch nicht bekommen.

Meine Frage nun:
Kann ich den mir entstandenen Schaden durch meine Ex ( getrennte Veranlagung) von 2200€ und die Hälfte von den 1000€
einklagen , habe ich ein Recht auf die Hälfte vom Gewinn, und das Sie mir die 2200€ zurückzahlen muss?

Vielen dank für eure Hilfe.

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18 Antworten
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#1
 Von 
hh
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Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Du hast ein Recht auf gemeinsame Veranlagung. Dafür musst Du aber Deine Frau so stellen, als hätte sie eine getrennte Veranlagung durchgeführt.

Deine Frau darf Dir nicht ohne vernünftigen Grund einen Schaden zufügen.

Da Du bei gemeinsamer Veranlagung wahrscheinlich eine Erstattung bekommen hättest, ist der Schaden, den Du von Deiner Frau einfordern kannst, diese mögliche Erstattung zzgl. 2200 EUR Nachzahlung abzgl. der 1000 EUR, die Deine Frau ja bereits bekommen hat.

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#2
 Von 
guest123-173
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Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

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#3
 Von 
laslo
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Habe vom Finanzamt eine Mitteilung bekommen das meine Nochefrau getrennte Veranlagung für 2001/2002 hat ist das korekt oder enstehen mir dadurch Nachteile
mfg laslo

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#4
 Von 
guest123-173
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Schlichter
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#5
 Von 
laslo
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 11x hilfreich)

danke werde ich tun....ich habe noch keinen bescheid vom finanzamt bekommen nur die aufforderung der einkommenssteuererklärung abzugeben.....kann ich den einspruch auch per fax oder email senden und was sollte drin stehen.vielen dank ....denn ich hab den eindruck das das steuerbüro gegen mich arbeitet.

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#6
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

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#7
 Von 
laslo
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 11x hilfreich)

habe einen autokredit als bürge abgeschlossen,jetzt bei trennung habe ich da irgendwie eine möglichkeit herauszukommen und wenn ja wie?
vielen dank für euer bemühen

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#8
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

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#9
 Von 
laslo
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 11x hilfreich)

erstmal vielen dank für die hilfestellungen....
thema gemeinsames sorgerecht....habe /sehe meine kids zur zeit 3 mal die woche unteranderem abholen vom kindergarten,zum turnen was ich bezahle,spielen und krankengymnastic.übernachten regelmässig bei mir mindesten 2x im monat oder wenn frau was vor hat oder ihre interessen wahrnehmen möchte.wenn es ihr nicht im kram passt,werde ich regelrecht erpresst...mit dem satz"ach du willst die kinder nicht haben,gut zu wissen...dann übernachten sie überhaupt nicht mehr bei dir.....sie weiß genau das ich die kids überalles liebe und nicht ein "einmal im monat papa bin"....aber es geht immer nur nach ihrem kopf monatl. planungen kann man da auch knicken.wo kann ich mich sach kundig machen,denn da jugendamt ist ja auch mehr auf die seite der frau...und frau kann sich äußern wie sie möchte ,den mann wird es immer zum nachteil ausgelegt....nun hat sie auch einen neuen lebenspartner....und macht auf familie,was ja auch nicht ´s dagegen spricht,aber die langsame entfremdung findet bei ihr statt....das merkt man.....ich kämpfe aber woher bekomme ich noch antworten auf meine fragen....in dieser richtung.was frau alles darf ,eas man(n) hinnehmen muss unter den deckmantel"zum wohle der kinder"
gemeinsames reden...vergessen sie es ....hab ich keine chance....

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#10
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

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#11
 Von 
Schtreicher
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Schüler
(387 Beiträge, 72x hilfreich)

Alles UNSINN.

Du hast nur ein Recht auf Zusammenveranlagung, wenn deine Frau kein oder nur wenig Geld verdient, so dass keine Steuern bei ihr anfallen würden.

R 174 Abs. 3 Satz 4 ESt-Richtlinien:
"Der einseitige Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung ist rechtsunwirksam, wenn dieser Ehegatte im VZ keine positiven oder negativen Einkünfte erzielt hat oder wenn seine positiven Einkünfte so gering sind, dass weder eine Einkommensteuer festzusetzen ist noch die Einkünfte einem Steuerabzug zu unterwerfen waren, und zwar selbst dann, wenn dem anderen Ehegatten eine Steuerstraftat zur Last gelegt wird."

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"Schtreicher, Mönchengladbach"

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Hallo Schtreicher,

das ist kein Unsinn!!

In den Einkommensteuerrichtlinien mag so etwas stehen.

Dass der getrennt lebende Ehegatte ein Recht ausf Zusammenveranlagung hat, ergibt sich auch nicht aus dem Steuerrecht, sondern aus dem BGB. Die vorgenannten Antworten entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (nicht des Bundesfinanzgerichtes).

Wenn ein Ehegatte kein oder nur ein geringes Einkommen hat, dann darf er schon steuerrechtlich keine getrennte Veranlagung beantragen.
Zivilrechtlich darf er das schon dann nicht, wenn er dem anderen Ehegatten dadurch einen Schaden zufügt, ohne dass er selbst einen Vorteil davon hat. Das ist aber regelmäßig dann der Fall, wenn ein Ehegatte mit Steuerklasse V eine getrennte veranlagung beantragt.

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#13
 Von 
Schtreicher
Status:
Schüler
(387 Beiträge, 72x hilfreich)

Seit wann richtet sich eine Steuererklärung nach dem BGB????

Steuern sind kein Zivilrecht!

So!

Ich gebe dir recht, mit dem Schaden zufügen, aber das gilt eben nur dann, wenn die getrennte Veranlagung nur deshalb gewählt wird, UM Schaden zuzufügen, und das wird dann so gesehen, wenn die Frau selbst nichts von einer Steuererklärung hätte. (Siehe oben R 174).

Möglicherweise kann der Geschädigte auf zivilrechtlichem Wege eine parallel-Rechnung der Steuern verlangen, bspw. für Unterhalt oder so, aber so etwas wird sich niemals in einer Steuererklärung oder einem Steuerbescheid manifestieren. Ist ein Steuerbescheid falsch, so musst du vor das Finanzgericht, weil Du das Finanzamt beklagst und NICHT deine Ehefrau.

Ende der Diskussion.

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"Schtreicher, Mönchengladbach"

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Aber sicher unterliegt die Entscheidung, ob ein getrennt lebender Ehepartner die getrennte Veranlagung beantragen kann, dem Zivilrecht. Sicher kann ein Ehegatte die getrennte Veranlagung nach dem Steuerrecht beantragen. Er macht sich dann aber Schadensersatzpflichtig. Also ist es unsinnig und schädlich, dies zu tun.

Wenn man keine Ahnung hat, dann sollte man sich nicht mit so einem Ton in die Diskussion einmischen.

Nenne mir bitte ein Urteil, in dem Deine Rechtsauffassung bestätigt wird. Hier ist eines, in dem meine Auffassung bestätigt wird, sogar mit Referenzen auf die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes.

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Das Landgericht Köln hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom XX beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24. Juli 2003 - 119 C 267/03 - abgeändert und der Klägerin unter Beiordnung von Rechtsanwältin T in Köln auch insoweit Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Klage bewilligt, als sie mit dem Klageantrag zu 2) nunmehr beantragen will, den Beklagten zu verurteilen, an sie 400,00 EUR zu zahlen und sie im übrigen in Höhe von 1.763,36 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2003 von der Forderung des Finanzamtes L unter der Steuer-Nr.: xxx freizustellen.



Gründe:

Die Parteien sind Eheleute, die seit dem 1. Juli 2001 getrennt leben. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Nach der Trennung beantragte die berufstätige Klägerin bei ihrem zuständigen Finanzamt L1 für das Jahr 2001 eine getrennte Veranlagung nach § 26a EStG . Mit Bescheid vom 11. Juni 2001 setzte das Finanzamt die von ihr geschuldete Einkommenssteuer auf 364,00 DM, die von ihr geschuldete Kirchensteuer auf 32,76 DM und den von ihr geschuldeten Solidaritätszuschlag auf 0,00 DM fest. Da von ihrem Lohn bereits 4.042,00 DM Einkommenssteuer, 363,70 DM Kirchensteuer und ein Solidaritätszuschlag von 222,22 DM einbehalten worden waren, ermittelte das Finanzamt ein Guthaben der Klägerin in Höhe von 1.880,53 EUR (= 3.678,00 DM) hinsichtlich der Einkommenssteuer, von 169,21 EUR (= 330,94 DM) hinsichtlich der Kirchensteuer und von 113,62 EUR (= 222,22 DM) hinsichtlich des Solidaritätszuschlags, insgesamt also 2.163,36 EUR. Dieser Betrag wurde der Klägerin auf ihr Konto überwiesen. Mit Klageschrift vom 19. August 2002 erhob der Beklagte beim Amtsgericht Köln Klage gegen die Klägerin auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2001. Die Klägerin erteilte diese Zustimmung, nachdem der Beklagte sich verpflichtet hatte, sie im Innenverhältnis von zusätzlichen Steuerschulden freizustellen. Es wurde daraufhin vom Finanzamt L die gemeinsame Veranlagung der Parteien für das Jahr 2001 durchgeführt. In dem neuen Steuerbescheid vom 7. Februar 2003 wurde die von beiden Parteien geschuldete Einkommenssteuer auf 4.169,07 EUR, die geschuldete Kirchensteuer auf 375,22 EUR und der geschuldete Solidaritätszuschlag auf 229,30 EUR festgesetzt. Unter Berücksichtigung der erfolgten Steuerabzüge vom Lohn der beiden Parteien ergab sich eine restliche Steuerschuld für beide von insgesamt 813,47 EUR, die bis spätestens 10. März 2003 zu zahlen war. Die Klägerin wurde im Hinblick auf den nach der durchgeführten gemeinsamen Veranlagung geänderten Steuerbescheid aufgefordert, die auf Grund des alten Steuerbescheids vom 11. Juni 2002 erhaltene Gutschrift von 2.136,36 EUR an das Finanzamt zurückzuzahlen. Sie hat bisher zwei Raten von je 200,00 EUR gezahlt.

Mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 25. April 2003 hat die Klägerin beim Amtsgericht Köln Prozeßkostenhilfe für eine Klage gegen den Beklagten beantragt, mit der sie dessen Verurteilung begehrte, sie von der Forderung des Finanzamtes L gemäß Bescheid vom 7. Februar 2003 in Höhe von 813,47 EUR freizustellen (Klageantrag zu 1) und an sie einen Betrag von 2.163,36 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2003 zu zahlen (Klageantrag zu 2). Das Amtsgericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 24. Juli 2003 die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozeßbevollmächtigten für den Klageantrag zu 1) bewilligt, im übrigen jedoch den Prozeßkostenhilfeantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Verpflichtung zur Rückerstattung der auf Grund der zunächst durchgeführten getrennten Veranlagung erhaltenen Steuererstattung sei keine Nachzahlung = zusätzliche Steuerbelastung, von der allein der Beklagte sie auf Grund seiner Verpflichtung freizustellen habe. Gegen diesen Beschluss, der ihrer Prozeßbevollmächtigten am 1. August 2003 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 6. August 2003 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten (sofortige) Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei ihr im Hinblick auf die geforderte und erhaltene Zustimmung zur Zusammenveranlagung zum Ersatz der gesamten Nachteile verpflichtet, und zwar selbst dann, wenn er eine entsprechende Zusicherung nicht abgegeben hätte. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Nach einem entsprechenden Hinweis durch den Vorsitzenden hat die Klägerin den beabsichtigten Klageantrag zu 2) dahingehend abgeändert, daß sie nunmehr nur noch Zahlung von 400,00 EUR von dem Beklagten begehrt und hinsichtlich weiterer 1.763,36 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2003 die Freistellung von der Forderung des Finanzamtes L zur Steuer Nr.: XXX

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24. Juli 2003 ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat auch - nach Änderung des beabsichtigten Klageantrags zu 2) - in der Sache selbst Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hat auch der Klageantrag zu 2) Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig, § 114 ZPO . Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung umfaßt die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft auch die Pflicht zur Mitwirkung bei der Steuererklärung zum Zwecke der Gesamtveranlagung (vgl. BGH FamRZ 1977,38 ). Diese Mitwirkungspflicht besteht auch zwischen getrenntlebenden Eheleuten und zwar selbst dann, wenn gegen den zustimmungspflichtigen Ehegatten bereits ein Steuerbescheid ergangen ist (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990,1027 ). Diese Zustimmungspflicht besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Sie ist vielmehr dahingehend zu konkretisieren, daß der Ehegatte der gemeinsamen Veranlagung dann zustimmen muß, wenn ihm daraus keine finanziellen Nachteile entstehen (vgl. OLG Köln, FamRZ 1989,1174 ), was dadurch erreicht werden kann, daß sich der die Zustimmung begehrende Ehegatte vorbehaltlos dazu verpflichtet, den zustimmungspflichtigen Ehegatten insoweit von allen steuerlichen Nachteilen freizustellen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; LG Berlin, FamRZ 1992,436 -437). Vorliegend hat der Beklagte eine solche Verpflichtungserklärung abgegeben. Er hat mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 7. August 2002 (Bl. 8/9 der Akten 310 F 235/02 AG Köln) gegenüber der Klägerin ausdrücklich erklärt, er werde sie "von etwaigen zusätzlichen Steuerschulden für den Veranlagungszeitraum 2001 im internen Verhältnis freistellen". Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bestehen diese zusätzlichen Steuerschulden der Klägerin aber nicht allein in dem Betrag, der von ihr und dem Beklagten gemäß dem Steuerbescheid vom 7. Februar 2003 nach Verrechnung der einbehaltenen Lohnabzüge noch gefordert wird. Die zusätzlichen Steuerschulden der Klägerin, zu deren Übernahme sich der Beklagte verpflichtet hat, sind vielmehr aus einem Vergleich der festgesetzten Steuern in dem Steuerbescheid bei getrennter Veranlagung zu dem Steuerbescheid bei gemeinsamer Veranlagung unter Berücksichtigung der von der Klägerin geleisteten Zahlungen zu ermitteln. Ohne die von ihr verlangte Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung hätte die Klägerin auf Grund der über die festgesetzten Steuern hinausgehenden Lohnabzüge ein ihr vom Finanzamt zu erstattendes und auch erstattetes Steuerguthaben von 2.163,36 EUR gehabt. Nach der Zusammenveranlagung verliert sie dieses Guthaben und haftet zusammen mit dem Beklagten dem Finanzamt auf Zahlung restlicher Steuern in Höhe von 813,47 EUR. Diesen ihr entstandenen Nachteil muß ihr der Beklagte auf Grund der übernommenen Verpflichtung ausgleichen. Er hat sie mithin sowohl von der Rückforderung des Finanzamtes als auch von der Reststeuerforderung gemäß Bescheid vom 7. Februar 2003 freizustellen und - soweit die Klägerin bereits vom Finanzamt in Anspruch genommen worden ist und Zahlungen geleistet hat - ihr die geleisteten Beträge zu erstatten.


-- Editiert von hh am 01.07.2004 16:49:11

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#15
 Von 
Schtreicher
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Hier ist es... und jetzt nur noch den Umkehrschluss bilden.

Zum Veranlagungswahlrecht eines geschiedenen Ehegatten: Ein Ehegatte mit eigenen Einkünften, die dem Steuerabzug unterlegen haben, kann im Einspruchsverfahren auch dann noch nachträglich getrennte Veranlagung beantragen, wenn er sich während des Scheidungsverfahrens dem anderen Ehegatten gegenüber mit einer Zusammenveranlagung einverstanden erklärt hatte. - Urt.; BFH 14.2.2000, VI B 181/99 (NV), BFH/NV 2000 S. 842 ; SIS 00 56 24

Fundstelle 1 von 1:

BFH 14.2.2000, VI B 181/99 (NV)
Zum Veranlagungswahlrecht eines geschiedenen Ehegatten
§§:[EStG] § 26 Abs. 1 Satz 1
SIS 00 56 24
BFH/NV 2000 S. 842


Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (Kläger) wurde mit seiner zwischenzeitlich von ihm geschiedenen Ehefrau zu den Streitjahren 1996 und 1997 mit Bescheiden vom 31.7.1998 zunächst antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei ergab sich eine Einkommensteuerschuld von 13.235 DM (1996) bzw. 12.001 DM (1997), die wegen Lohnsteuerabzugsbeträgen beider Ehegatten nur zu einer Einkommensteuernachzahlung von 505 DM (1996) bzw. 556 DM (1997) führte. Gegen die Bescheide, die an die auf den Steuererklärungen angegebene Adresse bekannt gegeben worden waren, legte die geschiedene Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 19.8.1998 am 26.8.1998 Einspruch ein und beantragte getrennte Veranlagung. Der Beklagte (das Finanzamt - FA - ) half dem Einspruch ab und führte mit Bescheiden vom 10. und 17.9.1998 getrennte Veranlagungen durch, die beim Kläger zu einer Einkommensteuernachzahlung von 5.792 DM (1996) bzw. 5.696 DM (1997) und bei seiner geschiedenen Ehefrau zu Erstattungen von mehreren 1.000 DM führten.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Bescheide hätten nicht geändert werden dürfen, da seine ehemalige Ehefrau an die Einwilligung zur Zusammenveranlagung gebunden gewesen sei. Des Weiteren beantragte der Kläger, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Das Finanzgericht (FG) versagte die Gewährung von PKH mit dem hier angefochtenen Beschluss, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Ehegatten könnten sich vom gemeinsamen Antrag auf Zusammenveranlagung grundsätzlich bis zur Bestandskraft des Bescheides durch einseitigen Antrag auf getrennte Veranlagung lösen. Abweichendes gelte lediglich, wenn der Antrag auf getrennte Veranlagung willkürlich sei, wenn der betreffende Ehegatte keine eigenen positiven oder negativen Einkünfte habe oder wenn sie wegen ihrer geringen Höhe weder zu einer Einkommensteuerveranlagung führen könnten noch einem Steuerabzug unterlegen hätten. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sei dem Antrag auf getrennte Veranlagung zu Recht stattgegeben worden. Hinweise auf eine missbräuchliche Ausübung des Wahlrechts seien nicht ersichtlich. Die ehemalige Ehefrau des Klägers habe im Jahre 1996 eigene Einkünfte von 21.808 DM und in 1997 von 18.743 DM bezogen, die dem Lohnsteuerabzug unterlegen hätten.

Mit der Beschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Gewährung von PKH weiter. Nach Darlegung der Umstände, die zur ursprünglichen Zusammenveranlagung geführt hätten, führt er aus, die neue Ausübung des Wahlrechts sei rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam gewesen. Denn der Antrag der ehemaligen Ehefrau sei wirtschaftlich und steuerlich sinnlos gewesen. Die Zusammenveranlagung habe für beide Ehegatten eine Steuererstattung in geringer Höhe zur Folge gehabt, während die nunmehr beantragte Einzelveranlagung bei ihm, dem Kläger, zu Nachzahlungen in Höhe von 13.537 DM führe, und seine geschiedene Ehefrau nunmehr Erstattungen von einigen 1.000 DM erhalte. Per Saldo bewirke die getrennte Veranlagung für die Ehegatten eine höhere Nachzahlung. Aufgrund der geringeren Einkünfte der Ehefrau sei bei der getrennten Veranlagung ihr gegenüber keine bzw. nur eine sehr geringe Einkommensteuer festgesetzt worden, so dass sie die ihr einbehaltene Lohnsteuer fast vollständig erstattet bekommen habe. In einem solchen Fall sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 10.1.1992 III R 103/87 (BFHE 166, 295 , BStBl II 1992, 297 = SIS 92 07 05) von einer Unwirksamkeit des Antrags auf getrennte Veranlagung auszugehen. Das Abrücken von der Zusammenveranlagung verstoße auch deswegen gegen Treu und Glauben, weil sich die Ehefrau während des ganzen Scheidungsverfahrens mit einer Zusammenveranlagung einverstanden erklärt habe und dies, obwohl ihr von einem Steuerberater ausgerechnet worden sei, dass sie bei getrennter Veranlagung eine hohe Steuerrückerstattung, er, der Kläger dagegen eine hohe Steuernachzahlung zu erwarten habe. Auch ihr Bevollmächtigter im Scheidungsverfahren habe ausgeführt, dass eine gemeinsam gewählte Zusammenveranlagung der beste Weg sei. Wenn sich die ehemalige Ehefrau jetzt hierzu in Widerspruch setze, verhalte sie sich treuwidrig.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen (§ 113 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Auffassung des Klägers greifen die einen nachträglichen Antrag auf getrennte Veranlagung ausschließenden Gründe - keine eigenen positiven oder negativen Einkünfte oder so geringe Einkünfte, dass sie weder einem Steuerabzug unterlegen haben noch zur Einkommensteuerveranlagung führen - im Streitfall gerade nicht ein. Insbesondere ist der Antrag der ehemaligen Ehefrau auch nicht wirtschaftlich sinnlos, da sie - wie der Kläger selbst betont - infolge der getrennten Veranlagung eine erhebliche Erstattung erzielt, während die Zusammenveranlagung - vorbehaltlich der Beschränkungen aufgrund eines Aufteilungsverfahrens - zu einer Nachforderung gegenüber beiden Ehegatten geführt hätte. Da es im Übrigen auf die Gründe, die zur ursprünglichen Zusammenveranlagung geführt hatten, steuerlich nicht ankommt, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass das Veranlagungswahlrecht im Einspruchsverfahren neu ausgeübt werden konnte.

DokEnde BFH(NV) <14.02.2000 VI B 181/99


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"Schtreicher, Mönchengladbach"

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#16
 Von 
hh
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Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Der gute Mann hat hier leider das Finanzamt verklagt. Das Finanzamt hat aber absolut korrekt gehandelt, da stimme ich mit Dir überein.

Er hätte aber seine Frau verklagen müssen. Und er hätte seiner Frau zusätzlich einen Ausgleich für den Nachteil einer getrennten Veranlagung zusagen müssen. Beides hat er wohl nicht gemacht, jedenfalls geht das aus dem Urteil nicht hervor. Wenn er zugesagt hätte, den finanziellen Schaden der Frau auszugleichen, dann wäre der Antrag auf getrennte Veranlagung ja wiederum wirtschaftlich sinnlos gewesen. Dieses ist aber genau die Grundlage, warum der BFH der getrennten Veranlagung im konkreten Fall zugestimmt hat.

Hätte der Kläger zum einen seine (Ex-)Frau verklagt und zum anderen ihr für die gemeinsame Veranlagung einen Ausgleich in Höhe des erstatteten Betrages zugesagt, dann zieht das von mir angeführte Urteil. Danach hätte die Frau ihrem (Ex-)Mann in so einem Fall eine Schadenersatz in Höhe von 3110 DM zahlen müssen (13537-5792-5696+505+556).

Das von Dir genannte Urteil steht daher nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH FamRZ 1977,38 .

Der BFH beurteilt auch nur die steuerrechtlichen Aspekte und hat diese im Urteil auch korrekt ausgelegt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m R 174 Abs. 3 Satz 4 ESt-Richtlinien). Es ist auch nicht Aufgabe des BFH, die zivilrechtlichen Auswirkungen solcher Entscheidungen zu prüfen, im konkreten Fall im Hinblick auf § 1353 Abs. 1 BGB . Daher stammen die relevanten Urteile für diesen Fall auch vom BGH.

Ich muss aber zugeben, dass ich es für problematisch halte, wenn ein steuerrechtlich zulässiges Verfahren zivilrechtlich angegriffen werden kann. Da sollte der Gesetzgeber doch eine Vereinheitlichung schaffen, indem z.B. festgelegt wird, dass sich die Ehegatten über die Art der Veranlagung einig sein müssen.

Wenn ich das richtig sehe, dann hat auch der ursprüngliche Fragesteller kanalmeister seine Frau erfolgreich auf Schadenersatz im Sinne der Rechtsprechung des BGH verklagt. Dies habe ich einem anderen Thread entnommen.

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#17
 Von 
Schtreicher
Status:
Schüler
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Und ich muss zugeben, dass mich dein Urteil auch wirklich überrascht hat.

Ich werde das bei meiner Steuerberatung und Gestaltung dankend aufnehmen und kann meinen Mandanten zumindest sagen, dass sie sich in solchen Fällen zusätzlich zivilrechtlich beraten lassen sollten, was uns Beratern verwährt ist.

Schönen Abend noch, hat Spaß gemacht.



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"Schtreicher, Mönchengladbach"

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Hallo Schtreicher,

es hat mir auch Spaß gemacht. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass meine obige Berechnung auch nicht ganz korrekt ist. Das Urteil (BGH FamRZ 1977,38 ) gilt nämlich nur für das Trennungsjahr.

Bei den vorhergehenden Jahren wird anders verfahren. Dazu ist folgendes Urteil interessant:
BGH vom 12.06.2002 – XII ZR 288/00

Wünsche Dir ein schönes Wochenende

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