Hallo!
Ich hoffe, man kann mir weiterhelfen.
Folgender fiktiver Fall:
Person A ist freiberuflicher Grafikdesigner und hat für einen größeren Auftrag bestimmte Leistungen an einen Bekannten B, der ebenfalls Grafikdesigner ist, ausgelagert. Quasi ein kurzer, zeitlich beschränkter Assistenzjob. Als Vergütung für die Tätigkeit des Assistenten B wurden 1300,00 Euro zwischen Person A und B vereinbart.
Der Auftrag wurde inzwischen erfolgreich abgeschlossen, der ursprüngliche Kunde hat den kompletten Betrag, in dem auch der Assistenzlohn von B enthalten ist, an A gezahlt. So weit so gut.
Assistent B jedoch schuldet A privat 1300,00 Euro die ihm (bereits einige Zeit vor dem Job) für eine Autoreparatur von A geliehen wurde. Nun möchte A die Schulden von mit seinem zustehenden Assistenzlohn verrechnen.
Damit steuerlich alles korrekt ist dachte A an folgendes:
Asisstent B stellt A eine Rechnung mit MwSt. über die 1300, Euro Assistenzlohn mit dem Vermerkt auf der Rechnung, dass der Betrag in Bar von A beglichen wurde. A behält den Gesamtbetrag den der Kunden überwiesen hat, somit auch den Anteil für B.
A und B sind dann quitt.
Alternativ:
Asssitent B könnte A auch eine Rechnung schreiben die A dann via Überweisung begleicht - danach gibt Assisten B an A seine Schulden, die 1300,00 Euro in bar oder ebenfalls als Überweisung zurück.
Da Assitent B jedoch immer knapp bei Kasse ist, würde A aus Sicherheitsgründen gerne die erste hier geschilderte Variante nutzen, damit er das Geld von B auch garantiert bekommt.
Ich hoffe, ich konnte verdeutlichen, worum mir geht, klingt alles ein wenig kompliziert.
Was wäre die beste und steuerlich korrekte Vorgehensweise? Was wäre am sichersten für A?
Vielen Dank!
Jan
-- Editiert von User am 29. Februar 2024 12:13
-- Editiert von User am 29. Februar 2024 12:14
Schulden mit Rechnung verrechnen?
29. Februar 2024
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Frage vom 29. Februar 2024 | 12:12
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
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#1
Antwort vom 29. Februar 2024 | 12:31
Von
Status: Schüler (333 Beiträge, 40x hilfreich)
ZitatAssistent B jedoch schuldet A privat 1300,00 Euro die ihm (bereits einige Zeit vor dem Job) für eine Autoreparatur von A geliehen wurde. :
Was hat das Private geliehene Geld in den Geschäftsbüchern zu suchen?
#2
Antwort vom 29. Februar 2024 | 12:36
Von
Status: Unbeschreiblich (124564 Beiträge, 40379x hilfreich)
ZitatWas wäre die beste und steuerlich korrekte Vorgehensweise? :
Ich würde mich ja erst mal für die rechtlich korrekte Vorgehensweise interessieren ...
Mit welchem Wortlaut wurde die Aufrechnung / Verrechnungsmöglichkeit denn in dem vertraglichen Vereinbarungen festgehalten?
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#3
Antwort vom 29. Februar 2024 | 13:47
Von
Status: Student (2483 Beiträge, 657x hilfreich)
Auss rein steuerlicher Sicht ist die erste Variante ohne weiteres möglich.
Aus rein zivilrechtlicher Sicht sind m.E.n. jedoch die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach §§387 ff BGB -noch- nicht gegeben.
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