Sehr hoher Verspätungszuschlag

3. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Micha85123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Sehr hoher Verspätungszuschlag

Liebe Forengemeinde,
ich habe ein Problem mit meiner Steuernachzahlung 2016
Kurz zum Hintergrund: Da es meine erste Steuererklärung war, habe ich diese deutlich zu spät eingereicht – nämlich erst, als das Finanzamt nach eigenem Ermessen ein Einkommen und somit eine Steuerlast festgesetzt hatte. Da mein Einkommen hier (trotz elektronischer ELSTER-Übermittlung meines Arbeitgebers) fast doppelt so hoch wie das tatsächliche Einkommen angesetzt wurde, haben sich hieraus auch extrem hohe Verspätungs- und Säumniszuschläge ergeben.

Auf meinen ersten Einspruch, dass die Zuschläge bitte an die tatsächliche Steuerlast angepasst werden sollen, habe ich ein recht kühles Schreiben bekommen, dass diese wegen meiner Verspätung angemessen wären (250€ Verspätungszuschlag und 200€ Säumniszuschlag bei einer Steuerlast von ca. 530€).

Ist das so rechtens? Für mich fühlt sich das extrem nach Willkür an, vor allem, wenn der Gesetzgeber eigentlich Höchstgrenzen für diese Zuschläge vorgesehen hat.

Vielen Dank für eure Hilfe.

Grüße
Micha

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Bei Deinen Angaben kann irgendetwas nicht stimmen. Wenn Du einen Arbeitgeber hattest, also nichtselbständig beschäftigt warst, wie kann es dann zu Säumniszuschlägen kommen?

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#2
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

@hh
Ich gehe davon aus, dass hier ggf. Begrifflichkeiten falsch verwendet werden!

@Micha85123
Die Höhe des Verspätungszuschlages und auch die gesetzliche Höchstgrenze richten sich nach der festgesetzten Steuer und nicht nach der Zahllast! Es wird also immer die Steuer VOR Anrechnung von z.B. ESt-Vorauszahlungen oder LSt-Zahlungen oder -ganz gefährlich!- bei der USt vor Ansatz der VoSt zu Grunde gelegt! Deswegen können grundsätzlich sogar bei Erstattungen ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden!

Den Verspätungszuschlag also nochmals im Berhältnis zur festgesetzten Steuer überprüfen!

Säumniszuschläge fallen Kraft Gesetzes an und liegen nicht im Ermessen des FA! Ggf. ist jedoch ein Erlass in Höhe von 50% möglich! Muss aber extra beantragt werden!

taxpert

-- Editiert von taxpert am 03.09.2018 20:40

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Micha85123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo taxpert,
erstmal vielen Dank für deine schnelle Antwort. Tut mir leid, wenn ich mich etwas unklar ausgedrückt habe bzw. eine Einkommensquelle ausgelassen habe.
Ich versuche den Sachverhalt noch mal klarer zu beschreiben:
Die Steuererklärung musste ich abgeben, da ich neben meiner beruflichen Tätigkeit noch einer Lehrtätigkeit nachgehe. Eigentlich 2x im Jahr, aufgrund eines Überweisungsfehlers gab es im Jahr 2016 allerdings 3 Zahlungseingänge der Hochschule auf meinem Konto – wodurch ich ca. 1.600€ über der Freigrenze für Lehrtätigkeiten lag.
Da mir das nicht bewusst war, habe ich verschwitzt, eine Steuererklärung abzugeben.
Dadurch kam Mitte dieses Jahres ein Steuerbescheid, in dem nicht nur die Lehrtätigkeit aufgelistet war, sondern auch mein Einkommen auf ca. das Doppelte meines tatsächlichen (und wie gesagt, vom Arbeitgeber eigentlich elektronisch übermittelten) Einkommens geschätzt wurde und ich somit eine Steuerlast von 9.250€ errechnet wurde. Ich habe daraufhin sofort meine Steuererklärung abgegeben. Die zu zahlende Steuer ist nach dieser entsprechend angepasst worden. Trotzdem geblieben sind wie gesagt die immens hohen Verspätungs- und Säumniszuschläge (da beispielsweise bei letzterem 1% von fälschlicherweise zu zahlenden 9.250€ errechnet wurden).
Meine Frage ist jetzt, ob das rechtens ist, dass das Finanzamt die zuerst festgesetzte (viel zu hohe) Steuerlast als Berechnungsgrundlage für die Zuschläge nimmt, oder ob nach Anpassung der Steuer auch diese Zuschläge angepasst werden müssen.

Vielen Dank und viele Grüße
Micha

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4895 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zwar müssen die Zuschläge nicht angepasst werden, aber die Festsetzung des Verspätungszuschlages ist erneut zu prüfen.
Bei einer erstmaligen Verspätung wird häufig gar keiner festgesetzt. 1 % sind allerdings auch am unteren Rand des bis zu 10 % möglichen.

Das FA kann natürlich auch berücksichtigen, dass bis zur Einreichung der Erklärung weitere Zeit verstrichen ist.

Da es eine Ermesdungsentscheidung ist, gibt es hier kein schwarz oder weiß. Auch ein Gericht kann nur prüfen, ob das Ermessen richtig ausgeübt wurde, nicht ob der Zuschlag zu hoch ist.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
1 % sind allerdings auch am unteren Rand des bis zu 10 % möglichen.
Die 1% bezogen sich auf den Säumniszuschlag, habe ich zumindest so verstanden!

Zitat (von Micha85123):
(da beispielsweise bei letzterem 1% von fälschlicherweise zu zahlenden 9.250€ errechnet wurden).
Der Säumniszuschlag ist wie gesagt gesetzlich normiert! Er beträgt 1% der zu zahlenden Steuer für jeden angefangenen Monat ab der Fälligkeit der Steuer! Dabei ist es völlig egal, ob diese Steuer in zutreffender Höhe festgesetzt wurde oder später geändert wird! Selbst wenn die Steuer später auf Null gesetzt wird, bleibt ein einmal entstandener Säumniszuschlag bestehen! Ich habe genügend Fälle erlebt, bei denen über mehrere Jahre Schätzungen ergangen sind, die Steuer später wegen Abgabe der Erklärungen insgesamt auf 0 Euro herabgesetzt worden ist, jedoch bis dahin Säumniszuschläge im sechsstelligen Bereich angefallen sind, die auch bestehen bleiben!
Daher mein Hinweis auf die Möglichkeit eines 50%igen Erlasses auf Antrag!

Hätte man den Säumniszuschlag verhindern können? Ja, durch Zahlung oder Einspruch gegen den geschätzten Steuerbescheid UND Antrag auf Aussetzung der Vollziehung! Manchmal ist eben fehlende Steuerberatung teurer als der Gang zum StB!

Wenn ich den ganzen Sachverhalt richtig interpretiere, dann beträgt die tatsächlich zu Recht festgesetzte Steuer etwa 10.000 Euro. Ein Verspätungszuschlag von 200 Euro, also 2% der festgesetzten Steuer ist mit Sicherheit nicht Ermessensfehlerhaft, den es handelt sich ja offenbar um die Steuererklärung 2016, die am 31.05.2017 fällig gewesen wäre!

taxpert


-- Editiert von taxpert am 04.09.2018 14:17

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
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The Beatles, Taxman

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