Liebe Community,
Man ist verheiratet und arbeitet hauptberuflich als Freiberufler (StKl. 3). Zusätzlich ist man 40 Stunden im Monat als studentische Hilfskraft tätig, (StKl. 6) und nicht sozialversicherungspflichtig. Trotz der fortbestehenden Anmeldung als Freiberufler, die man nicht aufgeben möchte, beabsichtigt man, im Dezember eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen. Welche Steuerklasse sollte für diese neue Beschäftigung gewählt werden, insbesondere wenn die freiberufliche Tätigkeit während der Vollzeitanstellung nicht aktiv fortgeführt wird?
LG
-- Editiert von User am 26. Oktober 2023 12:34
-- Editiert von Moderator topic am 26. Oktober 2023 13:40
-- Thema wurde verschoben am 26. Oktober 2023 13:40
Selbstständig, Nebenjob und Vollzeit angestellt
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?



Das passt alles überhaupt nicht zusamnen. Als Freiberufler ist man selbständig tätig, zahlt dementsprechend keine Lohnsteuer und braucht somit auch keine Steuerklasse, da diese nur zur Bemessung der Lohnsteuer gebraucht wird. Dann kann es aber nicht sein, dass für den Job als studentische Hilfskraft Steuerklasse 6 verwendet wird.
Grundsätzlich wäre Steuerklasse III für die neue nichtselbständige Tätigkeit frei.
Sollte die "freiberufliche" Tätugkeit tatsächlich eine nichtselbständige sein, stellt sich die Frage, wie man eine solche pausieren kann.
Ob man StKl 3 wählen "sollte", hängt auch von der Situation und den Wünschen des Ehepartners ab.
Das ist eine steuerrechtliche Frage, keine arbeitsrechtliche.
Und: durch die Einkomnensteuererklärung wird so oder so alles auf die gleiche Steuerlast gezogen, die wird unabhängig von gewählten Steuerklassen berechnet.
-- Editiert von User am 26. Oktober 2023 12:46
Als Freiberufler hat man keine Steuerklasse.ZitatMan ist verheiratet und arbeitet hauptberuflich als Freiberufler (StKl. 3). :
Auch das kann nicht sein.ZitatZusätzlich ist man 40 Stunden im Monat als studentische Hilfskraft tätig, (StKl. 6) und nicht sozialversicherungspflichtig. :
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatAls Freiberufler ist man selbständig tätig, zahlt dementsprechend keine Lohnsteuer :
Oh, stimmt ja! Da ist keine Steuerklasse. Es ist eine "freiberufliche" Tätigkeit. Hmm das heißt die Steuerklasse 6 war also all die Jahre falsch...? Das heißt rückwirkend kann oder soll ich auch nichts mehr ändern lassen?
Da die endgültige Steuerfestsetzung ohnehin über die Steuererklärung erfolgt, ohne dass die Steuerklasse dabei eine Rolle spielt, wäre das völlig nutzlos.
ZitatAls Freiberufler hat man keine Steuerklasse. :
Ja ihr habt recht, ich hab da völlig was durcheinander gebracht. Es gibt keine Steuerklasse!
Wie ist das mit Krankenversicherung dann?
Da die Haupteinnahmen aus der Arbeitnehmertätigkeit stammen, wird man dann wohl als Arbeitnehmer pflichtversichert sein.
-- Editiert von User am 27. Oktober 2023 16:04
ZitatDa die Haupteinnahmen aus der Arbeitnehmertätigkeit stammen, wird man dann wohl als Arbeitnehmer pflichtversichert sein. :
Die Haupteinnahmen stammen von der selbstständigen Tätigkeit. Wird dann der Arbeitnehmer trotzdem die KV bezahlen und man bekommt diese dann nächstes Jahr von der KV?
Zitat:Welche Steuerklasse sollte für diese neue Beschäftigung gewählt werden, insbesondere wenn die freiberufliche Tätigkeit während der Vollzeitanstellung nicht aktiv fortgeführt wird?
Zitat:Die Haupteinnahmen stammen von der selbstständigen Tätigkeit.
Und wie schafft man es, seine Haupteinnahmen aus einer nicht aktiv fortgeführten Tätigkeit zu beziehen?
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
6 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten