Hallo,
ich würde gerne eine Steuererklärung für das Jahr 2022 abgeben, unabhängig davon ob ich dazu verpflichtet bin. Für Arbeitnehmer sollte dies mit Tools wie Taxfix ganz einfach gehen.
Solche Tools sind jedoch für Personen mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit nicht verfügbar.
In meinem spezifischen Fall habe ich mich im November 2022 nebenberuflich selbstständig gemacht (freiberuflich, Kleinunternehmer) und 2022 weniger als die Freigrenze von 410€ damit verdient. Meinen Informationen zufolge bin ich nicht dazu verpflichtet dieses Einkommen anzugeben.
Kann ich in meinem Fall also für das Jahr 2022 bei der Steuererklärung meine Selbstständigkeit einfach ignorieren und doch eine Steuerapp nutzen und angeben, dass ich keine selbstständigen Einkünfte hatte? Oder könnte dies als Falschaussage gewertet werden?
Inzwischen bin ich hauptberuflich selbstständig und meine Einkünfte sind 2023 natürlich deutlich höher, aber dies dürfte für die jetzt zu erstellende Steuererklärung irrelevant sein. Bis zur darauffolgenden Steuererklärung (mit Fälligkeit September 2024) werde ich wahrscheinlich einen Steuerberater haben.
Selbstständig seit November 2022, unter 400€, bei Steuererklärung ignorieren?
4. September 2023
Thema abonnieren
Frage vom 4. September 2023 | 23:38
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 0x hilfreich)
Selbstständig seit November 2022, unter 400€, bei Steuererklärung ignorieren?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!



#1
Antwort vom 5. September 2023 | 07:29
Von
Status: Student (2262 Beiträge, 605x hilfreich)
Diese Information ist schlicht falsch!ZitatMeinen Informationen zufolge bin ich nicht dazu verpflichtet dieses Einkommen anzugeben. :
Nach §46 Abs.2 Nr.1 EStG besteht ggf. keine Pflicht eine Steuererklärung abzugeben! Wenn man aber eine Steuererklärung abgibt, hat diese vollständig zu sein!
Nach §46 Abs.3 EStG werden dann jedoch die Einkünfte unter 410 € steuerfrei gestellt (Härtefallregelung).
Was in keinem Fall wegfällt, sind alle anderen steuerlichen Pflichten, die sich aus der Unternehmereigenschaft ergeben -auch wenn man nach §46 Abs.2 Nr.1 EStG KEINE Steuererklärung abgibt!
-Die Tätigkeit muss von Beginn an angezeigt werden, §138 AO,
-es muss eine ordnungsgemäße Gewinnermittlung erfolgen (wie will man sonst beweisen, dass die Einkünfte unter 410 € liegen?),
-es sind ggf. die Aufzeichnungspflichten nach UStG zu beachten,
-und natürlich sind auch für die Unterlagen dieses Jahres die Aufbewahrungsvorschriften nach AO und anderen Gesetzen zu beachten.
Während die Steuererklärung selber "nur" elektronisch eingereicht werden muss (das kann so eine App), muss die Gewinnermittlung elektronisch und authentifiziert eingereicht werden (das kann so eine App halt nicht!). Also schnellst möglich selber bei Elster.de anmelden oder zum Steuerberater gehen!
taxpert
#2
Antwort vom 5. September 2023 | 09:12
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat-Die Tätigkeit muss von Beginn an angezeigt werden, §138 AO, :
-es muss eine ordnungsgemäße Gewinnermittlung erfolgen (wie will man sonst beweisen, dass die Einkünfte unter 410 € liegen?),
-es sind ggf. die Aufzeichnungspflichten nach UStG zu beachten,
-und natürlich sind auch für die Unterlagen dieses Jahres die Aufbewahrungsvorschriften nach AO und anderen Gesetzen zu beachten.
All dies ist bereits geschehen bzw. korrekt abgelaufen. Auch ein Elster Account besteht bereits (sowie Steuernummer usw.).
Es läuft also darauf hinaus, dass ich nun die Wahl habe für 2022 keine Steuererklärung abzugeben und auf eventuelle Rückzahlungen verzichte, oder die Steuererklärung samt EÜR und aller Anlagen wie für einen Freiberufler üblich abgeben muss?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Steuerrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 5. September 2023 | 10:00
Von
Status: Student (2262 Beiträge, 605x hilfreich)
Grundsätzlich ja, wobei wegen der Gewerbeanmeldung mit Sicherheit seitens des FA eine Aufforderung zur Abgabe der Erklärung kommt. Dadurch wäre man wiederum verpflichtet eine Erklärung abzugeben, könnte aber mit dem Hinweis auf §46 Abs.2 Nr.1 EStG gegen die Aufforderung Einspruch einlegen, der mit mit einer entsprechenden Gewinnermittlung begründet wird!ZitatEs läuft also darauf hinaus, dass ich nun die Wahl habe für 2022 keine Steuererklärung abzugeben und auf eventuelle Rückzahlungen verzichte, oder die Steuererklärung samt EÜR und aller Anlagen wie für einen Freiberufler üblich abgeben muss? :
Ob daher die Nichtabgabe tatsächlich eine Alternative ist muss man selber entscheiden!
taxpert
#4
Antwort vom 5. September 2023 | 10:12
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 0x hilfreich)
Ein Gewerbe liegt bei mir nicht vor. Ich bin Freiberufler.
#5
Antwort vom 5. September 2023 | 10:34
Von
Status: Student (2262 Beiträge, 605x hilfreich)
Dat ändert ja mal nix!ZitatIch bin Freiberufler. :
taxpert
#6
Antwort vom 5. September 2023 | 11:31
Von
Status: Philosoph (13439 Beiträge, 4308x hilfreich)
Hallo,
Da bin ich grundsätzlich anderer Meinung. Und zwar, weil der Härteausgleich gearde den Sinn hat, dass man sich bei sehr kleinen Fällen den Aufwand einer Erklärung ersparen darf (das Finanzamt übrigens auch). Beispiele dafür sind die Untervermietung eines Zimmers einer Mietwohnung, eine Fahrgemeinschaft, Entlohnung einer Nachbarschaftshilfe u.s.w.Zitat:Nach §46 Abs.2 Nr.1 EStG besteht ggf. keine Pflicht eine Steuererklärung abzugeben! Wenn man aber eine Steuererklärung abgibt, hat diese vollständig zu sein!
Hier spielt das aber wohl keine Rolle, denn das Finanzamt erwartet geradezu die Erklärung der angemeldeten Tätigkeit, und wird bei Nichtangabe sicher dazu auffordern.
Was man machen könnte ist, dem Finanzamt mitteilen, dass mit der Selbstständigkeit noch keine nennenswerten Einkünfte erzielt wurden (insbesondere: weniger als 410 Euro). Vielleicht reicht das dem Sachbearbeiter ja.
Zusatzfrage: Ist denn nicht sogar ein Verlust entstanden? Gerade im ersten Jahr überwiegen doch häufig erstmal die Kosten ...
Stefan
#7
Antwort vom 5. September 2023 | 11:53
Von
Status: Student (2262 Beiträge, 605x hilfreich)
Das darfst Du gerne sein!ZitatDa bin ich grundsätzlich anderer Meinung. :
Nach allgemeiner Kommentarmeinung entspricht das ...ZitatDie Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. :
ZitatDie Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. :
Auch aus §46 Abs.3 EStG lese ich nichts anderes ...
Zitat:den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen.
Ich lasse mich aber gerne eines anderen belehren.
taxpert
#8
Antwort vom 5. September 2023 | 13:52
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 0x hilfreich)
Ja, wenn ich alle Betriebsausgaben angeben würde wäre ich im Minus. Aber ich spare mir diese lieber für die nächste Steuererklärung auf.
Ich mache es jetzt einfach über Elster inklusive Anlage S, so komplex ist mein Fall ja nicht also sollte es schon hinzukriegen sein. Das einzig Blöde ist, dass die einzige Rechnung die ich 2022 ausgestellt habe ausgerechnet an einen Privatkunden in die Schweiz ging. Also muss ich warscheinlich auch die Anlage AUS ausfüllen (hab mich diesbezüglich jedoch noch nicht informiert).
#9
Antwort vom 5. September 2023 | 14:16
Von
Status: Student (2022 Beiträge, 703x hilfreich)
ZitatJa, wenn ich alle Betriebsausgaben angeben würde wäre ich im Minus. Aber ich spare mir diese lieber für die nächste Steuererklärung auf. :
Äh, vielleicht solltest Du doch mal zum Steuerberater?
Betriebsausgaben sind in dem Jahr anzusetzen, in dem sie angefallen sind. Da ist nichts mit "aufsparen"!
#10
Antwort vom 5. September 2023 | 22:44
Von
Status: Philosoph (13439 Beiträge, 4308x hilfreich)
Hallo,
Du beantwortest es ja schon selber (von mir Fett formatiert). Was nicht erheblich ist (oder besser gesagt: völlig unerheblich), dass muss man auch nicht erklären.Zitat:Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben.
Stefan
#11
Antwort vom 6. September 2023 | 09:34
Von
Status: Student (2262 Beiträge, 605x hilfreich)
Ich lese deine Aussage so, dass alles was keinen Einfluss auf die Höhe der Steuer hat, nicht offengelegt werden muss. Diese Sichtweise wird in keinem Kommentar vertreten, weder im Tipke/Kruse, noch im Hübschmann/Hepp/Spitaler oder bei Gosch.ZitatWas nicht erheblich ist (oder besser gesagt: völlig unerheblich), dass muss man auch nicht erklären. :
Folgt man diesem Ansatz, müsste ein Kleinunternehmer keine Angaben in der USt-Erklärung machen, solange die Umsätze unter der Grenze des §19 UStG liegen. Auch jemand, der Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrages hat, aber aus außersteuerlichen Gründen freiwillig eine Steuererklärung abgibt, müsste dann ja nur den Mantelbogen ausfüllen, oder?
Außerdem stellt sich -anders als z.B. bei von Dir genannten Einkünften aus Untervermietung oder Nachbarschaftshilfe- die Frage, ob §46 Abs.3 EStG -anders als §46 Abs.2 Nr.1 EStG- §60 EStDV aushebelt., man also ggf. nur die Anlage S spart.
Die Steuererheblichkeit ergibt sich auch aus dem Wortlaut des §46 Abs.3 EStG, da der Betrag unter Berücksichtigung des Satzes 2 abzuziehen ist. Damit man etwas abziehen kann, muss man den Betrag wissen.
Auch dein Argument ...
... läuft ins Leere. Die Vereinfachungsregel ist der §46 Abs.2 Nr.1 EStG. Wenn man diese Vereinfachungsregel z.B. wegen hoher Wk bei §19 EStG nicht in Anspruch nehmen will, so ist der §46 Abs.3 EStG "nur" zur Gleichstellung mit den Personen, die keine Erklärung abgeben gedacht. Der §46 Abs.3 EStG wird automatisch bei der Steuerberechnung berücksichtigt, da ist keinerlei Vereinfachung durch "Weglassen" für die Finanzverwaltung zu erkennen Bei der eigentlichen Härtefallregelung, §46 Abs.5 EStG i.V.m. §70 EStDV, muss ja sowieso eine vollständige Erklärung abgegeben werden.ZitatUnd zwar, weil der Härteausgleich gearde den Sinn hat, dass man sich bei sehr kleinen Fällen den Aufwand einer Erklärung ersparen darf (das Finanzamt übrigens auch). :
Da gehen wir d'accord! Ggf. wird halt geschätzt und dann sicherlich nicht nur 410 €!ZitatHier spielt das aber wohl keine Rolle, denn das Finanzamt erwartet geradezu die Erklärung der angemeldeten Tätigkeit, und wird bei Nichtangabe sicher dazu auffordern. :
taxpert
#12
Antwort vom 6. September 2023 | 10:04
Von
Status: Master (4577 Beiträge, 1090x hilfreich)
ZitatAlso muss ich warscheinlich auch die Anlage AUS ausfüllen :
Nein.
#13
Antwort vom 6. September 2023 | 10:29
Von
Status: Senior-Partner (6400 Beiträge, 1374x hilfreich)
Ich rate mal zu einem Existenzgründerkurs
#14
Antwort vom 6. September 2023 | 11:48
Von
Status: Philosoph (13439 Beiträge, 4308x hilfreich)
Hallo,
Äpfel und Birnen.Zitat:Folgt man diesem Ansatz, müsste ein Kleinunternehmer keine Angaben in der USt-Erklärung machen, solange die Umsätze unter der Grenze des §19 UStG liegen.
Die Umsatzsteuererklärung hat ja in dem Fall eines Kleinunternehmers genau den Grund, dass das Finanzamt diese Eigenschaft auch überprüfen will (auch für das folgende Jahr).
Außerdem spreche ich ausdrücklich nur vom Härteausgleich (bewusst eher eine Kleinigkeit), das darf man nicht verallgemeinern.
Zugegeben, wenn der Bescheid anderweitig benötigt wird (Sozialleistungen, Krankenversicherung, Unterhalt) kann es da schon Probleme geben. Da gibt es aber auch andere Beispiele, etwa den großen Block Kapitalerträge (die man ja ausdrücklich!!! gar nicht erklären muss).Zitat:Auch jemand, der Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrages hat, aber aus außersteuerlichen Gründen freiwillig eine Steuererklärung abgibt, müsste dann ja nur den Mantelbogen ausfüllen, oder?
Genau das sehe ich halt anders. Für mich sind die 410 Euro gerade eingeführt worden, um allen Seiten Arbeit abzunehmen (dem Steuerzahler diese Dinge aufwendig zu belegen, und dem Finanzamt das zu prüfen).Zitat:Die Vereinfachungsregel ist der §46 Abs.2 Nr.1 EStG. Wenn man diese Vereinfachungsregel z.B. wegen hoher Wk bei §19 EStG nicht in Anspruch nehmen will, so ist der §46 Abs.3 EStG "nur" zur Gleichstellung mit den Personen, die keine Erklärung abgeben gedacht.
Vergleichbar ist das mit den zahlreichen Frei-, Mindest- und Pauschbeträgen (damit nicht beispielsweise ein Arbeitnehmer mit zig Kleinstrechnungen ankommt, oder bei außergewöhnlichen Belastungen ein ganzer Karton Quittungen von Apotheken vorgelegt - und geprüft - werden muss).
Stefan
#15
Antwort vom 6. September 2023 | 14:23
Von
Status: Student (2262 Beiträge, 605x hilfreich)
Nicht wirklich, denn auch auch beim §46 Abs.3 EStG erfolgt ja eine Überprüfung seitens des FA, ob er überhaupt zum Ansatz kommt (liegt ja eben nicht nur an der Höhe der Einkünfte!).ZitatÄpfel und Birnen. :
Die Umsatzsteuererklärung hat ja in dem Fall eines Kleinunternehmers genau den Grund, dass das Finanzamt diese Eigenschaft auch überprüfen will (auch für das folgende Jahr).
Diese Einkünfte unterliegen -soweit man sie nicht erklären muss- eine ganz anderen Besteuerungsregime mit Abgeltungswirkung und sind daher nicht mit §46 EStG zu vergleichen.ZitatDa gibt es aber auch andere Beispiele, etwa den großen Block Kapitalerträge (die man ja ausdrücklich!!! gar nicht erklären muss). :
Im Hinblick auf §46 Abs.2 Nr.1 EStG auf jeden Fall! Im Hinblick auf §46 Abs.3 EStG sehen das alle Kommentare (z.B. Tormöhlen in Korn oder Tillmann im Hermann/Heuer/Raupach) anders. Der Abs.3 wird hier immer nur als Vermeidung der Schlechterstellung gesehen, insbesondere mit dem Hinweis auf die Prüfung, ob überhaupt ein Fall des §46 Abs.2 EStG vorliegt.ZitatFür mich sind die 410 Euro gerade eingeführt worden, um allen Seiten Arbeit abzunehmen :
Auch dein Argument ...
.. ist nicht wirklich durchschlagend (sowohl im Hinblick auf §46 Abs.2 Nr.1 EStG als auch auf §46 Abs.3 EStG, wenn man ihn so sieht wie Du), denn es muss dann ggf. keine Erklärung abgegeben werden oder nach deiner Auffassung keine Anlage G bzw. S und EÜR abgegeben werden, eine ordnungsgemäße Gewinnermittlung (wie will man sonst nachweisen, dass die Einkünfte nur dieser Höhe vorlagen?), Aufbewahrungsfristen, ggf. Aufzeichnungsvorschriften nach UStG, etc. bleiben ja unverändert bestehen.Zitatdem Steuerzahler diese Dinge aufwendig zu belegen, :
taxpert
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
259.501
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
8 Antworten
Top Steuerrecht Themen
-
7 Antworten