Sicherungsübereignung PKW

3. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
meharis
Status:
Praktikant
(531 Beiträge, 68x hilfreich)
Sicherungsübereignung PKW

Wie seht ihr das?

A erwartet in absehbarer Zeit einen Gerichtsvollzieher wg. Zahlungsunfähigkeit. Zudem gibt es eine erheblich nicht beglichene Steuerschuld, evtl. sogar Steuerhinterziehung und Insolvenzverschleppung.

A hat ein PKW welches er von der Pfändung ausschließen möchte.

A macht mit B einen Vertrag über die Sicherungsübereignung dieses PKW. Im Vertrag steht ein Leihbetrag von einigen Tausend Euro für das PKW.

A und B sind gute Bekannte, der Vertrag ist "vorgetäuscht".

Macht sich B strafbar? Wenn ja, wie wäre hier die Verjährung?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Macht sich B strafbar? <hr size=1 noshade>


Ja, der Straftatbestand des Betruges (§ 263 BGB ) ist durch die Handlung von B erfüllt. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre.

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#2
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Macht sich B strafbar? Wenn ja, wie wäre hier die Verjährung? <hr size=1 noshade>


Ich sehe da eine Beihilfe zum Bankrott, §§ 283 , 27 StGB .

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

@asap
Ja, auch möglich. Beides ist mit einer Höchststrafe von 5 Jahren Freiheitsentzug belegt und hat somit eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.

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#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Beides ist mit einer Höchststrafe von 5 Jahren Freiheitsentzug belegt und hat somit eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.




Ja, aber die Beihilfe hat ja die "Wohltat"

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern .

Und mit dem Betrug tue ich mich schwer.

Schon beim Dreiecksbetrug des A, Täuschung des Gerichtsvollzihers, kommt man ja bloß durch den "Vermögensschaden des Vollstreckungsgläubigers durch die Verschlechterung einer konkret gegebenen Vollstreckungsaussicht" zur Strafbarkeit.

Der B täuscht nicht, er hilft dem A, auch das ist wohl nur Beihilfe zum Betrug des A.

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