Sonerabschreibungen oder Umlaufvermögen bei EÜR?

30. September 2025 Thema abonnieren
 Von 
opc555
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Schüler
(216 Beiträge, 1x hilfreich)
Sonerabschreibungen oder Umlaufvermögen bei EÜR?

Hallo,

ich frage für meinen Vater, da die Zeot drängt und der Steuerberater kommt derzeit auch nicht vorran...

Vater ist Arbeitsnehmer, gleichzeitig einen Forstbetrieb klein, durch Waldbesitz.
Dieser machte immer +- 0
Durch 3 Jahre vergeigen seitens des FA kam es erst dieses Jahr zu der UST Erstattung größerer Summe durch Anschaffung.
Nun musste gleichzeitig eine Fläche aufgrund Schadereignis weg.
Im Nachgang erzählt der STB erst, man hätte vorher Kamalität anmelden müssen. Okay, nun tut aber diese Erstattete UST auch noch die EÜR nach oben drücken gewaltig, wodurch so viel Einkommensteuer nötig wäre, dass 0 Gewinn bliebe oder bzw die UST wieder weg wäre, was ein Unding ist.
Kann man diesen einmaligen Gewinn teilen als Sonderregelung?
Eigentlich wollte mein Vater das Geld sofort investieren in weitere Waldflächen um Betriebsvermögen aufzubauen. Da sagt der StB das würde nicht als Ausgabe zählen, der Kauf und die Einkommensteuer bleibt genau noch hoch.
Da Frage ich mich, wie kann das rechtens sein?
Wenn er die Flächen verkaufen sollte, müsste er ja auch Steuern drauf abdrücken.
Da will er den Betrieb erweitern und müsse das aus Privatvermögen stemmen? Eine Betriebseinlage gäbe es auch nicht damit das Geld im Betrieb verbleibt und nicht Einkommensteuer relevant wird weil er es im Betrieb belassen will.
Stimmt das?
Grüße




26 Antworten
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#1
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 84x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Da Frage ich mich, wie kann das rechtens sein?


Weil durch den Kauf nur Geldvermögen in Immobilienvermögen getauscht wird und Grund und Boden sich nicht abnutzt und daher nicht abgeschrieben werden kann.

Zitat (von opc555):
Wenn er die Flächen verkaufen sollte, müsste er ja auch Steuern drauf abdrücken.


Aber nur für den Buchgewinn, also die Differenz zwischen Buchwert und Veräußerungserlös.

Zitat (von opc555):
Eine Betriebseinlage gäbe es auch nicht


Was verstehst Du denn unter "Betriebseinlage"? § 34a EStG?

Zitat (von opc555):
Da will er den Betrieb erweitern und müsse das aus Privatvermögen stemmen?


Nein, er kann durchaus seinen Gewinn dafür verwenden, versteuern muss er den aber trotzdem. In was wurde denn da investiert - ist da SonderAfA möglich?

(Es heißt Kalamität).

-- Editiert von User am 30. September 2025 21:11

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#2
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von amz529033-63):
Nein, er kann durchaus seinen Gewinn dafür verwenden, versteuern muss er den aber trotzdem. In was wurde denn da investiert - ist da SonderAfA möglich?


In Waldgrundstücke.

Und beim Wald ist es so: es unterliegt der Umsatzsteuer, da es nicht nur Grund und Boden ist, sondern auch die Bäume die darauf stehen.
Soweit ich weiß, wäre nicht nur die Differenz Buchwert - Verkaufserlös zu versteuern.
Sondern der komplette Erlös?

Ja Sonderabschreibungen gute Frage.
Wäre dieser misst vom FA mit der UST nicht passiert, hätte er die Probleme nicht. Da die UST erstattung ja die laufende Abschreibung bereits auf 0 setzt.

Ist den die Reinvestierung möglich?
6b glaube. Oder nur bei Bilanz?

-- Editiert von User am 30. September 2025 21:16

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#3
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 84x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Ist den die Reinvestierung möglich?
6b glaube. Oder nur bei Bilanz?


§ 6c EStG i.V.m. § 6b EStG. Dafür muss aber Grund und Boden verkauft worden sein, der Aufwuchs allein reicht nicht.

Sonderabschreibungen gibt es nur für bewegliche WG.

-- Editiert von User am 30. September 2025 23:22

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#4
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 1x hilfreich)

Also bliebe nur den Holzbestand abzusetzen in der eür und fünftelregelung? Da die Einnahme einmalig war.

Irgendwie ist das Unfair mit der UST Erstattung, dass man 3 Jahre warten musste und alleine für die Nachzahlung im Kleinbetrieb dann Einkommensteuer dafür löhnen darf, weil es nicht zum bestanden Jahr gerechnet wird und dann ein Durchlaufposten ist.

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#5
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 84x hilfreich)

Da hätte man ja freiwillig Bilanzierung können.

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#6
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von amz529033-63):
Da hätte man ja freiwillig Bilanzierung können


Kann man das im Nachgang noch??

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#7
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie würde es mit Verlustvortrag aussehen, den Verlust aus den Vorjahr nutze ?

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#8
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 84x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Kann man das im Nachgang noch??


Zitat (von opc555):
Wie würde es mit Verlustvortrag aussehen, den Verlust aus den Vorjahr nutze ?


Das frag mal den Steuerberater, der kennt die Umstände. Von einem Verlustvortrag war bisher gar nicht die Rede, wenn ein solcher festgestellt wurde, wird der automatisch genutzt.

-- Editiert von User am 1. Oktober 2025 16:44

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#9
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von amz529033-63):
Das frag mal den Steuerberater, der kennt die Umstände. Von einem Verlustvortrag war bisher gar nicht die Rede, wenn ein solcher festgestellt wurde, wird der automatisch genutzt.


Wie legt man den fest?
Kann man das im Nachgang machen vom letzten Jahr der Restverlust?

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#10
 Von 
Tom998
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Student
(2264 Beiträge, 1262x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Wie legt man den fest?
"man" ist das Finanzamt und "wie" ist ein Verlustfeststellungsbescheid.

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#11
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
"man" ist das Finanzamt und "wie" ist ein Verlustfeststellungsbescheid


Also muss ich den beim Finanzamt beantragen.
Gehts das trotzdem bereits vom STB die Lohnsteuererklärung gemacht wurde mit dicken Minus für letztes Jahr?
Kann er den Verlustvortrag dann zusätzlich beantragen über das restliche Minus?

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#12
 Von 
amz529033-63
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Schüler
(456 Beiträge, 84x hilfreich)

Wenn Dein Vater nichtselbständig beschäftigt ist, ist ein Verlustvortrag eher unwahrscheinlich. Den muss man auch nicht beantragen, der ergibt sich aus der Einkommensteuererklärung (nicht: Lohnsteuererklärung) von allein. Wenn da nichts festgesetzt wurde, dann gibt es keinen Verlustvortrag.

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#13
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von amz529033-63):
(445 Beiträge, 83x hilfreich)
Wenn Dein Vater nichtselbständig beschäftigt ist, ist ein Verlustvortrag eher unwahrscheinlich. Den muss man auch nicht beantragen, der ergibt sich aus der Einkommensteuererklärung (nicht: Lohnsteuererklärung) von allein. Wenn da nichts festgesetzt wurde, dann gibt es keinen Verlustvortrag.


Warum unwahrscheinlich?

Sein Einkommen der Angestellten Arbeit war 2024 ca 25.000
Sein Verlust der Eür aus Lof war 55.000 minus, verursacht durch Abschreibung + UST gezahlt von ca 30.000 aber noch keine Erstattung erhalten
Demnach wären doch 30.000 als Verlustvortrag.
Dieses Jahr wären es grob geschätzt ein Gewinn nach abzug aller Kosten inkl der UST erstattung von 40 bis 50.000
Das Arbeitseinkommen 26.000 Brutto.
Kann man jetzt nicht von den 40 bis 50.000 Gewinn 70% so hatte ichs gelesen der 30.000 Verlust aus Vorjahr abziehen ?

-- Editiert von User am 1. Oktober 2025 18:32

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#14
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2264 Beiträge, 1262x hilfreich)

Wenn sich bei der Einkommensteuer-Veranlagung 2024 ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergeben hat (was man ganz einfach durch Lesen des Bescheides feststellen könnte), muss damit etwas passiert sein.
Selbst wenn alles zurück getragen wurde, muss eine eine Verlustfeststellung auf den 31.12.2024 geben (dann auf 0 €).
Konkrete Frage: wie hoch ist der Gesamtbetrag der Einkünfte 2024 lt. Bescheid? Gab es einen Verlustrücktrag? Gibt es eine Verlustfeststellung auf den 31.12.2024?

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#15
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 84x hilfreich)

Das forstwirtschaftliche Wirtschaftsjahr - so dieses denn Anwendung findet - ist erst vorgestern zu Ende gegangen, ein 24er Bescheid könnte dann noch nicht vorliegen - aber ich vermute eh, dass Du 2023 meintest.

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#16
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 1x hilfreich)

Nein das WJ wurde als Kalenderjahr festgelegt.
Liegt dennoch kein Bescheid vor, was nichts macht.
Dadurch kann der Stb die Erklärung neu machen als Berichtigung.
Den Pflegepauschbetrag dazu nehmen und Verlustvortrag beantragen, damit es kein Rücktrag wird.

Lässt sich ein Bescheid von 2023 noch ändern, dass zusätzlich der Pflegepauschbetrag rein kommt und das auch als Verlustvortrag statt Rücktrag gewertet wird? Der Bescheid ist natürlich 1 Jahr als, aber noch nicht geändert auf Rücktrag sowie Vortrag, da die Eür später folgte durch fehlende Steuernummer.

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#17
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2264 Beiträge, 1262x hilfreich)

Wenn ich den Buchstabensalat richtig verstehe, ist 2024 noch nicht veranlagt. Dann kann man eine berichtigte Erklärung mit ggf. fehlenden Anträgen abgeben.
Ein Pflege-PB führt nicht zu negativen Einkünften und somit auch nicht zu einem Verlustvortrag.

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#18
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Wenn ich den Buchstabensalat richtig verstehe, ist 2024 noch nicht veranlagt. Dann kann man eine berichtigte Erklärung mit ggf. fehlenden Anträgen abgeben.
Ein Pflege-PB führt nicht zu negativen Einkünften und somit auch nicht zu einem Verlustvortrag


Indirekt schon.
Der Pflegepauschbetrag wird vom arbeitseinkommeb abgezogen.
Nun wird der Verlust bich abgezogen von der Land und Forstwirtschaft und bildet den Verlustvortrag.

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#19
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 84x hilfreich)

Nein, auch nicht indirekt. Sonderausgaben führen nie zu Verlustvorträgen und erhöhen diese auch nicht, die ergeben sich nur auf der Ebene der Einkünfte.

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#20
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von amz529033-63):
Nein, auch nicht indirekt. Sonderausgaben führen nie zu Verlustvorträgen und erhöhen diese auch nicht, die ergeben sich nur auf der Ebene der Einkünfte.


Und was ist mit Pflegeversicherung, Rentenversicherung?
Diese ist ja nunmal vom erwerbseinkommen abgezogen bereits.
Vielleicht hast du ein Bsp. Wie genau ich das grob überschlage.

-- Editiert von User am 2. Oktober 2025 13:28

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#21
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2395 Beiträge, 825x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Und was ist mit Pflegeversicherung, Rentenversicherung?

Auch das sind Sonderausgaben.

Du wirfst hier alle möglichen steuerlichen Begriffe durch die Gegend, ohne offenbar genau zu wissen, was sie bedeuten.
Lass' einfach mal den Steuerberater machen. Der haftet notfalls auch für falsche Beratung und deren Folgen.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#22
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Auch das sind Sonderausgaben.

Du wirfst hier alle möglichen steuerlichen Begriffe durch die Gegend, ohne offenbar genau zu wissen, was sie bedeuten.
Lass' einfach mal den Steuerberater machen. Der haftet notfalls auch für falsche Beratung und deren Folgen


Ich will es aber verstehen!

Und so wie ich es an Beispielen verstanden habe,
Erwerbseinkommen minus Ausgaben ist der Gewinn der Einkommens Art A.
Eür Forstwortschaft Gewinn oder Verlust der Einkommensart B.
Daraus wird der Verlustvortrag gebildet.
So habe ich das anhand Beispielen verstanden.

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#23
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2264 Beiträge, 1262x hilfreich)

Dann lesen (und verstehen) Sie bitte § 2 Abs. 3 bis 4 EStG zur Definition von Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte und Einkommen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte muss negativ sein, um einen Verlustabzug durch durch Rück- oder Vortrag auszulösen. Die Verlustabzug erfolgt vorrangig vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (§ 10d Abs. 1 EStG).
Der Pflege-PB (als agB) kann daher nicht den Verlustabzug beeinflussen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
(2245 Beiträge, 1250x hilfreich)
Dann lesen (und verstehen) Sie bitte § 2 Abs. 3 bis 4 EStG zur Definition von Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte und Einkommen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte muss negativ sein, um einen Verlustabzug durch durch Rück- oder Vortrag auszulösen. Die Verlustabzug erfolgt vorrangig vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (§ 10d Abs. 1 EStG).
Der Pflege-PB (als agB) kann daher nicht den Verlustabzug beeinflussen


Okay,
Würde dennoch bedeuten:

Wenn Bsp
Einkommen Brutto aus Erwerbseinkommen 30.000 sind.
Davon 5000 Gesetzliche Krankenkasse, Rentenversicherung etc sind.
Wäre das zu versteuernde EK 25.000 ohne Sonderabzüge.

Aus dem Forstbetrieb kommen nun aus der EÜR 50.000 Negativer Gewinn rüber.
Ergäbe das meiner Meinung eine Differenz von 25.000 Euro, welche als Verlustvortrag zu werten sind.

Sehe ich das richtig?
Das sind jetzt ca. Angaben.

Und im nächsten Jahr, gleichen Einkommen aber 50.000 Positiver Gewinn Forstwirtschaft, würde bedeuten aus den 75000 werden 50.000 versteuerbares EK, durch den Verlustvortrag.
Von den 50.000 kann dann noch der Pflegepauschbetrag weg.
Sehe ich das soweit richtig?

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#25
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 84x hilfreich)

Das wurde doch nun schon erklärt: Renten- und Krankenversicherung sind Sonderausgaben => wirken sich nicht auf einen Verlustvortrag aus.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von amz529033-63):
Das wurde doch nun schon erklärt: Renten- und Krankenversicherung sind Sonderausgaben => wirken sich nicht auf einen Verlustvortrag aus.


Okay,
Dann sollte diese Rechnung aber so Stimmen:

Beispielzahlen zur verschönern:
30000 Brutto EK 2024
- 1000 Werbungskosten Pausch.
- 50.000 Verlust aus EÜR
Ergibt 21.000 Verlustvortrag.

2025
Eür 30000 Gewinn
30.000 Einkommen
60.000 EK
- 21.000 Verlustvortrag
- Werbungskosten Pausch
- Sonderausgaben 5000
-Pflegepausch
Ca 32.000 zu versteuerendes EK nach Tarif

Die Werte sind geschätzt überflogen.

0x Hilfreiche Antwort

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