Hallo Forum,
mein Vater ist im Sommer 2021 verstorben.
Meine Stiefmutter hat mir dann im Dezember 2021 zur Vermeidung eines längeren Streits wegen Zusatzergänzungspflichtteil ein Einfamilienhaus aus Ihrem Besitz übertragen/geschenkt.
Meine Stiefmutter hat diese Immobilie selbst im März 2016 erworben.
Nach meinem Verständnis dürfte, wenn ich die Immobilie nach März 2026 verkaufe, keine Spekulationssteuer anfallen, oder?
-- Editiert von User am 31. Juli 2025 10:36
Spekulationssteuer Schenkung
Zitat :Nach meinem Verständnis dürfte, wenn ich die Immobilie nach März 2026 verkaufe, keine Spekulationssteuer anfallen, oder?
Richtig
Hallo,
ich bin mir da nicht so sicher.
Und zwar weil es keine Schenkung war, es gab ja einen Gegenleistung (der Verzicht auf den Pflichtteil).
Stefan
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In der notariellen Übetragungsvereinbarung heißt es:
"Zur Abgeltung sämtlicher erbrechtlicher Ansprüche einschließlich Pflichtteilsergänzungansprüche des Erschienen zu 2 , die dieser als leiblicher Abkömmling von Herrn XX gegenüber dessen Nachlass oder gegenüber den Erschienenen zu 3,4 in welcher Gestalt auch immer stellen könnte, wird anstatt der Zahlung eines entsprechenden Barbetrags der Grundbesitz XX übertragen. Übertragungsgegenstand ist das Grundstück XX. Diesen Grundbesitz, nachstehend Übertragungsgegenstand genannt, überträgt die Überlassene auf den Erschienenen ihren Stiefsohn, und zwar zur pauschalen Abgeltung aller möglichen rechtlichen Ansprüche des Erschienenen gegenüber dem Nachlass des Verstorbenen XXX."
Hallo,
ja, so hatte ich es mir vorgestellt.
Imho ist ein Pflichtteilsanspruch aber in Bar auszugleichen, und die Hergabe einer Sache ist dann ein indirekter Kauf (bei normalen Gegenständen kein Problem, bei Immobilien aber durchaus).
Wenn die Immobilie zur Erbsache gehören würde dann wäre es klar, da darf mehr oder weniger beliebig aufgeteilt werden (der eine bekommt 2 Immobilien, der andere aber nur eine und dazu das Wertpapierdepot, z.B. - nur vom Wert her muss es einigermaßen stimmen).
Aber sicher bin ich mir auch nicht, bei Erbauseinandersetzungen gibt es schon einige Besonderheiten.
Ich würde jedenfalls beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft einholen (ist aber erstens nicht gratis, und sollte zweitens unbedingt den korrekten und vollständigen Sachverhalt beinhalten - sonst kann man nicht darauf bauen).
Stefan
Da das Haus gem. Sachverhalt Eigentum der Stiefmutter war, gehört es nicht zur Erbmasse.
Die kann aus diesem Grund nicht vorliegen (zumindest nicht über das Haus, um das es hier geht).Zitat :...bei Erbauseinandersetzungen gibt es schon einige Besonderheiten.
Wirtschaftlich steht der TE so dar, als ob er den Geldanspruch erhalten hätte und anschließend von der Stiefmutter das Haus erworben hätte. Eine entgeltliche Anschaffung liegt da nahe.
Die müsste zwingend ein Steuerberater oder RA stellen, da neben der vollständigen Sachverhaltsdarstellung auch "eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers" notwendig ist, was eine Auseinandersetzung mit der vorliegenden Rechtsprechung, Literatur und Verwaltungsmeinung beinhaltet. Jeder Laie kann daran nur scheitern.Zitat :Ich würde jedenfalls beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft einholen (ist aber erstens nicht gratis, und sollte zweitens unbedingt den korrekten und vollständigen Sachverhalt beinhalten - sonst kann man nicht darauf bauen).
Okay, danke erst mal. Dann ist es nicht so einfach, wie ich es mir vorgestellt hatte. Ich werde dann mal einen Steueranwalt mit der Angelegenheit beauftragen.
Meine Argumentation wäre eben, ich hab das Gebäude nicht tatsächlich gekauft und schon gar nicht, um es mit Gewinn wieder zu verkaufen.
Noch mal eine andere Frage dazu: In der ÜbertragungsVereinbarung wird der Wert des Gebäudes mit 170.000 € angegeben. Der Marktpreis beträgt im Moment 250.000. Wenn ich es jetzt tatsächlich für 250.000 verkaufen würde, dann würde die Spekulationssteuer doch nur auf den 80.000 anfallen, richtig?
Weitere Frage: Ich habe in dem Ort, in dem die Immobilie sich befindet, einen Zweitwohnsitz. In der Immobilie befindet sich auch noch eine Anliegerwohnung im Obergeschoss, die im Moment leer steht , die ich aber gelegentlich mal seit Ende 2021zur Übernachtung (2-3x im Monat) nutze. Das Erdgeschoss ist fest vermietet. Reicht das eventuell aus um die Spekulations steuer zu umgehen, wenn man das angibt? Ich werde natürlich auch dies den Steueranwalt fragen, aber würde gerne mal eure Meinung dazu hören.
-- Editiert von User am 3. August 2025 11:54
-- Editiert von User am 3. August 2025 11:55
-- Editiert von User am 3. August 2025 11:57
Hallo,
Natürlich muss nur der Gewinn versteuert werden.Zitat:Noch mal eine andere Frage dazu: In der ÜbertragungsVereinbarung wird der Wert des Gebäudes mit 170.000 € angegeben. Der Marktpreis beträgt im Moment 250.000. Wenn ich es jetzt tatsächlich für 250.000 verkaufen würde, dann würde die Spekulationssteuer doch nur auf den 80.000 anfallen, richtig?
Und der Kaufpreis bemisst sich imho an dem hergegebenen Wert des Pflichtteilergänzungsanspruch - ob das 170.000 waren kann ich nicht beurteilen.
Das hört sich schon abenteuerlich an, selbstbewohnen muss schon wirklich gegeben sein (das Finanzamt kennt solche Tricks natürlich, und wird handfeste Nachweise verlangen denke ich).Zitat:Weitere Frage: Ich habe in dem Ort, in dem die Immobilie sich befindet, einen Zweitwohnsitz. In der Immobilie befindet sich auch noch eine Anliegerwohnung im Obergeschoss, die im Moment leer steht , die ich aber gelegentlich mal seit Ende 2021zur Übernachtung (2-3x im Monat) nutze.
Und wenn es akzeptiert wird betrifft es auch nur den Anteil an der Wohnung im Obergeschoss.
Stefan
Hallo nochmal, so ich habe jetzt mit meinem Steuerberater gesprochen und ihm den Fall mit der Übertragung kurz dargestellt.
Er sagt, es ist recht eindeutig, ob Spekulationssteuer anfällt oder nicht. Er war der Meinung für so was benötige man keine offizielle Auskunft vom Finanzamt sondern die kann er auch erstellen.
Ob die Steuer anfällt oder nicht, wollte er mir natürlich nicht direkt am Telefon sagen.
Er sagt allerdings, nach Sichtung der Übertragung kann er dazu eine Stellungnahme schreiben, was ca. 2 bis 3 Stunden in Anspruch nimmt. Beim Stundensatz von 250€ käme er dann auf ca. 750 EUR Kosten.
Das ist mir schon etwas zu teuer, wenn es so eindeutig ist. Habe irgendwie den Eindruck, der wollte mich über den Tisch ziehen.
Ich werde am Montag einfach mal das Finanzamt anrufen und dort fragen. Wenn der Fall so klar ist, können die vielleicht weiterhelfen.
Die Frage ist ja eigentlich nur, war die Übertragung eine Schenkung oder nicht?
-- Editiert von User am 9. August 2025 16:39
Zitat :Pflichtteilergänzungsanspruch - ob das 170.000 waren kann ich nicht beurteilen.
Das ist der Wert, der in der Übertragungsvereinbarung steht. Wie hoch der tatsächliche Gegenwert des Anspruchs war, weiß niemand und wird sich auch nicht ermitteln lassen. Daher gehe ich davon aus dass der Betrag für die Gewinnermittlung anzusetzen sein wird, wenn Steuer gezahlt werden muss.
Zitat :Imho ist ein Pflichtteilsanspruch aber in Bar auszugleichen, und die Hergabe einer Sache ist dann ein indirekter Kauf (bei normalen Gegenständen kein Problem, bei Immobilien aber durchaus).
Imho ist es kein Kauf gewesen sondern (meiner Meinung nach) eine Schenkung. Hätte das Finanzamt (welches ja durch den Notar über die Übertragung informiert wurde) es als Kauf angesehen, dann wäre m.E. doch auch Grunderwerbssteuer angefallen? Dahingehend ist vom FA nie was gekommen. Schenkungssteuer übrigens auch nicht, da es meine Steifmutter war und der Verkehrswert deutlich unter 400k EUR lag.
-- Editiert von User am 9. August 2025 17:35
Hallo,
Verkäufe unter nahen Angehörigen sind grunderwerbsteuerfrei. Und Stiefkinder gehören ausdrücklich dazu.
Vielleicht ist deshalb nichts gekommen.
Stefan
Und jetzt?
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