Spekulationssteuer bei Hausverkauf bei einer Wohndauer unter 2 Jahre?

5. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
sgehdn
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 14x hilfreich)
Spekulationssteuer bei Hausverkauf bei einer Wohndauer unter 2 Jahre?

Hallo zusammen, ich hoffe ihr könnt mir kurz bei folgendem Anliegen helfen:

Mein Mann und ich haben im April 2017 ein Haus gekauft.

Nach Renovierung sind wir im Februar 2018 eingezogen.

Im Mai 2019 haben wir uns allerdings getrennt und ich bin ausgezogen (noch nicht umgemeldet etc, da noch bei Freunden untergekommen). Die Einreichung der Scheidung steht nun an.

Er möchte das Haus und den Kredit übernehmen. Ich will nur das Geld zurück, das ich zur Sondertilgung und zur Renovierung bereits hineingesteckt habe, und natürlich aus dem Kredit und dem Grundbuch raus.

Jetzt die Frage: Wie verhält es sich hier mit der Spekulationssteuer, da ich weniger als 2 Jahre selbst in diesem Haus gewohnt habe? Muss diese meinerseits bezahlt werden? Oder gibt es Möglichkeiten, dies zu vermeiden?


Danke für Eure Antworten!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10689 Beiträge, 4206x hilfreich)

Zitat (von sgehdn):
Muss diese meinerseits bezahlt werden?


Ja.

Zitat (von sgehdn):
Oder gibt es Möglichkeiten, dies zu vermeiden?


Erste Möglichkeit wäre gewesen, mit dem Auszug und Verkauf solange zu warten, bis die Frist um ist.
Hat sich durch Deinen Auszug allerdings bereits zerschlagen..

Zweite Möglichkeit ohne Gewinn verkaufen.

Zitat (von sgehdn):
Die Einreichung der Scheidung steht nun an.


Da dafür eh ein Anwalt gebraucht wird, sollte diesem auch diese Problematik erläutert werden.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Muss diese meinerseits bezahlt werden?


Nein

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#3
 Von 
sgehdn
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 14x hilfreich)

Danke schon mal für Eure schnellen Antworten!

Zitat (von spatenklopper):
Erste Möglichkeit wäre gewesen, mit dem Auszug und Verkauf solange zu warten, bis die Frist um ist.
Hat sich durch Deinen Auszug allerdings bereits zerschlagen..

Das Haus soll nicht verkauft werden, sondern mein Mann möchte es zu 100% übernehmen, d.h. mich "nur" aus dem Grundbuch herausnehmen. Selbiges beim Kredit.
Offiziell wohne ich noch dort und bis auf Bekleidung ist auch mein Hab und Gut noch dort. Also bisher nirgends eine neue Adresse gemeldet, geschweige denn Wohnort umgemeldet.

Zitat (von spatenklopper):
Da dafür eh ein Anwalt gebraucht wird, sollte diesem auch diese Problematik erläutert werden.
Der Scheidungsanwalt hat uns darauf aufmerksam gemacht und meinte, wir sollten mal mit einem Steuerberater sprechen. Daher hier der Post. Er glaube zwar nicht, dass es ein Problem wird, da ich ja nur das Geld haben will, das ich damals ausgegeben habe. Also nicht den möglicherweise höheren Wert des Hauses heute ausgezahlt bekommen möchte. Aber besser mit einem sprechen, der sich mit Steuerrecht auskennt. Und bisher ist noch nichts angetriggert, eingereicht etc. (beim Notar, Banken etc.). Wir sind noch dabei uns zu informieren, was wir als nächstes tun müsste.

Zitat (von hh):
Nein

Wäre super. Und wieso ist das so?

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#4
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2362 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Muss diese meinerseits bezahlt werden?


Nein
Diese Meinung teile ich zunächst nicht, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren!

Zitat (von sgehdn):
... und ich bin ausgezogen
Damit fällt die Begünstigung des §23 Abs.1 Nr.1 Satz 3 , erste Alternative EStG weg, da nicht (mehr) zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Zitat (von sgehdn):
Im Mai 2019 haben wir uns allerdings getrennt und ich bin ausgezogen
Damit fällt auch die Begünstigung des §23 Abs.1 Nr.1 Satz 3, zweite Alternative EStG weg, da die Übertragung noch nicht vollzogen ist und daher erst in 2020 erfolgen kann.

Damit ist der ganze Vorgang m.E.n. zunächst steuerlich nicht begünstigt.

Auch die zweite sich dadurch auftuende Frage, lässt sich nicht so einfach beantworten. Ist ein steuerlicher Gewinn im Sinne des §23 EStG entstanden?

Zitat (von sgehdn):
Ich will nur das Geld zurück, das ich zur Sondertilgung und zur Renovierung bereits hineingesteckt habe, und natürlich aus dem Kredit ... raus.
Das kann -muss aber nicht!- mehr als der auf die TSin entfallende Anschaffungskosten sein!

Daneben stellt sich noch die Frage, was hier als Anschaffungskosten zu definieren ist ...
Zitat (von sgehdn):
Nach Renovierung
Das letzte dazu ergangene Urteil ist von 2000, §6 Abs.1 Nr.1a EStG wurde aber erst mit StÄndG 2003 eingeführt, so dass dazu noch keine Stellung genommen werden konnte. Ich gehe aber davon aus, dass §6 Abs.1 Nr.1a EStG auch hier greift und sich hier also tatsächlich zum Vorteil des Stpfl. positiv auswirken kann.

taxpert

-- Editiert von taxpert am 06.02.2020 12:07

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Ich will nur das Geld zurück, das ich zur Sondertilgung und zur Renovierung bereits hineingesteckt habe, und natürlich aus dem Kredit und dem Grundbuch raus.


Unter diesen Umständen ist nach meiner Auffassung wahrscheinlich gar kein Spekulationsgewinn entstanden sein, daher fällt auch keine Spekulationssteuer an. Schließlich können Anschaffungsnebenkosten ebenfalls gegen gerechnet werden.

Aber Ihr habt recht, dass Spekulationssteuer anfällt, sollte doch ein Gewinn entstanden sein.

-- Editiert von hh am 06.02.2020 23:31

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10689 Beiträge, 4206x hilfreich)

Zitat (von hh):
Unter diesen Umständen ist nach meiner Auffassung wahrscheinlich gar kein Spekulationsgewinn entstanden sein, daher fällt auch keine Spekulationssteuer an. Schließlich können Anschaffungsnebenkosten ebenfalls gegen gerechnet werden.


Meiner Ansicht nach schon, denn die Kosten der Renovierung und auch der Sondertilgung fallen nicht unter die Anschaffungsnebenkosten und sind diesbezüglich nicht abzugsfähig.

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#7
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2362 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
und sind diesbezüglich nicht abzugsfähig.
Dieser Teil des Satzes erschließt sich mir nicht wirklich!

Veräußerungspreis im Sinne §23 Abs. EStG ist hier einmal die Zahlung des Betrages X des (Ex-)Mannes sowie die Schuldübernahme in Höhe des Kreditanteils!

Die Anschaffungskosten setzen sich hier aus den originären AHK zzgl. der Anschaffungsnebenkosten wie GrESt; Notar, etc und ggf. den durch die Renovierung angefallenen anschaffungsnahen Kosten im Sinne §6 Abs.1 Nr.1a EStG zusammen.

Auf Grund der bisher gemachten Angaben lässt sich in keiner Weise abschätzen, ob sich ein Gewinn im Sinne §23 EStG ergibt oder nicht.

taxpert

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
und auch der Sondertilgung fallen nicht unter die Anschaffungsnebenkosten


Die Sondertilgung hat aber keinen Einfluss auf den Wert des Hauses.

Letztlich führt die Sondertilgung dazu, dass beim Kaufpreis der übernommene Darlehensanteil niedriger ist und dafür die Zahlungsanteil höher ist. Daraus ergibt sich im Hinblick auf die Spekulationssteuer ein Nullsummenspiel.

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#9
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2362 Beiträge, 631x hilfreich)

Ihr hängt euch grade an Begrifflichkeiten auf, die ohne jede Relevanz sind!

Die (Noch-)Ehefrau bekommt vom (Noch-)Ehemann den Betrg x ! Es ist vollkommen egal, ob sie den bekommt, weil sie mal eine Sondertilgung aus dem eigenen Vermögen getätigt hat oder weil sie so schöne blaue Augen hat! Zusätzlich wird sie von ihdem Anteil am noch bestehenden Darlehen freigestellt. Die Summe aus beiden ist der Veräußerungspreis!

Auch der tatsächliche Wert der Immo spielt beim §23 EStG keine Rolle, den es wird zur Gewinnermittlung nur Veräußerungspreis mit den Anschaffungskosten verglichen!

Ddr tatsächliche Wert spielt nur ggf. beim Erwerber eine Rolle, ob es sich ggf. um einen teilentgeltlichen Erwerb handelt!

taxpert

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#10
 Von 
sgehdn
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 14x hilfreich)

Danke euch allen schonmal für die Diskussion.

Zitat (von taxpert):
Auf Grund der bisher gemachten Angaben lässt sich in keiner Weise abschätzen, ob sich ein Gewinn im Sinne §23 EStG ergibt oder nicht.

Welche Angaben fehlen noch um das abzuschätzen?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10689 Beiträge, 4206x hilfreich)

Zitat (von sgehdn):
Welche Angaben fehlen noch um das abzuschätzen?


Der Kaufpreis inkl.Nebenkosten auf der einen Seite, das was du an Geld wiederhaben möchtest auf der anderen Seite.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Außerdem noch die Höhe des Restdarlehens.

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