Spekulationsstuer bei Veräußerung nach Auslandsaufenthalt

3. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
kuerii1980
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Spekulationsstuer bei Veräußerung nach Auslandsaufenthalt

Hallo,

ich war in den Jahren 2014 - 2016 im Ausland arbeiten (Entsendung). Hatte eine Immobilie im Jahr 2012 erworben und es auch in dieser Zeit Vermietet (2014/08 - 2016/08). Ich habe die Immobilie im Jahr 2017 im Oktober veräußert. Zuvor hatte ich die Wohnung selbst bewohnt.

Jetzt hat Finanzamt die Verluste aus der Miete für die Jahre 2014 und 2016 aberkannt. Also die Miete wurde nicht annerkannt. Kann mann die nicht Annerkennung der Mietverluste wie nicht vermietet betrachten ?

Wenn ja:
Muss ich dennoch den Gewinn versteuern ? Es würde ja bedeuten die Wohnung wurde immer selbst genutzt wenn es uns auch möglich war. Es stand nur leer weil wir wegen der Arbeit uns im Ausland aufgehalten haben.

Können Sie mir bitte eine Antwort geben. Vielen Dank im Voraus.



-- Editiert von kuerii1980 am 03.05.2019 21:37

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4898 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von kuerii1980):
Jetzt hat Finanzamt die Verluste aus der Miete für die Jahre 2014 und 2016 aberkannt. Also die Miete wurde nicht annerkannt.

An wen wurde vermietet (fremde Dritte?)? Über welchen Zeitraum wurde der Vertrag geschlossen?

Zitat (von kuerii1980):
Muss ich dennoch den Gewinn versteuern ?

Ja, denn die tatsächliche Vermietung und deren steuerliche Anerkennung sind zwei unterschiedliche Dinge.

Zitat (von kuerii1980):
Es würde ja bedeuten die Wohnung wurde immer selbst genutzt wenn es uns auch möglich war.

Aber in den letzten zwei Jahren vor dem Verkauf, war sie vermietet?!
Zitat (von kuerii1980):


Es stand nur leer weil wir wegen der Arbeit uns im Ausland aufgehalten haben.

Leerstand oder Vermietung sind beides keine Selbstbewohnung und daher schädlich.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
kuerii1980
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Cybert,

vielen Dank für die schnelle Antwort:

Zitat:
An wen wurde vermietet (fremde Dritte?)? Über welchen Zeitraum wurde der Vertrag geschlossen?


--> An eine Bekannte für einen geringen Preis. Zeitraum von 2014/August - 2016/ August

--> Die Wohnung wurde von 2016/August - Verkaufsdatum 2017 selbst genutzt.

Was bedeutet es für das Finanzamt wenn die Vermietung aberkennt wird. Leerstand ? Eigennutzung ?

Ich denke ein Leerstand kann begründet werden. Wenn mann zB im Ausland leben muss wegen der Arbeit. Deswegen kann ich die Argumentation nicht verstehen ich habe folgendes gefunden:

Hier der Text den ich gefunden habe:
5. Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wirtschaftsgüter (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Satz 3 EStG)
5.1 Begünstigte Wirtschaftsgüter
Gebäude, selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und in Teileigentum stehende
Räume (Wirtschaftsgüter), die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung
und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken
oder im Jahr der
Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken
genutzt wurden, sind von der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen.



-- Editiert von kuerii1980 am 03.05.2019 21:49

-- Editiert von kuerii1980 am 03.05.2019 21:51

-- Editiert von kuerii1980 am 03.05.2019 21:52

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4898 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von kuerii1980):
Was bedeutet es für das Finanzamt wenn die Vermietung aberkennt wird. Leerstand ? Eigennutzung ?

Die Vermietung wird grundsätzlich anerkannt, nur nicht steuerlich.

Zitat (von kuerii1980):
Gebäude, selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und in Teileigentum stehende
Räume (Wirtschaftsgüter), die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung
und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der
Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken
genutzt wurden, sind von der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen.

Das ist richtig, nur hatten Sie die Immobilie ja vermietet.

Zitat (von kuerii1980):
--> Die Wohnung wurde von 2016/August - Verkaufsdatum 2017 selbst genutzt.

Sie hätten bis August 2018 mit dem Verkauf warten sollen.
Wie hoch war denn der reine Gewinn?

Zitat (von kuerii1980):
An eine Bekannte für einen geringen Preis. Zeitraum von 2014/August - 2016/ August

Die verbilligte Überlassung ist ein "Problem". Mit welcher Begründung wurde die Anerkennung abgelehnt? Wurden die Mieteinnahmen berücksichtigt?
Stand von Anfang an fest, dass die Vermietung nur befristet sein würde?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
kuerii1980
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Vermietung war befristet. Die Aussage bis August 2018 ist meiner Meinung nach falsch. Es müssen 3 Jahre sein aber keine 3 vollen Jahre. Also wenn der Verkauf am 01.01.2018 erfolgt wäre dann musste ich definitiv den Gewinn nicht versteuern. 2016-2017 und ein Tag 2018 wären ausreichend.

Es wurde aberkannt weil kein Gewinnerzielungsabsicht vorlag.

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4898 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von kuerii1980):
Da haben Sie Recht!

Bei befristeten Mietverträgen ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen. Das heißt, die Aberkennung des Verlustes aus der Vermietung ist rechtmäßig.


Zitat (von kuerii1980):
Die Aussage bis August 2018 ist meiner Meinung nach falsch. Es müssen 3 Jahre sein aber keine 3 vollen Jahre. Also wenn der Verkauf am 01.01.2018 erfolgt wäre dann musste ich definitiv den Gewinn nicht versteuern. 2016-2017 und ein Tag 2018 wären ausreichend.

Da haben Sie Recht!

Nochmal die Frage: Wie hoch ist überhaupt der Veräußerungsgewinn?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
kuerii1980
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Es muss ein erheblicher Betrag nachbezahlt werden. Spielt die Höhe des Gewinns eine Rolle ?

Musste der Gewinn besteuert werden wenn es nicht vermietet wäre ?

-- Editiert von kuerii1980 am 04.05.2019 00:43

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4898 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von kuerii1980):
Spielt die Höhe des Gewinns eine Rolle ?

Ja, wegen der Freigrenze, nach Berücksichtigung der Werbungskosten, aber Sie brauchen natürlich trotz Anonymität keine Antwort geben.

Zitat (von kuerii1980):
Musste der Gewinn besteuert werden wenn es nicht vermietet wäre ?

Ein Leerstand wäre nur bei Nachweis der Veräußerungsabsicht unschädlich.
In Ihrem Fall ist die zivilrechtliche Vermietung aber ja unstrittig vorliegend.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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