Spendeneingang als Erbe an gemeinnützige GmbH - wie buchen

20. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)
Spendeneingang als Erbe an gemeinnützige GmbH - wie buchen

Wie verbucht eine Gemeinnützige GmbH eine eingebendes Erbe. Ist das Eigenkapital oder Gewinn.
Ist es unbegrenzt Steuerfrei.

Beispiel: Verstorbene vererbet einem Tierheim (gGmbH) 20000 Euro für die Tiere. Das Geld ist quasi ein durchlaufener Posten, oder Fremdes Geld oder Einnahme oder Kapital......

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Es sind Einnahmen.

Aber alle Organisationen, die das Finanzamt als gemeinnützig anerkennt, sind auch bei testamentarischen Zuwendungen und Schenkungen gänzlich von der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer befreit.

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#2
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Da müsste man aber Kapitalertragsteuer und Gewerbesteuer zahlen.
Um beim Beispiel zu bleiben müsste man das Geld versteuern und vom versteuerten Teil das Hundefutter kaufen. Es würde also weniger, auch wenn es die GgmbH gar nicht nutzen dürfte (Verwaltung)

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#3
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2064 Beiträge, 1186x hilfreich)

Zitat:
Da müsste man aber Kapitalertragsteuer und Gewerbesteuer zahlen.
Warum?
Zitat:
Um beim Beispiel zu bleiben müsste man das Geld versteuern und vom versteuerten Teil das Hundefutter kaufen.
Es wird nichts versteuert.
Zitat:
Es würde also weniger, auch wenn es die GgmbH gar nicht nutzen dürfte (Verwaltung)
Es ist doch vollkommen unstrittig, dass gemeinnützige Körperschaften auch einen angemessenen Anteil an Verwaltungsaufwendungen haben dürfen.

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#4
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat:
Da müsste man aber Kapitalertragsteuer und Gewerbesteuer zahlen.

Warum?


na Einnahmen muss man doch versteuern

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2064 Beiträge, 1186x hilfreich)

§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG :

Zitat:
Von der Körperschaftsteuer sind befreit...Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.

§ 3 Nr. 6 GewStG :
Zitat:
Von der Gewerbesteuer sind befreit ...Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - ausgenommen Land- und Forstwirtschaft - unterhalten, ist die Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen.

Der Betrieb eines Tierheims ist i.d.R. kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

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