Spotify einnahmen

26. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Theschiggy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Spotify einnahmen

Hallo, angenommen jemand ist Hobbymusikproduzent, durch Glück und Zufall ist sein lied letztes Jahr eingeschlagen und er erwartet Spotify Einnahmen im 6-stelligen Bereich. Derjenige ist student. Was gilt es zu erledigen und muss er ein gewerbe anmelden? Vielen Dank :-)

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13 Antworten
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#1
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5109 Beiträge, 1220x hilfreich)

M.E. handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, d.h. ein Gewerbe ist nicht anzumelden.

In jedem Fall handelt es sich um ertragsteuerpflichtige Einnahmen. Umsatzsteuerlich kann ggf. die Kleinunternehmerregelung beansprucht werden.
Bei den Einnahmen sollten Sie das Geld über haben und sich an einen Steuerberater wenden.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33341 Beiträge, 17413x hilfreich)

Umsatzsteuerlich kann ggf. die Kleinunternehmerregelung beansprucht werden. Nö - er "erwartet Einnahmen im 6stelligen Bereich": Da ist natürlich Umsatzsteuer fällig.
Derjenige ist student. Nun, familienversichert ist er dann nicht mehr...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5109 Beiträge, 1220x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Umsatzsteuerlich kann ggf. die Kleinunternehmerregelung beansprucht werden. Nö - er "erwartet Einnahmen im 6stelligen Bereich": Da ist natürlich Umsatzsteuer fällig.


Wenn er sie dieses Jahr erwartet, natürlich nicht. Ich war davon ausgegangen, dass er die Einnahmen letztes Jahr erzielte und zwar unvorhersehbar überraschend.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33341 Beiträge, 17413x hilfreich)

Wäre er nicht auch dafür umsatzsteuerpflichtig? Schließlich hat er dann auch die 50.000er-Grenze geknackt...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5109 Beiträge, 1220x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Wäre er nicht auch dafür umsatzsteuerpflichtig? Schließlich hat er dann auch die 50.000er-Grenze geknackt...


Fraglich wäre zunächst, wann die unternehmerische Tätigkeit aufgenommen wurde und daher die Grenze von 17.500 Euro oder 50.000 Euro gilt.
Wenn die maßgebliche Umsatzgrenze bei Prognose zu Beginn des Jahres bzw. bei Aufnahme der Tätigkeit voraussichtlich nicht überschritten wird, bleibt es bei der Kleinunternehmerregelung.
Jedoch gelten sicherlich erhöhte Anforderungen an die Darlegung.

Es stellen sich - ggf. unabhängig von der Kleinunternehmerschaft - noch weitere Fragen:
Wo werden die Leistungen überhaupt erbracht (§ 3a Abs. 2 UStG ) und wo hat Spotify seinen Sitz (ggf. § 13b Abs. 1 UStG für etwaige Provisionen).

Daher sollte unbedingt ein steuerlicher Berater hinzugezogen werden.

-- Editiert von Cybert. am 26.01.2019 15:18

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
Theschiggy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Super, herzlichen Dank :) hätte vielleicht noch ergänzen sollen:
(Vielen Dank erstmal. Was heisst denn unvorhersehbar überraschend? Er sieht es anhand der Zahlen. Das Label zahlt alle 3 Monate aus. Angenommen letztes Jahr ist an den Klicks eines im november veröffentlichten Liedes zu sehen dass der nächstfällige Auszahlungsbeitrag im März glatt 100.000 ist.) Aber das reicht mir erstmal

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5109 Beiträge, 1220x hilfreich)

Zitat (von Theschiggy):
Was heisst denn unvorhersehbar überraschend? Er sieht es anhand der Zahlen. Das Label zahlt alle 3 Monate aus. Angenommen letztes Jahr ist an den Klicks eines im november veröffentlichten Liedes zu sehen dass der nächstfällige Auszahlungsbeitrag im März glatt 100.000 ist.) Aber das reicht mir erstmal


1. Wenn Sie Anfang des Jahres noch völlig "uninteressant" waren und vielleicht mit Einnahmen von 100 oder 1.000 Euro rechneten und nun völlig überrascht von dem Erfolg waren.

2. Da Ihnen zu Beginn dieses Jahres klar ist, dass der Umsatz mehr als 50.000 Euro betragen wird, sind Sie in diesem Jahr in jedem Fall umsatzsteuerpflichtig!

Wir sind natürlich neugierig, mit welcher Prominenz wir es zu tun haben. :)

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#8
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5635 Beiträge, 2515x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Wir sind natürlich neugierig, mit welcher Prominenz wir es zu tun haben.


Da kommen nicht viele in Frage. Weil die 6-stellige Auszahlung bedeutet ja schon Minimum 25 Millionen Streams (in 3 Monaten). Das haben "Die Ärzte" in ihren ersten 2 Monaten Spotify so gerade mit ihrem gesamten Katalog hinbekommen.

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#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6466 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat (von Theschiggy):
Hallo, angenommen jemand ist Hobbymusikproduzent, durch Glück und Zufall ist sein lied letztes Jahr eingeschlagen und er erwartet Spotify Einnahmen im 6-stelligen Bereich. Derjenige ist student. Was gilt es zu erledigen und muss er ein gewerbe anmelden? Vielen Dank :-)

Die Verwertung der Urheberrechte selbst geschaffener Werke ist im regelfall kein Gewerbe, sondern freiberufliche Tätigkeit. Eine Gewerbeanmeldung fällt insofern weg.

Bei "6-stelligen Einnahmen" wird Umsatzsteuer fällig, außerdem natürlich Einkommenssteuer.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#10
 Von 
Theschiggy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Leider nicht ich. War nur ein extremes Szenario. Davon abgesehen gibt es einige deutsche Songwriter und Produzenten deren Streams die der Ärzte um ein vielfaches übersteigen.
Nochmals vielen Dank an alle :)

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#11
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5109 Beiträge, 1220x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Bei "6-stelligen Einnahmen" wird Umsatzsteuer fällig...

Das ist so pauschal falsch. Wenn der Musiker seit Jahren wenige hundert oder tausend Euro als Gesamtumsatz vereinnahmt und auch z.B. in diesem Jahr nicht mehr erwartet, dann aber überraschend z.B. im Juli erfährt, dass er völlig unerwartet im November 100.000 EUR erhält, ist er grundsätzlich Kleinunternehmer, wenn er zu Beginn des Jahres mit weniger als 50.000 EUR gerechnet hatte und diese Prognose anhand objektiver Umstände nachweisen kann.

Zudem halte ich es für fraglich, ob es nicht eine sonstige Leistung i.S.d. § 13b Abs. 1 UStG in einem anderen Mitgliedsstaat analog wäre, falls Spotify seinen Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet hätte, für den Spotify die USt dort schulden würde und nicht der Musiker.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#12
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2479 Beiträge, 656x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Zudem halte ich es für fraglich, ob es nicht eine sonstige Leistung i.S.d. § 13b Abs. 1 UStG in einem anderen Mitgliedsstaat analog wäre, falls Spotify seinen Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet hätte, für den Spotify die USt dort schulden würde und nicht der Musiker.
Da wäre ich grundsätzlich bei Dir, wenn Spotify der tatsächliche Leistungsempfänger wäre!

Ich kenne mich mit Spotify zwar nicht aus, gehe aber davon aus, dass es eher als "Marktplatz", wie auch das große "A..." und das große "E..." fungiert. Dann wären wir im MOSS-Verfahren und ab 2019 gilt für Spotify §§22f , 25e UStG .

Zitat (von Cybert.):
M.E. handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, d.h. ein Gewerbe ist nicht anzumelden.
Die Tätigkeit als ...
Zitat (von Theschiggy):
Hobbymusikproduzent
... wäre eine gewerbliche Tätigkeit, für die ein Gewerbe angemeldet werden muss!

Ist es jedoch ein künstlerische Tätigkeit, so wäre es eine selbständige Tätigkeit, deren Aufnahme zwar nicht der Gemeinde, aber dem FA anzuzeigen wäre, §138 Abs.1 Satz 3 AO .

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48392 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat:
gehe aber davon aus, dass es eher als "Marktplatz", wie auch das große "A..." und das große "E..." fungiert.


Nein, das ist nicht der Fall. Leistungsempfänger dürfte Spotify sein. Die Kunden von Spotify zahlen eine monatliche Pauschale unabhängig von Art und Umfang der tatsächlichen Nutzung.

Der Begriff "Musikproduzent" wurde wohl fehlerhaft genutzt. Die Fragestellung macht nur Sinn, wenn die Tätigkeit als Komponist/Songwriter o.ä. gemeint war, also eine künstlerische Tätigkeit.

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