Sprachkurs steuerlich absetzbar?

24. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
bernhard75
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Sprachkurs steuerlich absetzbar?

Hallo zusammen,

kurz zum Hintergrund:
Ich bin im internationalen Key-Account-Management tätig und habe viel mit ausländischen Ansprechpartnern zu tun und habe auch viel englischsprachige Korrespondenz.

Bzgl. der steuerlichen Absetzbarkeit habe ich folgende Fragen:
1. Wie stelle ich am besten sicher, dass das Finanzamt meinen 2-wöchigen Intensiv-Sprachkurs Business English als notwendige Fortbildung steuerlich anerkennt?

2. Was sollte in der Bestätigung des Arbeitgebers stehen, welche Formulierung eignet sich am besten um klarzustellen, dass der Sprachkurs aus Sicht des Arbeitgebers für den Job notwendig war?

3. Gibt es Musterschreiben für die Bestätigung des Arbeitgebers bzw. wo kann ich diese finden?

4. Welche Kosten kann ich steuerlich ansetzen (Kurskosten, Reisekosten, Verpflegungs- / Unterbringungskosten, usw.)?

5. In welcher Höhe kann ich diese in der Steuer ansetzen?

6. Handelt es sich bei den Kosten für einen Sprachkurs um Werbungskosten?

Danke im voraus.

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1 Antwort
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#1
 Von 
oerdiz.
Status:
Praktikant
(564 Beiträge, 133x hilfreich)

Dazu gibt es neue Urteile, die man auf www.bundesfinanzhof.de finden kann.

Wie folgt eine Zusammenfassung (nicht von mir):

Fremdsprachenkurse
Aufwendungen für einen Fremdsprachenkurs (Grundlagen- oder Fortgeschrittenenkurs) sind als Werbungskosten abziehbar, wenn die Teilnahme an dem Sprachkurs beruflich veranlasst ist und so gut wie keine privaten Motive für die Wahl des Kurses maßgeblich waren. Das ist insbesondere der Fall, wenn Sie die Fremdsprachenkenntnisse konkret für Ihre derzeitige oder künftige Berufstätigkeit benötigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine gängige oder eine weniger gebräuchliche Fremdsprache handelt (BFH-Urteil vom 10.4.2002, VI R 46/01 , BStBl. 2002 II S. 579 ).

Ein Werbungskostenabzug ist auch möglich, wenn für die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens Fremdsprachenkenntnisse zwingend erforderlich sind. Eine vorherige Bewerbung für die neue berufliche Tätigkeit als Nachweis dafür, dass der Sprachkurs nicht nur der Allgemeinbildung dient, ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 10.4.2002, VI R 46/01 , BStBl. 2002 II S. 579 ).

Bei Sprachkursen in EU-Ländern hat der BFH inzwischen seine Rechtsprechung geändert: Es spielt nun keine Rolle mehr, ob ein Sprachkurs in Deutschland den gleichen Erfolg gebracht hätte wie der im EU-Ausland absolvierte Kurs. Es muss jetzt im Einzelfall mittels einer Gesamtwürdigung aller Umstände geprüft werden, ob der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen bzw. betrieblichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten und die Befriedigung privater Interessen aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Kursprogramms so gut wie ausgeschlossen war (BFH-Urteil vom 13.6.2002, VI R 168/00 , BFH/NV 2002 S. 1517 ). Beispiel: Spanischkurs einer Flugbegleiterin der Lufthansa in Palma de Mallorca (BFH-Urteil vom 14.4.2005, VI R 6/03 , BFH/NV 2005 S. 1544 ).

Je mehr freie Zeit Ihnen neben den Unterrichtsstunden für private Unternehmungen zur Verfügung steht, desto eher steht der Werbungskostenabzug auf dem Spiel (FG Hamburg vom 13.11.2006, 2 K 25/06 , EFG 2007 S. 755 ). Vermeiden Sie es auch, den Sprachkurs während des Jahresurlaubs mit der Familie durchzuführen, und lassen Sie die Familie während des Kurses zu Hause. Für die steuerliche Anerkennung besteht sonst kaum eine Chance.

Die Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für einen Deutschkurs sind keine vorab entstandenen Werbungskosten oder Sonderausgaben, auch wenn ausreichende Deutschkenntnisse für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nützlich sind (BFH-Urteil vom 15.3.2007, VI R 14/04 , BFH/NV 2007 S. 1561 ).



Hier etwas vom Finanzministerium:

Sprachkurs im Ausland: Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 13.6.2002 (VI R 168/00 = SIS 02 94 76) zur einkommensteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für Auslandssprachkurse in den Mitgliedstaaten der EU, sondern auch für EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) und für die Schweiz. - Sie sind auf Fortbildungsveranstaltungen allgemein anzuwenden. - Entsprechendes gilt für Kostenübernahmen durch Arbeitgeber. - Verw.; BMF 26.9.2003, IV A 5 - S 2227 - 1/03, Abdr. in BStBl; SIS 03 42 30

Fundstelle 1 von 1:

BMF 26.9.2003, IV A 5 - S 2227 - 1/03
Sprachkurs im Ausland
§§:[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1
SIS 03 42 30
DStR 2003 S. 1754
DB 2003 S. 2203
BB 2003 S. 2275
LEXinform-Nr. 0577801
BStBl 2003 I S. 447
FR 2003 S. 1146

Bezug: Sitzungen ESt VIII/02 zu TOP 14 und LSt IV/02 zu TOP 3

In dem o.a. Urteil hat der BFH zwar grundsätzlich an dem im Urteil vom 31.7.1980 (BStBl 1980 II S. 746 = SIS 80 03 84) aufgestellten Merkmalen zur Abgrenzung von beruflicher und privater Veranlassung eines Auslandssprachkurses festgehalten. Der BFH hat ihre Geltung aber eingeschränkt, soweit sie in Widerspruch zu Artikel 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nach Änderung Art. 49 EGV) stehen, der die Dienstleistungsfreiheit in den Mitgliedstaaten garantiert. Die bislang bei einer Gesamtwürdigung von privater und beruflicher Veranlassung einer Fortbildungsveranstaltung zugrunde gelegte Vermutung, es spreche für eine überwiegend private Veranlassung, wenn die Veranstaltung im Ausland stattfinde, und die u.a. daraus gezogene Folgerung der steuerlichen Nichtanerkennung der entsprechenden Aufwendungen, kann danach für Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht mehr aufrechterhalten werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils wie folgt anzuwenden:

Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten nicht nur für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch für Staaten, auf die das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) Anwendung findet, und wegen eines bilateralen Abkommens, das die Dienstleistungsfreiheit ebenfalls festschreibt, auch für die Schweiz. Sie sind im Übrigen nicht nur auf Sprachkurse, sondern auf Fortbildungsveranstaltungen allgemein anzuwenden.

Die Grundsätze der Entscheidung sind außerdem bei der Frage, ob im Falle einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für solche Fortbildungsveranstaltungen Arbeitslohn vorliegt oder ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers für die Zahlung angenommen werden kann (R 74 LStR), zu berücksichtigen.

Dieses Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF unter www.bundesfinanzministerium.de zur Ansicht und zum Download bereit.

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Das bedeutet, dass ein Sprachkurs Englisch auf Neuseeland keine Aussicht auf steuerliche Anerkennung hat.


Gruß
Oerdiz

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