St-Bescheid S1: Wo findet sich der maßgebliche KiSt Erstattungs-/Nachzahlungsbetr f. Sonderausgaben

13. November 2025 Thema abonnieren
 Von 
Togula
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
St-Bescheid S1: Wo findet sich der maßgebliche KiSt Erstattungs-/Nachzahlungsbetr f. Sonderausgaben

Frage: Steuerbescheid Seite 1: Wo findet sich der maßgebliche KiSt Erstattungs- oder Nachzahlungsbetrag für die Sonderausgaben des Folgejahrs

Hallo zusammen,
angenommen jemand hat nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Auf der ersten Seite des Steuerbescheids wird unter "Rubrik Festsetzung" die festgesetzte Steuer KiSt ausgewiesen und mit dem KiSt Steuerabzug vom Lohn verglichen.

Daraus resultiert dann entweder eine verbleibende Steuer oder überzahlte Steuer.

Diese Werte sind meines Erachtens die relevanten Werte, die bei den Sonderausgaben im Folgejahr zu berücksichtigen sind.

Ein Beispiel: Es resultieren hier 40€ verbleibende KiSt Steuer, die nachgezahlt werden muss.

Es werden aber auch 60€ an KiSt Vorauszahlungen geleistet


Das Finanzamt zieht nun aber unter der "Rubrik Abrechnung" bei einer verbleibenden Steuer von 40€ bereits geleistete Vorauszahlungen 60€ ab, das ist ja auch rechnerisch richtig und man bekommt dann 20€ erstattet. Insgesamt hat man hier auch 40€ nachbezahlt!

Im Folgejahr hat der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung bei erstattete Kirchensteuer 0 Euro angegeben, da ja 40 Euro unter verbleibende KiSt ausgewiesen wurden und insgesamt auch 60€-20€= 40€ nachbezahlt wurden .


Da FA legt jedoch für die Sonderausgaben im Folgejahr die Erstattung von 20€ nach Verrechnung der Vorauszahlungen zu Grunde. So wird aus der Nachzahlung eine Erstattung!

Das bedeutet aber, dass die Vorauszahlungen die Sonderausgaben des Folgejahrs vermindern und dadurch Steuer erhöhend wirken! Das kann doch nicht sein?!

Meines Erachtens darf es steuerlich doch keinen Unterschied machen, wie die ausgewiesene Nachzahlung von 40 € beglichen wird.

Ob auf einmal 40€ ohne Vorauszahlungen oder erst 60€ Vorauszahlung - 20€ Erstattung gibt auch wieder 40€.

Welches Vorgehen ist nun richtig?
Und welches ist der maßgebliche Wert für die Sonderausgaben im Folgejahr?

Danke schon mal für Ihre/Eure Antworten.
Beste Grüße
Togula

-- Editiert von User am 13. November 2025 09:52




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2616 Beiträge, 616x hilfreich)

Du unterliegst anscheinend einem Denkfehler.

Zitat (von Finanzamt NRW):
Gezahlte Kirchensteuer
Die von Ihnen gezahlte Kirchensteuer ist in dem Kalenderjahr der Zahlung als Sonderausgabe abzugsfähig.
....

zum weiterlesen https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/privatpersonen/sonderausgaben/uebrige-sonderausgaben

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 86x hilfreich)

Es gilt das Zufluss-Abflussprinzip, d. h. also:

Vorauszahlungen für 2024, die in 2024 geleistet werden, sind in 2024 als gezahlte KiSt zu berücksichtigen.

Nachträgliche Vorauszahlungen für 2024, die in 2025 geleistet werden, sind in 2025 als gezahlte KiSt zu berücksichtigen.

Nachzahlungen für 2024, die in 2025 oder 2026 geleistet werden, sind in 2025 oder 2026 als gezahlte KiSt zu berücksichtigen.

Erstattungen für 2024, die in 2025 oder 2026 zufließen, sind in 2025 oder 2026 als erstattete KiSt zu berücksichtigen.

Und ja, dadurch kann es in einzelnen Jahren zu Erstattungsüberhängen kommen, die dann das zu versteuernde Einkommen des Zuflussjahres erhöhen.

Die Werte werden vom Finanzamt aus dessen "Buchführung" beigestellt, auch dann, wenn man etwas anderes erklärt.

In Deinem Fall wurden die Vorauszahlungen im Zahlungsfähigkeit berücksichtigt - und im Erstattungsjahr korrekterweise die Erstattung. Auf Deine persönlichen Steuersatz in dem beiden Jahren und die Auswirkung kommt es nicht an.

-- Editiert von User am 13. November 2025 10:52

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von amz529033-63):
im Zahlungsfähigkeit berücksichtigt


Im Zahlungsjahr sollte das heißen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Togula
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schon mal für die Antworten.
Das bedeutet, dass der Sonderausgabenabzug für Vorauszahlungen eigentlich ne Nullnummer ist.
Unter der Voraussetzung, dass es wie im Beispiel gleichbleibende konstante 60€ Vorauszahlungen gibt.

Die im Steuerjahr geleisteten Vorauszahlungen i.H.v. 60€ werden steuermindernd als Sonderausgaben erfasst und derselbe Betrag i.H.v. 60€ aus dem Vorjahr dann davon wieder steuererhöhend abgezogen.

Den Sinn dahinter verstehe ich zwar nicht....

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2616 Beiträge, 616x hilfreich)

Was ist an dem Satz: "Die von Ihnen gezahlte Kirchensteuer ist in dem Kalenderjahr der Zahlung als Sonderausgabe abzugsfähig." nicht zu verstehen?
Der Saldo der Zahlungen des Steuerjahres sind als Sonderausgaben absetzbar. Das hat nichts mit dem Vor- und nichts mit dem Folgejahr zu tun.

Wenn Du aus irgendwelchen Gründen 60,- € zahlst und 60,- € erstattet werden, hast Du nichts gezahlt. Dann ist natürlich auch nichts absetzbar.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2416 Beiträge, 830x hilfreich)

Ich versuch's an einem Beispiel:
Jahr 01: KiSt-VZ 60 € (=Abfluss)
Jahr 02: KiSt-VZ 60 € (=Abfluss)
Jahr 03: KiSt-VZ 60 € (=Abfluss)

Steuererklärung für 01 in 02: Als SA angerechnet werden 60 €, da 60 € Abfluss, KiSt-Schuld aufgrund Bescheid 40 €, ergibt Erstattung 20 € (=Zufluss)
Steuererklärung für 02 in 03: Als SA angerechnet werden 40 €, da 60 € Abfluss - 20 € Zufluss, KiSt-Schuld aufgrund Bescheid 40 €, ergibt Erstattung 20 € (=Zufluss)
Steuererklärung für 03 ....

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50073 Beiträge, 17544x hilfreich)

Zitat (von Togula):
Die im Steuerjahr geleisteten Vorauszahlungen i.H.v. 60€ werden steuermindernd als Sonderausgaben erfasst und derselbe Betrag i.H.v. 60€ aus dem Vorjahr dann davon wieder steuererhöhend abgezogen.

Wenn die 60€ aus dem Vorjahr im Steuerjahr vollständig erstattet wurden, dann ist das so.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 300.856 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
121.778 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.