Frage: Steuerbescheid Seite 1: Wo findet sich der maßgebliche KiSt Erstattungs- oder Nachzahlungsbetrag für die Sonderausgaben des Folgejahrs
Hallo zusammen,
angenommen jemand hat nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Auf der ersten Seite des Steuerbescheids wird unter "Rubrik Festsetzung" die festgesetzte Steuer KiSt ausgewiesen und mit dem KiSt Steuerabzug vom Lohn verglichen.
Daraus resultiert dann entweder eine verbleibende Steuer oder überzahlte Steuer.
Diese Werte sind meines Erachtens die relevanten Werte, die bei den Sonderausgaben im Folgejahr zu berücksichtigen sind.
Ein Beispiel: Es resultieren hier 40€ verbleibende KiSt Steuer, die nachgezahlt werden muss.
Es werden aber auch 60€ an KiSt Vorauszahlungen geleistet
Das Finanzamt zieht nun aber unter der "Rubrik Abrechnung" bei einer verbleibenden Steuer von 40€ bereits geleistete Vorauszahlungen 60€ ab, das ist ja auch rechnerisch richtig und man bekommt dann 20€ erstattet. Insgesamt hat man hier auch 40€ nachbezahlt!
Im Folgejahr hat der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung bei erstattete Kirchensteuer 0 Euro angegeben, da ja 40 Euro unter verbleibende KiSt ausgewiesen wurden und insgesamt auch 60€-20€= 40€ nachbezahlt wurden .
Da FA legt jedoch für die Sonderausgaben im Folgejahr die Erstattung von 20€ nach Verrechnung der Vorauszahlungen zu Grunde. So wird aus der Nachzahlung eine Erstattung!
Das bedeutet aber, dass die Vorauszahlungen die Sonderausgaben des Folgejahrs vermindern und dadurch Steuer erhöhend wirken! Das kann doch nicht sein?!
Meines Erachtens darf es steuerlich doch keinen Unterschied machen, wie die ausgewiesene Nachzahlung von 40 € beglichen wird.
Ob auf einmal 40€ ohne Vorauszahlungen oder erst 60€ Vorauszahlung - 20€ Erstattung gibt auch wieder 40€.
Welches Vorgehen ist nun richtig?
Und welches ist der maßgebliche Wert für die Sonderausgaben im Folgejahr?
Danke schon mal für Ihre/Eure Antworten.
Beste Grüße
Togula
-- Editiert von User am 13. November 2025 09:52
St-Bescheid S1: Wo findet sich der maßgebliche KiSt Erstattungs-/Nachzahlungsbetr f. Sonderausgaben
Du unterliegst anscheinend einem Denkfehler.
Zitat :Gezahlte Kirchensteuer
Die von Ihnen gezahlte Kirchensteuer ist in dem Kalenderjahr der Zahlung als Sonderausgabe abzugsfähig.
....
zum weiterlesen https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/privatpersonen/sonderausgaben/uebrige-sonderausgaben
Es gilt das Zufluss-Abflussprinzip, d. h. also:
Vorauszahlungen für 2024, die in 2024 geleistet werden, sind in 2024 als gezahlte KiSt zu berücksichtigen.
Nachträgliche Vorauszahlungen für 2024, die in 2025 geleistet werden, sind in 2025 als gezahlte KiSt zu berücksichtigen.
Nachzahlungen für 2024, die in 2025 oder 2026 geleistet werden, sind in 2025 oder 2026 als gezahlte KiSt zu berücksichtigen.
Erstattungen für 2024, die in 2025 oder 2026 zufließen, sind in 2025 oder 2026 als erstattete KiSt zu berücksichtigen.
Und ja, dadurch kann es in einzelnen Jahren zu Erstattungsüberhängen kommen, die dann das zu versteuernde Einkommen des Zuflussjahres erhöhen.
Die Werte werden vom Finanzamt aus dessen "Buchführung" beigestellt, auch dann, wenn man etwas anderes erklärt.
In Deinem Fall wurden die Vorauszahlungen im Zahlungsfähigkeit berücksichtigt - und im Erstattungsjahr korrekterweise die Erstattung. Auf Deine persönlichen Steuersatz in dem beiden Jahren und die Auswirkung kommt es nicht an.
-- Editiert von User am 13. November 2025 10:52
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat :im Zahlungsfähigkeit berücksichtigt
Im Zahlungsjahr sollte das heißen.
Danke schon mal für die Antworten.
Das bedeutet, dass der Sonderausgabenabzug für Vorauszahlungen eigentlich ne Nullnummer ist.
Unter der Voraussetzung, dass es wie im Beispiel gleichbleibende konstante 60€ Vorauszahlungen gibt.
Die im Steuerjahr geleisteten Vorauszahlungen i.H.v. 60€ werden steuermindernd als Sonderausgaben erfasst und derselbe Betrag i.H.v. 60€ aus dem Vorjahr dann davon wieder steuererhöhend abgezogen.
Den Sinn dahinter verstehe ich zwar nicht....
Was ist an dem Satz: "Die von Ihnen gezahlte Kirchensteuer ist in dem Kalenderjahr der Zahlung als Sonderausgabe abzugsfähig." nicht zu verstehen?
Der Saldo der Zahlungen des Steuerjahres sind als Sonderausgaben absetzbar. Das hat nichts mit dem Vor- und nichts mit dem Folgejahr zu tun.
Wenn Du aus irgendwelchen Gründen 60,- € zahlst und 60,- € erstattet werden, hast Du nichts gezahlt. Dann ist natürlich auch nichts absetzbar.
Ich versuch's an einem Beispiel:
Jahr 01: KiSt-VZ 60 € (=Abfluss)
Jahr 02: KiSt-VZ 60 € (=Abfluss)
Jahr 03: KiSt-VZ 60 € (=Abfluss)
Steuererklärung für 01 in 02: Als SA angerechnet werden 60 €, da 60 € Abfluss, KiSt-Schuld aufgrund Bescheid 40 €, ergibt Erstattung 20 € (=Zufluss)
Steuererklärung für 02 in 03: Als SA angerechnet werden 40 €, da 60 € Abfluss - 20 € Zufluss, KiSt-Schuld aufgrund Bescheid 40 €, ergibt Erstattung 20 € (=Zufluss)
Steuererklärung für 03 ....
Zitat :Die im Steuerjahr geleisteten Vorauszahlungen i.H.v. 60€ werden steuermindernd als Sonderausgaben erfasst und derselbe Betrag i.H.v. 60€ aus dem Vorjahr dann davon wieder steuererhöhend abgezogen.
Wenn die 60€ aus dem Vorjahr im Steuerjahr vollständig erstattet wurden, dann ist das so.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
6 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
2 Antworten
-
6 Antworten