Steuer - § 33a EStG

7. April 2006 Thema abonnieren
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guest123-1542
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Steuer - § 33a EStG

Ich habe eine Frage an die Steuerexperten in diesem Forum:

BFH-Urteil vom 5.6.2003 (III R 10/02 ) BStBl. 2003 II S. 714
1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass sich der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbare Unterhaltshöchstbetrag für Unterhaltsempfänger mit Wohnsitz im Ausland auch dann nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates richtet, wenn sich die Unterhaltsberechtigten vorübergehend zu Besuchen im Inland aufhalten.

2. Nicht nachgewiesene Aufwendungen anlässlich solcher Besuche können in Höhe des inländischen existenznotwendigen Bedarfs je Tag geschätzt werden.

EStG § 33a Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 .



Hat Jemand mit diesem Gesetz Erfahrung gemacht und bekommt man vom Finanzamt etwas zurück?



Danke,

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6 Antworten
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#1
 Von 
hh
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Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Schildere doch erst einmal, warum Du der Meinung bist, dass diese Vorschrift auf Dich zutrifft.

Wenn sie auf Dich zutrifft, bekommst Du auch Geld zurück, jedenfalls, wenn Du Steuern gezahlt hast.

Es gibt in Deutschland übrigens sehr viele Menschen die Unterhalt zahlen müssen, daher auch reichlich Erfahrung.

Dennoch möchte ich hier keine Romane über den § 33a EStG schreiben und möchte Dich daher bitten die Frage etwas spezieller zu stellen.

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#2
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
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Schildere doch erst einmal, warum Du der Meinung bist, dass diese Vorschrift auf Dich zutrifft.

In diesem Urteil geht es darum, daß die Eltern aus Polen ein paar mal im Jahr in Deutschland waren und die Verwandten in Deutschland diese Besuche von der Steuer absetzen können.
Also ich weiß genau, daß ich darüber etwas spezielleres las, aber ich finde es nicht mehr.
Danach kann man, wenn Verwandtenbesuch im Ausland ist - wenn ich mich recht erinnere- pro Tag an die 50,-€ als außergewöhnliche Belastungen absetzen.

-- Editiert von meri am 07.04.2006 18:17:54

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Da hast Du das Urteil falsch verstanden.

In diesem Urteil geht es darum, daß die Eltern aus Polen ein paar mal im Jahr in Deutschland waren und die Verwandten in Deutschland diese Besuche von der Steuer absetzen können.
Das ist wohl richtig, die Klage ist allerdings abgewiesen worden.

Danach kann man, wenn Verwandtenbesuch im Ausland ist - wenn ich mich recht erinnere- pro Tag an die 50,-€ als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
Die Vorschrift gibt es schon lange nicht mehr.

Grundsätzliche Voraussetzung für die Anwendung des § 33a EStG ist, dass (in diesem Fall) die Eltern überhaupt unterhaltsbedürftig sind. Wenn sie selbst über ein ausreichendes Einkommen verfügen, dann kann man gar nichts absetzen, da die Eltern dann ihren Besuch in Deutschland selbst finanzieren können.


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#4
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Die Eltern erhalten - pro Person - 18,-EURO Sozialhilfe im Monat, sonst nichts. Beide sind o h n e Einkommen.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist aus dem Jahre 2003, wer kann diese denn noch aufheben?

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist aus dem Jahre 2003, wer kann diese denn noch aufheben?
Die Entscheidung kann nicht mehr aufgehoben werden.

Ich glaube aber auch, dass Du gar nicht richtig verstanden hast, worum es in dem Urteil überhaupt geht.

Nochmal die Rechtslage:
1. Zahlungen an Eltern, die bedürftig sind, das heißt nicht für ihren eigenen Unterhalt selbst aufkommen können, sind steuerlich nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

2. Die Höhe des maximal abziehbaren Betrages richtet sich nach dem Land, in dem die Eltern leben.

3. Das Urteil besagt, dass sich an diesem Höchstbetrag nichts dadurch ändert, dass sich die Eltern vorübergehend zu Besuch in Deutschland aufhalten.

Das Urteil ist eigentlich völlig logisch und entspricht auch meinem Rechtsempfinden. Ich verstehe daher nicht, warum das aufgehoben werden sollte.

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#6
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)
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