Steuer - Anlage V - Eigentumswohnung

14. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
pa505991-41
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuer - Anlage V - Eigentumswohnung

Hallo Zusammen,
bei privaten vermieteten Objekten sind (nach meinem Wissensstand) die Kosten in dem Jahr anzugeben in dem Sie anfallen.
Das Verwalterkonto wird daher wahrscheinlich wie ein Privatkonto angesehen.

Wir nehmen an ich habe im vergangenen Jahr 5.000€ und für das Vorjahr 500€ nachgezahlt (also somit 5.500€) an die Verwaltung/Wohnungseigentümergemeinschaft bezahlt.
Davon waren 2000€ für die Instandhaltungsrücklagen und 3000€ für die laufenden Kosten.

Die Instandhaltungsrücklage ist natürlich sowieso nicht für die Steuer relevant.

Gebe ich nun die 3000€ (+500€) der laufenden Kosten als Werbungskosten an oder nur die tatsächlich angefallenene Kosten?
Wenn nur die tatsächlichen Kosten gerechnet werden, ist es für die Steuer ja völlig egal wieviel an die Hausverwaltung bezahlt wurde und ob es einen Überschuss oder Nachzahlungen gab.

Es würde ja langfristig auf dasselbe kommen, da Gutschriften oder Nachzahlungen ja im Folgejahr berücksichtigt werden. Aber was ist nun korrekt?

Vielen Dank im Voraus.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Korrekt ist die Angabe der tatsächlichen Kosten, also 3.500€.

Zitat:
Wenn nur die tatsächlichen Kosten gerechnet werden, ist es für die Steuer ja völlig egal wieviel an die Hausverwaltung bezahlt wurde und ob es einen Überschuss oder Nachzahlungen gab.


Richtig.

Die meisten Finanzämter dulden es aber, wenn die Zahlungen angegeben werden.

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