Steuerausgleich während Bauphase, Einliegerwohnung

2. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Daffy2k1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuerausgleich während Bauphase, Einliegerwohnung

Hallo Zusammen,

Folgende Situation:

Wir bauen seit nunmehr Juli 2011 ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung (110 bzw 55qm).
Die Kredite sind auf Haupt- und Einliegerwohnung aufgeteilt. Natürlich mit höheren Zinsen, also längere Laufzeiten.
Können beim Steuerausgleich für 2011 die Zinsen der ELW-Kredite aus der tilgungsfreien Zeit während der Bauphase (voraussichtlich bis Ende April) angerechnet werden?

Danke im voraus,
Steffen

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13698 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

quote:
Können beim Steuerausgleich für 2011 die Zinsen der ELW-Kredite aus der tilgungsfreien Zeit während der Bauphase (voraussichtlich bis Ende April) angerechnet werden?
Natürlich, das sind dann vorweggenommene Werbungskosten, man kann auch negative Erträge aus VuV haben.
Vorausgesetzt aber, die ELW wird später auch normal - also steuerpflichtig - vermietet.

MfG Stefan

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#2
 Von 
Daffy2k1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, danke für die schnelle Antwort.
Nun ist es so dass ich zusammen mit meiner Freundin (nicht verheiratet) das Haus baue und zukünftig die ELW "normal" (was ist heutzutage eigentlich normal?) vermieten wollen.
Ich habe allerdings meine Steuer für letztes Jahr schon gemacht.
Können die Werbunskosten der ELW (Zinskosten) auch über ihren Steuerausgleich einfließen?
Oder müssen wir idealerweise sowieso eine gemeinschaftliche Steuererklärung machen?
Die wichtigste Frage die mich natürlich jetzt interessiert ist, ob mir/uns durch meinen erledigten Steuerausgleich in Bezug auf die ELW-Zinsen etwas dacon gelaufen ist und ich eigentlich asap beim FA "betteln" gehn muss??

Danke und Grüße,
Daffy

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13698 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo Daffy,

quote:
"normal" (was ist heutzutage eigentlich normal?)
Zur ortsüblichen Miete, also nicht verbilligt an Angehörige etc, oder gar überhaupt nicht (war erst so geplant, wird aber nun doch als Gästebereich oder Büro genutzt).

quote:
Ich habe allerdings meine Steuer für letztes Jahr schon gemacht.
Du hast höchstens die Erklärung eingereicht, mehr nicht. Erst einen Monat nach dem du den Bescheid bekommen hast, wird es schwieriger. Aktuell kannst du einfach eine Ergänzung einreichen (Anlage V).

quote:
Nun ist es so dass ich zusammen mit meiner Freundin (nicht verheiratet) das Haus baue
Wer steht im Grundbuch? Das ist das entscheidende.

quote:
Oder müssen wir idealerweise sowieso eine gemeinschaftliche Steuererklärung machen?
Vermutlich ja, das wäre dann eine gesonderte und einheitliche Feststellung.
Und das Ergebnis davon fließt dann in die jeweilige Steuererklärung - also deiner und die deiner Freundin - ein.

MfG Stefan

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#4
 Von 
Daffy2k1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Grundbuch stehen wir beide. Somit denke ich um beim FA mit meiner Steuererklärung keine Kuddel-Muddel zu verursachen ist es sinnvoll separat für uns beide auf das Haus bezogen eine Steuererklärung einzureichen, richtig?
Ergo kann das auch erst in 2 Wochen passieren...?

Grüße und vielen Dank für die Infos,
Steffen

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und dazu gehören auch vorweggenommene Werbungskosten (z.B. Zinsen), gehören in die normale Steuererklärung.

Wenn Du Deine Steuererklärung schon abgegeben hast, dann musst Du die Anlage V jetzt nachreichen.

Und genau genommen muss der Steuererklärung eine gesonderte und einheitliche Feststellung vorausgehen. Das Ergebnis dieser Feststellung wird dann in die beiden Steuerbescheide übernommen.

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" "

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#6
 Von 
Daffy2k1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah-ha okay.
Können dann nur die Zinsen der ELW angegeben werden oder auch anteilig Handwerker-Rechnungen des letzten Jahres?

Bzw können generell auch die Rechnungen für unsere Wohnung angerechnet werden?

Vielen Dank,
Steffen

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13698 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo Daffy,

das sind zwei völlig unterschiedliche Dinge.

Alles was mit der (späteren) Vermietung zu tun hat, also Kosten die spezielle der ETW zugeordnet werden können oder ansonsten anteilig, gehört zu den Herstellungskosten (Anschaffungskosten, Baukosten) oder zu den Werbungskosten (laufende Kosten wie etwa die Zinsen, oder Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung, Grundsteuer, Müllabfuhr etc. - halt alles was normalerweise auf den Mieter umgelegt wird).

Zu erklären ist das dann in der Anlage V bzw. in der gesonderte und einheitliche Feststellung.

Gerade für das erste Jahr nach der Fertigstellung (hier also 2012) rate ich übrigens dringend zu einem Steuerberater, da besonders die Ermittlung der AfA (Absetzung für Abnutzung) nicht ganz so einfach ist.
Für 2011 würde ich es nur mit der Anlage V probieren (jeweils 50% der ETW-Zinsen bei deiner Freundin und 50% bei dir), mit etwas Glück könnte das imho noch ohne gesonderte und einheitliche Feststellung gehen. Nach meiner Erfahrung wird das - insbesondere bei einer 50:50-Aufteilung - nicht so eng gesehen; es würde auch das Gleiche herauskommen.

Nun zu den Kosten für den selbstbewohnten Teil der Immobilie: Diese können maximal als Handwerkerdienstleistung abgesetzt werden (Hauptvordruck Seite 3), und dann grundsätzlich ohne Materialkosten.
Allerdings ist das bei euch wohl gar nicht möglich, für Neubauten geht das nämlich nicht.

MfG Stefan


-- Editiert reckoner am 04.02.2012 22:41

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Nach meiner Einschätzung bist Du mit der Erstellung der Steuererklärung, jedenfalls mit dem korrekten Ausfüllen der Anlage V überfordert. Diese Einschätzung entnehme ich den Fragen, die Du hier stellst.

Ich würde Dir daher empfehlen, mindestens die hier erforderlich gesonderte und einheitliche Feststellung durch einen Steuerberater machen zu lassen.

Alleine für die Ermittlung der AfA kann man seitenweise Erläuterungen schreiben und dabei ist das nur ein einzelnes Feld in der Anlage V.

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