Steuerberater für Seumniszuschläge verantwortlich machen

28. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
Harys
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)
Steuerberater für Seumniszuschläge verantwortlich machen

Hallo Freunde,

Mein alter Steuerberater hat mir vor kurzem eine Rechnung über die Vergangenen Jahren gestellt., ~ 3 Jahre. Von diversen Leistungen habe ich nie was gewusst. . Bei manchen Rechnungen rechnet er definitiv Dinge ab die er nie für mich gemacht hat. Einiges habe ich schon bezahlt .Von einigen Sachen habe ich auch nie eine Rechnung erhalten. Dieser möchte aber das Geld jetzt auf einmal haben.

Jetzt ist es so, das ich nie eine Rechnung gesehen habe. Des weiteren haben wir immer diverse Dienstleistungen mit einander verrechnet. Z.B. Drucker oder Kopierer Reparaturen.

Ich bin nur ein Kleiner Unternehmer, und habe es schwer die letzten 3 Jahre zu überprüfen.

Weiter noch habe ich mit diesem Steuerberater immer Probleme bekommen, immer wieder musste ich Säumniszuschläge bezahlen obwohl ich alles abgegeben hatte.

Nun meine Fragen.

Was kann ich tun, wenn ich nicht mehr nachweisen kann, das ich bereits Leistungen abgerechnet habe.

Wie ist es mit der mündlichen Vereinbarungen. Also wenn ich im sein Kopierer repariere und er mir dafür die Rechnung erläst. Dafür hätte ich auch Zeugen ! Das wird nämlich in keister weise in seinen Forderungen mitberücksichtigt.

Kann ich Ihn für die Säumniszuschläge verantwortlich machen ?

Kann ich einen Steuerberater auf Schadensersatz verklagen wenn er seine Arbeit nicht richtig gemacht hat?

Lieben Dank für eure Hilfe, bin ziemlich verzweifelt

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Wenn Gegenleistungen erbracht werden, muß eben eine Rechnung geschrieben werden und dann kann man im Kontokorrent aufrechnen. Die Vereinbarung, daß keiner eine Rechnung schreibt, ist natürlich so nicht legal und mit dem kommst Du auch nicht durch.

Also, für die erbrachten Leistungen nochmals Rechnungen schreiben und dann geltend machen.

Bezüglich der SZ kannst Du ihn natürlich verantwortlich machen, nur wird er hierfür wahrscheinlich einige Rechtfertigungen haben, warum er die Erklärungen nicht fristgerecht abgeben konnte und dabei wirst Du der Böse sein.

Wolfgang

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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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#2
 Von 
Harys
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Lieben Dank für deinen Beitrag,

Ich verstehe, am ende ist man der Böse. Nun ich habe zum Glück einen Partner der mir alles bezeugen kann.

Ist bden eine Rechnung die ich jetzt nachträglich einreichre wirksam.? Die Leistung ist ja vor einigen Jahren gelaufen?

Danke für deine Hilfe

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Solche Forderungen verjähren nach 3 Jahren. Du kannst also allenfalls noch Rechnungen für Leistungen stellen, die in 2001 erbracht wurden.
Das gilt aber umgekehrt genau so.

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#4
 Von 
Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 59x hilfreich)

zur aufrechnung mit eigenen verjährten forderungen:

aufrechnen kann man auch mit eigenen verjährten forderungen, wenn diese bei eintritt der aufrechnungslage (z.b. entstehen der gegenforderung) noch nicht verjährt war.
d.h., leistungen (die forderungen) aus 2000 könnten mit solchen aus 2002 aufgerechnet werden.

ureta

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#5
 Von 
Mampfred
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 45x hilfreich)

Was die Säumniszuschläge angeht:
Die fallen nur bei verspäteter ZAHLUNG der Steuern an, nicht bei verspäteter Abgabe. Dafür gibt's zusätzliche Verpätungszuschläge.

Da ich nicht glaube, dass dein Stb auch noch deinen Zahlungsverkehr gemacht hat, kommst du in diesem Punkt wohl kaum weiter.

Hinsichtlich der Aufrechnung kann ich den Kollegen von ben nur zustimmen!

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