Steuerberater hat vergessen, Abschreibungen bei Immobilie anzusetzen

25. April 2025 Thema abonnieren
 Von 
FlorianMaier
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Steuerberater hat vergessen, Abschreibungen bei Immobilie anzusetzen

Wir haben vor ca. 8 Jahren Immobilien aus der Familie im Rahmen einer Schenkung übernommen. Der Steuerberater hat die Immobilien normal mit bearbeitet, d.h. Einnahmen / Ausgaben entsprechend mit in unserer Steuererklärung berücksichtigt. Er hat allerdings versäumt, Abschreibungen anzusetzen. Das ist jetzt aufgefallen und wurde dem Finanzamt mitgeteilt. Das Finanzamt lehnt jedoch eine nachträgliche Berücksichtigung ab, so dass für einen Zeitraum von 5 Jahren keine Abschreibungen berücksichtigt wurden.
Meines Erachtens ist es die Pflicht eines Steuerberaters, bei Übernahme einer Immobilie die Möglichkeit der Ansetzung von Abschreibungen zu prüfen.
Meine Frage: Ist das so? Oder hätten wir die Pflicht gehabt, den Steuerberater auf die Möglichkeit hinzuweisen?

Vielen Dank!




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Taxofit
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo.

Da sehe ich ebenfalls den Steuerberater in der Pflicht/ggf. Haftung. Die Frage ist, inwiefern/in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist.

Gruß

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5401 Beiträge, 1287x hilfreich)

Grundsätzlich sehe ich das auch so.
In der Tat ist die Schadenshöhe fraglich, da die AfA nicht verloren sind; es verlängert sich der Zeitraum entsprechend (H 7.4 EStH).
Evtl. Nachteile durch die Progression wird man erst dann beurteilen können.
Evtl. gibt's zivilrechtliche Präzedenzfälle.


-- Editiert von User am 25. April 2025 12:37

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#3
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2283 Beiträge, 1268x hilfreich)

BFH-Urteil vom 3.7.1984 (IX R 45/84):
Versehentlich unterlassene AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG können, wenn sich die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nicht geändert hat (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG), nur in der Weise nachgeholt werden, daß weiterhin die gesetzlich vorgeschriebenen Vomhundertsätze angesetzt werden, auch wenn sich hierdurch der Abschreibungszeitraum über 40 bzw. 50 Jahre hinaus verlängert.
Siehe auch H7.4 des Einkommensteuer-Handbuchs ("Unterlassene oder überhöhte AfA").

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#4
 Von 
FlorianMaier
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo zusammen,
vielen Dank schon mal für die Antworten. Ja, es ist ein Schaden entstanden im Bereich von etwa 10.000 Euro. Der Steuerberater hat angeboten, die Hälfte zu tragen. Allerdings sehe ich es eher so, dass der Steuerberater den Gesamtschaden tragen sollte.
Wir erwägen die Immobilien in einem überschaubaren Zeitraum zu verkaufen. Daher würde uns eine Verlängerung der Abschreibungsfrist keinen Vorteil erbringen. Der Käufer könnte ohnehin wieder neu anfangen abzuschreiben...

Neben einer reinen Addition der Schäden über die Jahre verteilt durch die unterlassene Abschreibung ergibt sich die Frage, wie der zeitliche Schaden zu bewerten ist. Hier könnte man die Inflation heranziehen oder ggfs. andere Werte. Weiss jemand, was der Gesetzgeber hier vorsieht?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5401 Beiträge, 1287x hilfreich)

Ich habe keine Ahnung aber eine Idee wäre es, den Zins nach BGB ab Fälligkeit der Steuern zu berücksichtigen. Evtl. wäre auch erforderlich, in erst in Verzug zu setzen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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