Hallo!
Mein Steuerberater hat mir mitgeteilt, dass Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente in der privaten Steuererklärung nur berücksichtigt werden können, wenn entsprechende Nachweise – also bspw. Rezepte – vorgelegt werden. Fehlen diese Nachweise, ist das Finanzamt berechtigt, die Kosten nicht anzuerkennen.
Da Rezepte für Medikamente allerdings meine Privatsphäre betreffen, vermute ich, dass hier die Datenschutzgrundverordnung greift, wenn das Finanzamt davon nicht ausgenommen ist.
Muss ich meinem Steuerberater tatsächlich meine Medikamenten-Rezepte zur Verfügung stellen?
Oder genügt meine Aussage, dass es sich um verschreibungspflichtige Medikamente handelt, und ich stelle dem Steuerberater geschwärzte Rechnungen zur Verfügung? Auf Nachfrage des Finanzamtes könnte ich im Einzelfall die ungeschwärzten Medikamente zur Verfügung stellen.
Danke, wenn sich jemand mit Wissen über DSGVO und privater Steuererklärung und verschreibungspflichtigen Medikamenten auskennt und erklären kann, wie der Ablauf aussehen kann / soll.
-- Editiert von User am 10. Oktober 2024 21:54
Steuerberater sagt, Finanzamt braucht Medikamenten-Verordnungen
Das Rezept wird sowieso nicht hinreichend und nicht notwendig sein. Wichtig sind die Zuzahlungen. Die sind auf den entsprechenden Quittungen zu sehen. Medikamentenname kann geschwärzt werden.
Hallo,
Sicher, dass er von verschreibungspflichtigen Medikamenten gesprochen hat? Denn da ist ein Rezept ja schon Grundvoraussetzung, warum sollte ein Finanzamt dann daran zweifeln?Zitat:Mein Steuerberater hat mir mitgeteilt, dass Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente in der privaten Steuererklärung nur berücksichtigt werden können, wenn entsprechende Nachweise – also bspw. Rezepte – vorgelegt werden.
Nachweisen muss man die Kosten ggf., dazu sollte aber im Regelfall eine Jahresaufstellung der Apotheke o.ä. reichen.
Bei frei verkäuflichen Medikamenten sieht es hingegen anders aus, da muss u.U. die Notwendigkeit und auch die Person nachgewiesen werden.
Mag ja sein, dass es so kommt, aber dann kann man weiter sehen.Zitat:Fehlen diese Nachweise, ist das Finanzamt berechtigt, die Kosten nicht anzuerkennen.
Nein, natürlich nicht.Zitat:Muss ich meinem Steuerberater tatsächlich meine Medikamenten-Rezepte zur Verfügung stellen?
Sag ihm, er soll die Kosten so erklären wie du sie ihm dargelegt hast, mehr geht ihn und auch das Finanzamt (erstmal) nichts an. [natürlich in freundlichen Worten]
Belegen muss man im Übrigen erst nach Aufforderung des Finanzamtes. Und du darfst dann natürlich auch direkt mit dem Finanzamt korrespondieren.
Stefan
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Zitat :Mein Steuerberater hat mir mitgeteilt, dass Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente in der privaten Steuererklärung nur berücksichtigt werden können, wenn entsprechende Nachweise – also bspw. Rezepte – vorgelegt werden
Das mit den Rezepten irritiert mich, denn dort findet sich weder der Preis noch die Zuzahlung drauf.
In der Regel nimmt man die Jahres-Aufstellung der Apotheke bzw. der Apotheken, weil dort alle relevanten Daten drauf stehen.
Zitat :Muss ich meinem Steuerberater tatsächlich meine Medikamenten-Rezepte zur Verfügung stellen?
Nein.
Dann entfallen halt die entsprechenden Abzüge.
Zitat :Wichtig sind die Zuzahlungen.
Nicht wenn man die ganzen Kosten absetzen möchte.
Zitat :Oder genügt meine Aussage, dass es sich um verschreibungspflichtige Medikamente handelt, und ich stelle dem Steuerberater geschwärzte Rechnungen zur Verfügung?
Nö, das Finanzamt hat das Recht im Rahmen der Prüfung die Originale einzusehen.
Allerdings kann man erst mal die Version mit der geschwärzten Kopie versuchen, mitunter sind die Beamten da kulant.
Zitat :Nicht wenn man die ganzen Kosten absetzen möchte.
Die da währen? Außer den Zuzahlungen eben.
Zitat :Die da währen? Außer den Zuzahlungen eben.
Medikamente kosten Geld.
Das Geld hat der TS den Apotheken offenbar im Tausch gegen die Medikamente gegeben - nun möchte er diese Kosten absetzen.
(1) 1Der Nachweis von Krankheitskosten ist nach § 64 EStDV zu führen. 3Bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht die einmalige Vorlage einer Verordnung. 5Als Nachweis der angefallenen Krankheitsaufwendungen kann auch die Vorlage der Erstattungsmitteilung der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfebescheid einer Behörde ausreichen. 6Diese Erleichterung entbindet den Stpfl. aber nicht von der Verpflichtung, dem Finanzamt die Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit nicht erstatteter Aufwendungen auf Verlangen nachzuweisen.
Der StB kann natürlich eine Aufstellung "nach Angaben des Mandanten" mitsenden.
Er kann auch schnippisch antworten, dass auch alles andere unter die DSGVo fällt und das Mandant niederlegen.
Bekannt sollte sein, dass die Kosten erst bei Überschreiten der zumutbaren Belastung eine steuerliche Auswirkung haben.
Das ein Medikament verschreibungspflichtig ist, heißt ja nicht automatisch, dass es auch durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung erstattet wird.Zitat:Die da währen? Außer den Zuzahlungen eben.
taxpert
Das ein Medikament verschreibungspflichtig ist, heißt ja nicht automatisch, dass es auch durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung erstattet wird.Zitat:Die da währen? Außer den Zuzahlungen eben.
taxpert
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