Steuerberater schreibt Rechnungen nicht nach § 14 Abs.2 Satz 2 UStG

4. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
Marie47228
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuerberater schreibt Rechnungen nicht nach § 14 Abs.2 Satz 2 UStG

Hallo,
Der Steuerberater hat Rechnungen aus Leistungen von vor 1,5 Jahren uns zugesandt.
Wie wirkt sich das auf die bereits erledigte EKst. Erklärung aus, sowie des nachfolgenden Jahres in dem die Rechnungen erstellt wurden, obwohl die Mwst. im Umsatzsteuer im Vorjahr fällig gewesen wäre.

Mich interessiert da nicht die finanzielle Auswirkung, sonder die Konsequenzen die durch eine Finanzbehörde entstehen können, da die Umst. im Vorjahr anders ausgesehen hätte. § 14 Abs.2 Satz 2 UStG
Es wird nicht mehr Bilanziert - Ob der Steuerberater bilanziert ist mit unbekannt.

Beispiel.
Buchhaltung Monat Januar 2019 - Rechnung erfolgt Juli 2020.

Dank für Informationen.



-- Editiert von Marie47228 am 04.03.2022 14:22

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4899 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von Marie47228):
Wie wirkt sich das auf die bereits erledigte EKst. Erklärung aus, sowie des nachfolgenden Jahres in dem die Rechnungen erstellt wurden, obwohl die Mwst. im Umsatzsteuer im Vorjahr fällig gewesen wäre.

Bei wem?

Zitat (von Marie47228):
da die Umst. im Vorjahr anders ausgesehen hätte.

Inwiefern?

Zitat (von Marie47228):
Mich interessiert da nicht die finanzielle Auswirkung, sonder die Konsequenzen die durch eine Finanzbehörde entstehen können

Zitat:
§ 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2 eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt.


Zitat:
§ 26a Abs. 3 UStG:
Die Ordnungswidrigkeit kann (...) mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Marie47228
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank,

Ihre §26a Information ist mir bekannt.


1) Und was sagt das Finanzamt mal bei einer Prüfung ???

2) Und wer ahndet diese Ordnungswidrigkeit?

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4899 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von Marie47228):
1) Und was sagt das Finanzamt mal bei einer Prüfung ???

Bei erstmaligen Vergehen vermutlich nichts.

Der Leistungsempfänger hat einen zivilrechtlichen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung innerhalb von sechs Monaten. Dieser ist vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen. Bis zum Erhalt der Rechnung könnte er die enthaltene USt zurückhalten.
So lange der Leistungsempfänger aber nicht zahlen musste, entsteht ihm aber doch kein Schaden?!

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
Marie47228
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

.......Wäre die Leistung in dem tatsächlichen Jahr abgerechnet worden, so hätte sich die Steuerlast anders auf dieses Jahr ausgewirkt........

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4899 Beiträge, 1177x hilfreich)

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zahlung, nicht der Abrechnung.

Wurde der Betrag in 19/20 gezahlt, musste er da versteuert werden. Wird er aufgrund der Rechnung erst jetzt bezahlt, ist das ertragsteuerlich zulässig. Das ist unabhängig von der Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
Marie47228
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

....das ist steuerlich gesehen korrekt, aber wirtschaftlich sind Nachteile entstanden...

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4899 Beiträge, 1177x hilfreich)

Inwiefern? Bitte ein konkretes Beispiel.
Hatte die Ausgangsfrage bereits nicht ganz verstanden.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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