Steuerberaterhaftung und Verjährung

30. Dezember 2024 Thema abonnieren
 Von 
ip546897-52
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuerberaterhaftung und Verjährung

Wir hatten in der Vergangenheit einen Steuerberater, mit dem die Zusammenarbeit nicht sehr zuverlässig klappte. Im Jahr 2018 haben unsere beiden Kinder einen Schwerbehindertenausweis von je GdB 50 und 60 inkl. Merkzeichen "H" für hilflos bekommen. Zudem bestehen die Pflegegrade 2 und 3.
Der Steuerberater erstellte die Erklärungen für 2018 und 2019 im November 2020. Ich machte diesen zeitgleich über viele Unzulänglichkeiten per Email aufmerksam, die sogar mir als Laie auffielen, so z.B. die fehlende Berücksichtigung der GdB unserer Kinder. Diese hat er nach meiner Berechnung offenbar noch im Nachgang gemeldet, allerdings fehlt die sich erheblich auswirkende Berücksichtigung des Merkzeichens "H" sowie der Pflegegrade. Der Bescheid für 2018 erging im April 2021, der für 2019 wurde mir auch auf Nachfrage nie zugesandt. Allen Einkommenssteuernach- und vorauszahlungen bin ich immer über das Lastschriftverfahren nachgekommen.

Die Einkommenssteuererklärungen 2020 bis 2023 habe ich vor wenigen Tagen innerhalb kurzer Zeit alle selbst mit Hilfe einer Software erstellt und versendet. Erst hierdurch wurde ich auf die Bedeutung der nie abgefragten Merkzeichen oder des Pflegegrades aufmerksam, da sich durch die Behindertenpauschbeträge und die Pflegepauschbeträge erhebliche Erstattungen ergeben haben. Andernfalls hätte ich natürlich die vorangegangen Erklärungen durch den Steuerberater schon früher in Zweifel gezogen.

Heute ist der 30.12.2024.

1. Ist ein möglicher Anspruch gegen den Steuerberater bereits verjährt oder beginnt die Frist hier erst mit Zugang der Bescheide zu laufen?
2. Ist die Durchsetzung möglicher Ansprüche wegen Falschberatung aufgrund der geschilderten Umstände überhaupt realistisch?
3. Falls 2x ja: Wie kann ich zur Hemmung der Verjährung den Anspruch noch heute rechtsgültig und beweiskräftig anzeigen?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5284 Beiträge, 1250x hilfreich)

Zitat (von ip546897-52):
2. Ist die Durchsetzung möglicher Ansprüche wegen Falschberatung aufgrund der geschilderten Umstände überhaupt realistisch?

Wenn Sie belegen können, dass der Berater von den steuerlich relevanten Tatsachen Kenntnis erlangt haben müsste.

Zitat (von ip546897-52):
3. Falls 2x ja: Wie kann ich zur Hemmung der Verjährung den Anspruch noch heute rechtsgültig und beweiskräftig anzeigen?

Wenn der Anspruch 2021 entstand, hätte m.E. nur ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids die Frist gehemmt. Dieser müsste aber noch heute bzw. morgen beim Zentralen Mahngericht eingehen, was wohl nur bei elektronischer Übermittlung möglich wäre, was grundsätzlich Anwälten vorbehalten ist.
Ob es auch mit neuem Personalausweis möglich ist, weiß ich nicht.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(428 Beiträge, 82x hilfreich)

Ich bin etwas verwundert, wie es sein kann, dass das Merkzeichen H nicht berücksichtigt worden wäre - Mitteilungen über den Grad der Behinderung stellen doch Grundlagenbescheide dar und das Merkzeichen ergibt sich doch unmittelbar aus der Mitteilung, die doch als Nachweis eingereicht worden sein muss?

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