Steuerberechnung Abfindung

22. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
bbklaus
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 11x hilfreich)
Steuerberechnung Abfindung

Arbeitnehmer A ist seit 20 Monaten im Krankenstand. Nun hat AN a die Kündigung von seinen AG erhalten. Bei einer Kündigungsschutzklage einigen sich die Parteien, auf die Zahlung einer Abfindung. AN a fragt sich wie nun die Steuer auf diese Abfindung berechnet werden, da er die letzten 20 Monate Krankengeld und nach der Aussteuerung ALG1 bekommen hat bzw. noch bekommt.
Wird die Abfindung nach dem was der AN die letzten Monate an Geldleistungen bekommen hat (Krankengeld/ALG1) versteuert oder nach dem, was er vor seiner Krankheit beim AG an Gehalt bekommen hat bzw. was er verdient hätte, wenn er gearbeitet hätte?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo bbklaus,

nur mal ein paar Stichpunkte:

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, es zählt immer das Jahr der Zahlung (Zuflußprinzip).

Die Abfindung könnte unter die Fünftelungsregelung fallen, was bedeutet, dass nur ein Fünftel in die Progression einfließt, versteuert wird aber wieder alles.

Krankengeld sowie ALG 1 sind ansich steuerfrei, unterliegen aber dem Progessionsvorbehalt (sprich: der Steuersatz erhöht sich in der Regel).

Bei Lohnersatzleistungen besteht Erklärungspflicht.

MfG Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bbklaus
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo reckoner und danke für die Antwort.
Ist ja doch ziemlich kompliziert das ganze. Also heist es wohl nur abwarten, was der AN von seiner Abfindung rausbekommt. Was bitte bedeutet "Bei Lohnersatzleistungen besteht Erklärungspflicht" ? was hat der AN da zu erklären?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo bbklaus,

quote:
Was bitte bedeutet "Bei Lohnersatzleistungen besteht Erklärungspflicht" ? was hat der AN da zu erklären?

Er MUSS eine Steuererklärung abgeben.
Ich möchte mich aber selbst verbessern, Erklärungspflicht liegt u.a. dann vor, wenn neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Abindungen zählen in der Regel auch dazu) auch noch Lohnersatzleistungen über 410 Euro bezogen wurden.
Da das in deinem Fall höchstwahrscheinlich zutrifft, hatte ich nur den einfachen Satz geschrieben (könnte aber zu Mißverständnissen führen, daher jetzt ein wenig konkreter).

MfG Stefan

1x Hilfreiche Antwort

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