Guten Abend,
ich habe dieses Jahr das erste mal eine Steuererklärung gemacht, da 2018 auch ein paar Monate arbeitslos war.
Nachdem ich im April noch einiges zurück erhalten habe, wollte ich dies für ein anderes Jahr, indem ich arbeitslos war, nach nachreichen. In diesem Fall das Jahr 2012. Erst nach abschicken ist mir wieder eingefallen, dass ich damit natürlich zu spät dran bin.
Jetzt habe ich komischerweise aber am Wochenende einen Steuerbescheid dafür erhalten und das sogar noch inkl. Zinsen. Das wäre schon gutes Geld, was ich aktuell auch gut gebrauchen könnte.
Ich glaube jedoch nicht wirklich daran, dass es demnächst auf meinem Konto landet oder kann ich zumindest erstmal davon ausgehen, dass es wirklich kommt? Also Steuerbescheid = auf jeden Fall Auszahlung.
Wenn ja, wie würdet ihr dann damit umgehen? Es sofort zurück überweisen oder doch erstmal behalten?
Steuerbescheid für verjährtes Jahr
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Wenn ja, wie würdet ihr dann damit umgehen? Das ist hier ein Forum für rechtliche Fragen, weswegen es völlig schnuppe ist, wie ich oder sonstwer damit umgehen würde. Rechtlich trifft Sie keine Pflicht, das dem FA mitzuteilen, aber das FA kann das Geld natürlich zurückfordern.
Zitat, aber das FA kann das Geld natürlich zurückfordern. :
Müsste es dafür nicht einen korrigieren Bescheid erlassen?
Nach welcher Korrekturvorschrift wäre das möglich?
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Nach welcher Korrekturvorschrift wäre das möglich? Ich sage mal, § 130(2) Nr. 4 AO - die Rechtswidrigkeit des Bescheides ist dem Begünstigten ja offenbar bekannt....
Ergänzung: Nun weiß das FA ja nicht, was der TE hier postet, d. h., dass ihm die Rechtswidrigkeit bekannt ist. Aber der § kennt ja auch noch die Variante des "Nichtbekanntseins durch grobe Fahrlässigkeit" - damit könnte man von seiten des FA argumentieren, auch wenn man dagegen wiederum einwenden könnte, dass die Angestellten des FA ja noch viel eher als der TE hätten erkennen müssen, dass hier ein Fristversäumnis vorlag...
Die Antworten verstehe ich nicht. Da der Fragesteller in 2012 arbeitslos war und wohl ALG bezogen hat, bestand eine Abgabepflicht. Somit beträgt die Verjährungsfrist 7 Jahre.
Da die Sache noch nicht verjährt war, ist der Steuerbescheid zu recht ergangen und die Steuererstattung steht dem Fragesteller zu.
ZitatIch sage mal, :§ 130(2) Nr. 4 AO
[Quote=§ 172 AO ]Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden, ...
2. wenn ...
d) soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
Die AO unterscheidet hier zwischen allgemeinen Steuer-VA und besonderem Steuer-VA (Steuerbescheide und gleichgestellte VA)!
taxpert
ZitatDie Antworten verstehe ich nicht. Da der Fragesteller in 2012 arbeitslos war und wohl ALG bezogen hat, bestand eine Abgabepflicht. Somit beträgt die Verjährungsfrist 7 Jahre. :
Da die Sache noch nicht verjährt war, ist der Steuerbescheid zu recht ergangen und die Steuererstattung steht dem Fragesteller zu.
genau.
Entstehung Steuer 31.12.2012
Beginn Festsetzungsverjährung + 3 Jahre § 170 Abs. 2 Nr.1 AO 31.12.2015
Festsetzungsfrist: Vier Jahre nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO 31.12.2019
Sehe ich auch so. Pflichtveranlagung. Also rechtens.
@ TE: Antwort Nr. 5 ist korrekt - ich hatte die Abgabepflicht übersehen. Zusammengefasst kann man sagen, dass Sie gegen die Steuergesetze verstoßen haben, denn Sie hätten bereits bis zum 31. Mai 2013 eine Erklärung abgeben müssen, aber das bleibt nicht nur straflos, sondern wurde hier quasi mit der fast maximal möglichen Erstattung "belohnt". Schräg....
Das Finanzamt als Kapitalanlage. Guthabenszinsen in Höhe von 6%. Bei welcher Bank bekommt man das denn heutzutage noch? . .
ZitatZusammengefasst kann man sagen, dass Sie gegen die Steuergesetze verstoßen haben, denn Sie hätten bereits bis zum 31. Mai 2013 eine Erklärung abgeben müssen, aber das bleibt nicht nur straflos, sondern wurde hier quasi mit der fast maximal möglichen Erstattung "belohnt". Schräg.... :
Naja, keine Mahnung, keine Festsetzung (Schätzung) und damit auch keine Rechtsbelehrung. Geht also in Ordnung. Und, da es eine Erstattung ist, gibt es auch keinen Verspätungszuschlag. Und da lacht doch das Herz des Anlegers. . .
-- Editiert von Spejbl am 05.06.2019 18:24
ZitatNaja, keine Mahnung, keine Festsetzung (Schätzung) und damit auch keine Rechtsbelehrung. :
Bedarf es nicht, es gibt das Gesetz.
ZitatUnd, da es eine Erstattung ist, gibt es auch keinen Verspätungszuschlag. :
Steht so nicht in § 152 AO . Hier wird eher eine möglicherweise erstmalige Verspätung der Grund für den Verzicht gewesen sein.
1. Man sollte den Bescheid der Agentur für Arbeit genau lesen, denn da steht was zur steuerlichen Behandlung des ALG drin!ZitatNaja, keine Mahnung, keine Festsetzung (Schätzung) und damit auch keine Rechtsbelehrung. Geht also in Ordnung. :
2. Selbst wenn es tatsächlich eine Erstattung gibt, ist strafrechtlich der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe einer Erklärung verwirklicht, denn strafrechtlich ist die Nichtabgabe der Versuch eine Steuer in Höhe von 0 € zu erreichen!
ZitatDas Finanzamt als Kapitalanlage. Guthabenszinsen in Höhe von 6% ... Und da lacht doch das Herz des Anlegers. :
... der gemäß BMF-Schreiben vom 02.05.2019 sicherlich den folgenden Vermerk enthält:Zitat... am Wochenende einen Steuerbescheid dafür erhalten ... :
Zitat:Die Festsetzung von Zinsen ist gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO in Verbindung mit
§ 239 Absatz 1 Satz 1 AO vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat (§ 238 Absatz 1 Satz 1 AO ).
Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Zinsfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich. Abhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnte unter Umständen auch eine Aufhebung oder Änderung zu Ihren Ungunsten erfolgen.
taxpert
Vorläufigkeit hinsichtlich der Zinsen: Das ist natürlich richtig.
Zitat1. Man sollte den Bescheid der Agentur für Arbeit genau lesen, denn da steht was zur steuerlichen Behandlung des ALG drin! :
2. Selbst wenn es tatsächlich eine Erstattung gibt, ist strafrechtlich der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe einer Erklärung verwirklicht, denn strafrechtlich ist die Nichtabgabe der Versuch eine Steuer in Höhe von 0 € zu erreichen!
Bei der strafrechtlichen Würdigung müßte es aber einen Kläger, bzw. Anzeige geben. Aber wie hoch schätzt du die Wahrscheinlichkeit hier ein, daß das auch passiert?
Aber selbst wenn, wir reden nicht um Prominenz, wo es auf ein paar Mille nicht so ankommt. Fälle gab es ja schon genug, nur da ging es in die Millionen an hinterzogenen Beträgen. Hier wird es sicher Pfennigkram sein. Und wäre so ein Verfahren hier sinnvoll? Aufwand und Nutzen stehen da in keiner Relation.
Meine Prognose: Blaues Auge. Zu klein, zu "häßlich", zu uninteressant, weil unlukrativ (für FA).
-- Editiert von Spejbl am 06.06.2019 15:15
Zitat:
Steht so nicht in § 152 AO . Hier wird eher eine möglicherweise erstmalige Verspätung der Grund für den Verzicht gewesen sein.
Bei einer USt.- VA wird das i.d.R. so angewandt. Zur ESt.- Erklärung:
Bis Veranlagungsjahr 2017 besteht ein Ermessensspielraum des FA. Ab Veranlagungsjahr 2018 wird ein Versp.-Zuschlag vollautomatisch und zwingend festgesetzt. Daas wird sich also dann "geklärt" haben.
Und es gelten ab Veranl. 2018 veränderte Fristen. Gut erklärt wird das u.a. hier:
https://www.finanztip.de/verspaetungszuschlag/
-- Editiert von Spejbl am 06.06.2019 15:40
Aber wie hoch schätzt du die Wahrscheinlichkeit hier ein, daß das auch passiert? Und abgesehen davon, dass der Schaden der Hinterziehung gleich null war - hat er sich nicht strafbefreiend selbst angezeigt, wenn man mal davon ausgeht, hier sei irgendwas strafbar?
ZitatBis Veranlagungsjahr 2017 besteht ein Ermessensspielraum des FA. Ab Veranlagungsjahr 2018 wird ein Versp.-Zuschlag vollautomatisch und zwingend festgesetzt. Daas wird sich also dann "geklärt" haben. :
Mir ist das Gesetz, das ich zitierte, bekannt.
Was ich mich indessen frage ist, was die Neuregelung ab 2018 mit 2012 zu tun hat ubd warum ein Ermessensspielraum das geklärt habe.
Grundsätzlich ist eine Erstattung bei der Bemessung zu berücksichtigen. Sie bedeutend jedoch nicht zwingend, dass kein Zuschlag festgesetzt werde.
Zitat:
Sie bedeutend jedoch nicht zwingend, dass kein Zuschlag festgesetzt werde.
Ist ja auch erst mal nur zur Info. Da sind die Fragesteller gleichmal vorab informiert. Künftig gibt es eben keinen Ermessensspielraum.
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