Liebe Forumsgemeinde,
vielleicht kann mir jemand unter Euch einen Rat geben.
Es betrifft den Steuerbescheid 2006 vom 17.08.2007 der bereits rechtskräftig ist.
Ich habe seinerzeit Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben geltend gemacht und zwar in Höhe von 15.684€, die mir in voller Höhe anerkannt wurden.
Jetzt ging mir ein geänderter Steuerbescheid zu, der eine Foerderung des FA von 850€ wg. zuviel erstatter Steuerrückzahlung ausweist. Es gibt hier - was diese Unterhaltsleistungen angeht - offensichtlich eine Obergrenze von 13.805€.
D.h. das FA hat hier einen Fehler gemacht mir den gesamten Betrag anzuerkennen und nun diesen Fehler bemerkt und versucht ihn zu korrigieren.
Ich habe gegen diesen geänderten Bescheid Einspruch eingelegt auf den folgendermaßen reagiert wurde:
"Der Steuerbescheid 2006 vom 17.08.2007 ist zwar rechtskräftig, bei der Gewährung der Unterhaltsleistungen handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, da diese nur in Höhe von 13.805€ zu gewähren sind.
Prüfen sie ihren Einspruch, begründen sie ihn neu oder nehmen sie ihn zurück."
Meine Frage nun: kann das FA einen rechtskräftigen Steuerbescheid nachträglich ändern bzw. habe ich eine Möglichkeit um diese Rückforderung mit einer entsprechenden Begründung herumzukommen ?
Über Infos wäre ich Euch dankbar.
Vielen Dank und Gruß,
Park8
Steuerbescheid rechtskräftig, FA hat sich geirrt
Ja, das Finanzamt darf einen rechtkräftigen Steuerbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit wieder korrigieren. Das geht übrigens in beide Richtungen.
Mit einer entsprechenden Begründung würdest Du um die Rückforderung herumkommen. Mir fällt aber nichts dazu ein, wie so Begründung aussehen könnte.
Hallo hh,
danke für Deine Antwort.
Auf das "rechtskräftig" kann man sich dann offensichtlich nie verlassen.
Wäre schön wenn jemand noch eine entsprechende Begründung wissen würde, wie man das Ganze doch noch abwenden könnte.
Habe mal gehört, daß eine entsprechende Hartnäckigkeit evtl. zum Ziel führen kann.
Aber ohne Begründung....
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Man müsste begründen, warum der § 129 AO
hier nicht anwendbar ist. Ich nehme an, dass sich das Finanzamt darauf stützt.
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__129.html
Ich möchte Dich aber auch nicht davon abhalten, alles zu versuchen, um mindestens eine Kulanzregelung des Finanzamtes zu erreichen.
Eine Abzugsbegrenzung setzt eine gesetzliche Regelung voraus.
Wenn diese Regelung nicht oder nicht richtig angewendet wurde, handelt es sich um einen Rechtsirrtum.
Voraussetzung für eine offenbare Unrichtigkeit ist, daß ein Rechtsirrtum ausgeschlossen ist.
Die Festsetzung kann also nicht nach § 129 AO
geändert werden.
Eine offenbare Unrichtigkeit kann auch das Vergessen einer Korrektur sein.
Beispiel: Der Bearbeiter erfasst die Steuerdaten oder sie wurden schon übermittelt bspw. mit Elster. Der Bearbeiter hat den Betrag bereits auf 13.805 € korrigiert bzw. auf den, dem der Empfänger der Unterhaltsleistungen mal zugestimmt hat.
Jetzt erfasst der Bearbeiter irrtümlich den vom Steuerpflichtigen angesetzten Betrag.
Auch hier wäre der § 129 AO
zutreffend.
Sag mal, Oerdiz,
Jetzt erfasst der Bearbeiter irrtümlich
Wie soll das denn nachgewiesen werden ?
Vor allem, daß es nicht rechtsirrtümlich geschah.
Ein Rechtsirrtum muß ausgeschlossen
sein, d.h. absolut, ohne jeden Zweifel.
Elster wird heute z. B. sehr oft genutzt. Dort sind die Daten bereits elektr. übertragen. Bei authentifizierter Übertragung hat der Bearbeiter lediglich die Elsterdatei als Pdf vorliegen, bei nicht auth. Übertragung noch in Papierform. Hier kann es gut und gerne sein, dass der Bearbeiter den Betrag auf 13.805 € abgeändert hat. Ich gehe zumindest davon aus, dass man sowas auf den ersten Blick sieht und dass man weiß, dass dies der Höchstbetrag ist. Wer diese 15.000 € als zutreffend angesehen hat, der hat sicher den Beruf verfehlt und ist im Finanzamt am falschen Platze.
So kann es also sein, dass der Bearbeiter diese Daten abändern wollte, es aber -wie auch immer- unterblieben ist. Der B earbeiter hat also nicht die Daten eingetippt um damit zu sagen, dass er dies anerkennt, nein, er hat vielmehr vergessen, den falschen Betrag mit dem korrekten Betrag zu überschreiben.
Nach meiner Ansicht ein klarer Fall des § 129 AO
.
Es könnte auch ganz einfach nachweisbar sein, nämlich dann, wenn auf dem Papierausdruck entspr. Vermerke des Bearbeiters angebracht sind.
-- Editiert von oerdiz1 am 01.04.2008 21:35:12
Dennoch ist die von Morthingale genannte Begründung eine gute Einspruchsbegründung.
Mit so einer Begründung kann der Einspruch aufrecht erhalten werden. Das Finanzamt kann dann ja mit der von oerdiz1 genannten Begründung den Einspruch ablehnen. Es wäre aber erst einmal abzuwarten ob das dann auch passiert.
Wenn der Einspruch abgelehnt wird, kann man sich die weiteren Schritte überlegen. Einen Versuch, so vorzugehen wie von morthingale vorgeschlagen, ist es auf jeden Fall wert.
Klar, Oerdiz,
er hat vielmehr vergessen, den falschen Betrag mit dem korrekten Betrag zu überschreiben
bei der Arbeitslage wird ja überhaupt nichts mehr anerkannt, es wird allenfalls vergessen, etwas zu streichen.
Ich habe es mal erlebt, daß ein Stpfl. in dem freien Raum der Erklärung aufgeführt hat, daß er aus einem Grundstücksgeschäft mit 35.000 Verlust rausgekommen ist (vermutlich nur zur Erläuterung).
Der zuständige Sachbearbeiter trug daraufhin 35.000 in Rot bei Spekulationsgewinnen ein.
Seltsamerweise war im Programm des Rechners hier keine Sperre für Minuseingaben und so ging die Sache durch. Komplette Steuerrückzahlung und automatischer Verlustrücktrag ins Vorjahr.
Ergebnis = kein § 129 AO
.
Das zum Thema
der hat sicher den Beruf verfehlt und ist im Finanzamt am falschen Platze.
Da legt Herr Oerdiz das Recht mal wieder sehr profiskalisch aus. Da kann ja alles in den Bereich der offenbaren Unrichtigkeit verlagert werden, nicht nur explizit mechanische Versehen.
Meines Erachtens versucht der Sachbearbeiter hier nachträglich eine Änderung durchzubekommen. Hier würde ich auf eine explizite - und keine lapidare - Erläuterung bestehen, weshalb das Finanzamt hier davon ausgeht, dass eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt.
Und beim FA (auch in München) sitzen auch nur Menschen, denen halt mal Fehler unterlaufen. Ansonsten hätte § 129 AO
wohl keine Berechtigung. Deshalb sind die nicht gleich am falschen Platze. Schließlich ist niemand unfehlbar, auch wenn Herr Oerdiz sich und seine Zunft wohl selbst gerne so darstellt ...
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